Die linke Hand und der Unterarm sind einbandagiert, die rechte Hand hält das linke Handgelenk und unterstützt.
Der Rentenausschuss trifft eine Entscheidung, ob und welche Entschädigungsleistungen Geschädigte erhalten.

Ist nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach der allgemeinen medizinischen Lehrmeinung davon auszugehen, dass die noch bestehenden Unfallfolgen für einen längeren Zeitraum verbleiben werden, so ermittelt die Berufsgenossenschaft, ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer Geldleistung vorliegen.

Der Rentenausschuss setzt sich aus der Selbstverwaltung der BG zusammen. Er ist gleichberechtigt mit je einer Vertretung der Arbeitgebenden- und der Beschäftigtenseite der Mitgliedsbetriebe besetzt. Jeder Standort der BG ETEM verfügt über ein eigenes Rentenausschuss-Gremium.

Mehrmals monatlich finden Sitzungen statt. Ein Verwaltungsmitarbeitender trägt dem Ausschuss die Sachverhalte der Versicherten vor und berät bei Fragen. Sind die Versicherten mit dem Bescheid nicht einverstanden, können sie innerhalb der gesetz­lichen Frist von im Regelfall einem Monat gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Aufgabe der Verwaltung ist es sodann, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihre Entscheidung zu überprüfen. Je nach Vorbringen der oder des Versicherten führt die BG ergänzende Ermittlungen durch, wie Rückfragen bei Sachverständigen oder Einholung weiterer Unterlagen. Die Versicherten haben nun die Möglichkeit, Zweifel an der Entscheidung vorzubringen.

Entscheidungen prüfen

Die BG ETEM kann ihr Handeln selbst überprüfen, um gegebenenfalls eine Korrektur ihrer Entscheidung vorzunehmen. Gleichzeitig entlastet dies die Sozialgerichte. Denn Streitigkeiten können vorab beigelegt werden – entweder durch eine abhelfende Entscheidung, sofern der Widerspruch in den Augen der Verwaltung begründet ist, oder aber durch eine überzeugendere Darlegung des Sachverhalts nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des oder der Versicherten.

Widerspruchsausschuss

Hält die Verwaltung den Widerspruch für unbegründet, wird der Fall einem weiteren Gremium vorgelegt: dem Widerspruchsausschuss. Auch dieser Ausschuss ist paritätisch besetzt – jeweils mit einem Vertreter beziehungsweise einer Vertreterin der Arbeitgeber- und der Versichertenseite. Der Widerspruchsausschuss entscheidet unabhängig, ob er dem Widerspruch stattgibt oder ob er sich der Vorlage durch die Verwaltung anschließt und den Widerspruch zurückweist. In letzterem Falle wird ein Widerspruchsbescheid erlassen. Sind Versicherte auch mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden, so steht der Klageweg vor dem Sozialgericht offen. Das zuständige Sozialgericht sowie die einzuhaltenden Fristen werden in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids genannt. Das Sozialgericht ist für alle Streitigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit in erster Instanz zuständig. Die Entscheidungen der Sozialgerichte werden in strittigen Fällen durch die Landessozialgerichte sowie in dritter Instanz durch das Bundessozialgericht überprüft.

Hannah Schnitzler