Ein Meilenstein
Im Jahr 1925 wurde die Unfallversicherung neben Arbeits- auch auf Wegeunfälle ausgedehnt – und auf Berufskrankheiten. Dahinter steckte die Erkenntnis: Arbeit kann krank machen, und Betroffene sollen in einem solchen Fall ebenso gut geschützt sein wie Verunfallte.
Eine Liste als Basis
1925 entstand auch die erste sogenannte Berufskrankheitenliste. Auf ihr stehen bestimmte Krankheiten, die bei beruflichen Tätigkeiten entstehen können. Vor hundert Jahren zählten unter anderem Leiden nach Kontakt mit Blei oder Quecksilber dazu, heute sind Gehörschäden oder Hautkrankheiten durch Kontakt mit Berufsstoffen typische Berufskrankheiten.
Bestmögliche Unterstützung
Die BG ETEM unterstützt und entschädigt Personen, die während ihres Berufslebens oder danach erkranken. Dafür ist zunächst eine Verdachtsanzeige zu stellen. Ist die Krankheit nachweislich durch die berufliche Tätigkeit entstanden, erkennt die BG sie als Berufskrankheit an. Die Berufskrankheitenliste bildet die Grundlage dafür. Nach Anerkennung einer Berufskrankheit sorgt die BG ETEM dafür, dass Betroffene die für sie passende Behandlung bekommen und bestenfalls ins Berufsleben zurückkehren können. Wenn nötig, entschädigt die BG auch finanziell.
Verdacht auf Berufskrankheit – was ist zu tun?
Wer den Verdacht hat, an einer Berufskrankheit zu leiden, sollte sich frühzeitig betriebs- oder fachärztlichen Rat holen und im Anschluss den Verdacht an die BG ETEM melden. Je früher Beschäftigte den Verdacht melden, desto eher kann die BG helfen.
Im Sinne der Prävention
Die Voraussetzung für einen Anerkennungsprozess sind Verdachtsanzeigen. Sie helfen der BG auch, passende Präventionsangebote für Mitgliedsbetriebe zu entwickeln und bei häufig vorkommenden Berufskrankheiten gezielt und rechtzeitig gegenzusteuern.
→ info
- Berufskrankheiten: www.bgetem.de, Webcode 12910050
- Was tun bei Verdacht auf eine Berufskrankheit? www.bgetem.de, Webcode 99843627
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