Beide Male wurde entschieden, dass es sich um einen Weg während einer „in die betrieblichen Abläufe integrierten Mittagspause“ gehandelt hatte. Damit befanden sich die Beschäftigten gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Arbeit im Homeoffice erfolgte jeweils mit Zustimmung und Billigung des Arbeitgebers. Die Nahrungsaufnahme diente der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit. Eine Kolumne im DGUV Forum wirft einen Blick auf das Urteil und kommt zu dem Schluss: Im Ergebnis werde es, wenn man dieser Entscheidung folge, auf den konkreten Tagesablauf einer im Homeoffice arbeitenden Person ankommen, um Wege zur Nahrungsaufnahme auch aus dem Homeoffice heraus als versichert anzuerkennen.
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