Ist nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach der allgemeinen medizinischen Lehrmeinung davon auszugehen, dass die noch bestehenden Unfallfolgen für einen längeren Zeitraum verbleiben werden, so ermittelt die Berufsgenossenschaft, ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer Geldleistung vorliegen.
Der Rentenausschuss
... trifft Entscheidungen über:
- die Zahlung einer Versicherten- oder Hinterbliebenenrente
- Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse
- laufende Beihilfen
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Der Rentenausschuss setzt sich aus der Selbstverwaltung der BG zusammen. Er ist gleichberechtigt mit je einer Vertretung der Arbeitgebenden- und der Beschäftigtenseite der Mitgliedsbetriebe besetzt. Jeder Standort der BG ETEM verfügt über ein eigenes Rentenausschuss-Gremium.

Entscheidungen prüfen
Die BG ETEM kann ihr Handeln selbst überprüfen, um gegebenenfalls eine Korrektur ihrer Entscheidung vorzunehmen. Gleichzeitig entlastet dies die Sozialgerichte. Denn Streitigkeiten können vorab beigelegt werden – entweder durch eine abhelfende Entscheidung, sofern der Widerspruch in den Augen der Verwaltung begründet ist, oder aber durch eine überzeugendere Darlegung des Sachverhalts nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des oder der Versicherten.
Ein Beispiel: der Treppen-Fall
Eine Frau stürzt bei der Arbeit und bricht sich den Unterarm. Nach einem längeren Heilverfahren kann sie wieder arbeiten. Von der Berufsgenossenschaft erhält sie den Bescheid: keine Rentenzahlung. In ihrem Fall hat der Ausschuss auf Basis eines eingeholten medizinischen Gutachtens entschieden, dass die verbliebenen Unfallfolgen nicht so gravierend sind, dass eine Rentenzahlung resultiert. Doch die Frau fühlt sich durch die eingeschränkte Beweglichkeit des Arms immer noch belastet. Sie kann innerhalb der gesetzlichen Frist von im Regelfall einem Monat gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.
In diesem konkreten Einzelfall fragt die Berufsgenossenschaft einen unabhängigen Arzt, ob die Ausführungen im medizinischen Gutachten schlüssig sind. Da dieser Arzt das Ergebnis bestätigt, erhält die Frau einen ausführlichen Widerspruchsbescheid. Die Ausführungen und die Entscheidung insgesamt kann sie nun besser nachvollziehen.
Widerspruchsausschuss
Hält die Verwaltung den Widerspruch für unbegründet, wird der Fall einem weiteren Gremium vorgelegt: dem Widerspruchsausschuss. Auch dieser Ausschuss ist paritätisch besetzt – jeweils mit einem Vertreter beziehungsweise einer Vertreterin der Arbeitgeber- und der Versichertenseite. Der Widerspruchsausschuss entscheidet unabhängig, ob er dem Widerspruch stattgibt oder ob er sich der Vorlage durch die Verwaltung anschließt und den Widerspruch zurückweist. In letzterem Falle wird ein Widerspruchsbescheid erlassen. Sind Versicherte auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden, so steht der Klageweg vor dem Sozialgericht offen. Das zuständige Sozialgericht sowie die einzuhaltenden Fristen werden in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids genannt. Das Sozialgericht ist für alle Streitigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit in erster Instanz zuständig. Die Entscheidungen der Sozialgerichte werden in strittigen Fällen durch die Landessozialgerichte sowie in dritter Instanz durch das Bundessozialgericht überprüft.
Hannah Schnitzler
→ info
- So hilft die BG ETEM: bgetem.de, Webcode: 11211111
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