Die arbeitsmedizinische Vorsorge kann Hinweise auf Berufskrankheiten ergeben.

Arsen, Blei und Quecksilber – vor allem diese Metalle verursachten jene Erkrankungen, die in der ersten Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 12. Mai 1925 aufgeführt waren. In jüngsten Berufskrankheiten-Statistiken spielen sie kaum noch eine Rolle. Aktuell liegen Infektionskrankheiten durch die Covid-19-Pandemie mit 54.199 (2023) oder Lärmschwerhörigkeit mit 7.609 anerkannten Erkrankungsfällen an der Spitze (Quelle: DGUV Statistiken für die Praxis 2023). Die BKV ist also nicht nur eine Positivliste anerkennungsfähiger Erkrankungen, sondern sie spiegelt auch die historische Entwicklung der Arbeit und ihrer Folgen für die Gesundheit wider.

Bernardino Ramazzini, 1633–1714
Als „Vater der Gewerbemedizin“ gilt der italienische Arzt Bernardino Ramazzini (1633–1714). Er veröffentlichte im Jahr 1700 die erste Monografie über Berufskrankheiten, in der er mehr als fünfzig Erkrankungen wie Tuberkulose bei Bergleuten oder die Augenleiden von Druckern darstellte.

Die Bedeutung beruflich bedingter Erkrankungen wuchs im Verlauf des 19. Jahrhunderts im Zuge der industriellen Revolution. Besonders in der chemischen und der Metallindustrie nahmen die gesundheitlichen Probleme der Arbeiter und Arbeiterinnen zu. Einige soziale Härten konnten mit Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung ab 1884 abgemildert werden. Allerdings waren Berufskrankheiten noch nicht Gegenstand des ersten Unfallversicherungsgesetzes.

Die erste Berufskrankheiten-Liste

Nach dem Ersten Weltkrieg verabschiedete die deutsche Reichsregierung am 12. Mai 1925 die erste Berufskrankheiten-Verordnung. Deren Schwerpunkt lag auf Erkrankungen durch chemische Einwirkungen, bei denen die beruflichen Ursachen nahezu offenkundig nachweisbar waren. Schon 1929 wurde die Berufskrankheiten-Liste um weitere elf Erkrankungen ergänzt, darunter „Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit“ und die „schwere Staublungenerkrankung“ der Bergleute. Bis heute stieg die Zahl der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten auf 85 an. Zuletzt gab es zum 1. Januar 2021 eine Anpassung des Berufskrankheiten-Rechts. Durch die Änderung entfiel bei bestimmten Erkrankungen die Pflicht, eine gesundheitsschädliche Tätigkeit zu unterlassen. Früher war dies zum Beispiel bei berufsbedingten Hauterkrankungen nötig, um diese als Berufskrankheit anerkennen zu lassen.

Schnelle Hilfe von den BGen

Die BK-Liste ist bis heute ein dynamisches Instrument der sozialen Sicherung. Sie ist Grundlage dafür, dass Erkrankte im Fall einer Anerkennung schnell und umfassend Hilfe von ihrer jeweiligen Berufsgenossenschaft bekommen (siehe Kasten „So unterstützt die BG ETEM“). Wer den Verdacht hat, an einer beruflich bedingten Erkrankung zu leiden, sollte sich deshalb frühzeitig betriebs- oder fachärztlichen Rat holen und den Verdacht im Anschluss melden.

Andreas Altena