Das Expositionsverzeichnis soll helfen, bei Beschäftigten im Falle einer späteren Erkrankung einen möglichen Zusammenhang zu einer beruflichen Exposition herstellen zu können. In dem Verzeichnis sind neben der Tätigkeit auch die Art, Höhe, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten anzugeben. Die Gefährdung muss sich dabei aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben haben, die der Arbeitgeber erstellen muss. Liegt keine gefährdende Tätigkeit vor, kann auf eine Aufnahme ins Expositionsverzeichnis verzichtet werden. Im Zweifelsfall ist es jedoch besser, exponierte Beschäftigte zu erfassen.

Die Verpflichtung zum Führen eines Expositionsverzeichnisses hat der Gesetzgeber in der Gefahrstoffverordnung festgelegt.
So wird die Exposition beurteilt
Zur Beurteilung der Exposition an Arbeitsplätzen können Arbeitsplatzmessungen, alternativ andere geeignete nichtmesstechnische Methoden oder die von der BG ETEM erstellten Musterverzeichnisse als Hilfestellung herangezogen werden. Die Angaben zur Höhe der Exposition lassen sich für die Dokumentation im Expositionsverzeichnis nutzen. Die Expositionsdauer ist je nach Arbeitsplatz und Tätigkeit unterschiedlich.
Arbeitgeberpflichten
Neben der Dokumentationspflicht fordert die Gefahrstoffverordnung, dass das Verzeichnis für bestimmte Mindestzeiträume – je nach Tätigkeit – nach Ende der Exposition aufzubewahren ist. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Beschäftigten einen Auszug aus dem Verzeichnis mit den für sie betreffenden Einträgen auszuhändigen.
ZED
Für die Speicherung des Expositionsverzeichnisses können Unternehmen auf freiwilliger Basis die kostenlose Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV nutzen. Die ZED erleichtert die gesetzeskonforme Dokumentation und Verwaltung der Daten und bietet die Möglichkeit zur automatisierten Befüllung der Datenbank aus bereits bestehenden unternehmenseigenen Datenbanken.
Dr. Stefanie Labs
→ info
- Medienportal der BG ETEM: medien.bgetem.de
- Musterverzeichnisse der BG ETEM: www.bgetem.de, Webcode 16686591
- Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist: gesetze-im-internet.de
- TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“: www.baua.de
- TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“: www.baua.de
- TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“: www.baua.de
- TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffV“: www.baua.de
- TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“: www.baua.de
- „Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) - Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter“: https://zed.dguv.de
- „GESTIS-Stoffdatenbank - Gefahrstoffinformationssystem des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)“: https://gestis.dguv.de
- Liste der krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffe (KMR-Liste): www.dguv.de, Webcode: d4754
- „WINGIS online – Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)“: wingisonline.de
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