Ziel des Expositionsverzeichnisses ist es, bei Beschäftigten im Falle einer späteren Erkrankung einen möglichen Zusammenhang zu einer beruflichen Exposition herstellen zu können. Dieser Artikel soll über die Anforderungen an das Expositionsverzeichnis informieren und eine Hilfestellung für die praktische Umsetzung geben.
Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordert im § 10a von Arbeitgebern, ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden (K), keimzellmutagenen (M, erbgutverändernden) oder reproduktionstoxischen (R, fortpflanzungsgefährdenden) Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben. In dem Verzeichnis sind neben der Tätigkeit auch die Art, Höhe, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten anzugeben. Das Expositionsverzeichnis muss regelmäßig aktualisiert werden.
Wie kann die Expositionshöhe ermittelt und beurteilt werden?
Zur Beurteilung der Exposition an Arbeitsplätzen können Arbeitsplatzmessungen herangezogen werden. Alternativ können andere geeignete nichtmesstechnische Methoden oder die von der BG ETEM erstellten Musterverzeichnisse als orientierende Hilfestellung herangezogen werden (www.bgetem.de). Die Angaben zur Höhe der Exposition können für die Dokumentation im Expositionsverzeichnis genutzt werden. Die Angaben zur Expositionsdauer sind je nach Arbeitsplatz und Tätigkeit individuell festzulegen und können über längere Zeiträume (Tage/Wochen/Monate) gemittelt werden. Das Medienportal der BG ETEM und die Publikationsdatenbank der DGUV bieten zahlreiche Schriften als praktische Unterstützung zur Ermittlung der Exposition am Arbeitsplatz an.
Neben der Dokumentationspflicht fordert die GefStoffV im § 10a Absatz 2, dass das Verzeichnis für folgende Zeiträume nach Ende der Exposition aufzubewahren ist:
- bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B mindestens vierzig Jahre oder
- bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B mindestens fünf Jahre.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug aus dem Verzeichnis mit den für sie betreffenden Einträgen auszuhändigen. Die Arbeitgeber haben über die Aushändigung einen Nachweis zu führen.
Wo kann das Expositionsverzeichnis aufbewahrt werden?
Die GefStoffV bietet den Arbeitgebern im § 10a Absatz 3 die Möglichkeit, sowohl die Aufbewahrungspflicht als auch die Aushändigungspflicht auf den zuständigen Unfallversicherungsträger oder einen Verband der Unfallversicherungsträger zu übertragen. Hierfür wurde 2015 die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) als freiwilliges und kostenloses Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Verfügung gestellt. Unternehmen können sich über die Internetseite für einen Zugang registrieren. Um sich einen ersten Eindruck über die Funktionen in der ZED zu verschaffen, wird empfohlen, sich zunächst für die Testversion zu registrieren. Durch die Nutzung der ZED können Unternehmen ihrer Verpflichtung aus der Gefahrstoffverordnung nachkommen. Zudem ist mit der zuletzt am 02. Dezember 2024 geänderten GefStoffV die Einwilligungspflicht der Beschäftigten in die Speicherung ihrer Daten in der ZED entfallen. Als BG ETEM empfehlen wir ausdrücklich, diese Datenbank zu nutzen, um Expositionsdaten personenbezogen langfristig zu speichern. Wenn viele Daten erfasst werden müssen, kann eine von der DGUV zur Verfügung gestellte Excel-Tabelle für den Datenimport in die ZED verwendet werden. Für eine automatisierte Befüllung der ZED aus bereits bestehenden unternehmenseigenen Datenbanken bietet die DGUV eine REST-Schnittstelle an. Die Spezifikationen zu dieser Schnittstelle können per E-Mail angefragt und entsprechende Anpassungen im Unternehmen vorgenommen werden.
Für die Erfassung von mehreren Beschäftigten und wiederkehrenden oder vergleichbaren Tätigkeiten oder Expositionen stehen Kopiervorlagen zur Verfügung. Auch die simultane Bearbeitung mehrerer Beschäftigter ist durch die Funktion der Mehrfachbearbeitung möglich. Darüber hinaus können die in der ZED gespeicherten Daten mit Zustimmung der Beschäftigten für das Angebot der nachgehenden Vorsorge an den Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) sowie an die Gesundheitsvorsorge (GVS) bei der BG ETEM übermittelt werden. Somit entfällt eine separate Meldung der Beschäftigten. Die Nutzung der ZED erspart den Arbeitgebern langfristig Zeit und Aufwand für die Erstellung und Aktualisierung des Expositionsverzeichnisses.
Datenschutz in der ZED
Für den Datenschutz, insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit der ZED, ist die DGUV verantwortlich. Für die Qualität und den Inhalt der erfassten Daten sind die Unternehmen selbst verantwortlich. Änderungen können grundsätzlich nur vom Unternehmen selbst vorgenommen werden. Die eingegebenen Daten sind Eigentum der Unternehmen. Dritte haben keinen Zugang zu den Daten. Bei Vorliegen einer Berufskrankheiten-Anzeige, kann der Unfallversicherungsträger zur Feststellung des Versicherungsfalls nur mit Einwilligung der Beschäftigten die Daten bei der DGUV anfordern. Das Datenschutzkonzept wurde der Bundesdatenschutzbeauftragten mitgeteilt und es wurden keine Einwände erhoben. Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung der DGUV zu finden.
Welche Gefahrstoffe sind für das Expositionsverzeichnis relevant?
Ob Arbeitgeber zur Führung des Expositionsverzeichnisses verpflichtet sind, ergibt sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren ist. Krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A und 1B, aber auch krebserzeugende Tätigkeiten und Verfahren sind aufgeführt in:
- der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B, keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind
- der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ für national von der Legaleinstufung abweichend als Kategorie 1A oder 1B eingestufte Stoffe
- der TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffV“ für krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren.
Eine Gesamtliste eingestufter Stoffe ist auf der DGUV-Website abrufbar.
Informationen darüber, ob verwendete Produkte einen oder mehrere dieser Gefahrstoffe enthalten, können den Sicherheitsdatenblättern und ergänzend den Online-Datenbanken wie zum Beispiel der GESTIS-Stoffdatenbank oder den Gefahrstoffinformations-Systemen GisChem der BG RCI und der BGHM oder WINGIS der BG BAU entnommen werden. Weitere Informationen zu KMR-Stoffen sind in der Schrift aus der kurz & bündig-Reihe der BG RCI KB 024-1 „Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe – Grundlagen“ zu finden.
Beispiele für Stoffe und Tätigkeiten in verschiedenen Branchen.
- Druckerei: Formaldehyd
- Dentallabor: Aluminiumsilikatfasern, Cobalt, Quarz
- Elektroinstallation: quarzhaltiger Staub
- Galvanik (Hartverchromen): Chrom(VI)-Verbindungen, Nickel und Nickelverbindungen
- Löten: Formaldehyd, Acetaldehyd, Nickelverbindungen, Blei und Bleiverbindungen
- …
Wann ist eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis erforderlich?
Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit ergeben hat. Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis sind in der TRGS 410 Abschnitt 4 Absatz (1) bis (3) genannt (siehe Tabelle 1). Mit der Änderung der GefStoffV wurde der Regelungsbereich um die R-Stoffe erweitert. Eine entsprechende Anpassung der TRGS 410 ist vorgesehen.
Tabelle 1: Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis
Weitere Details zum Inhalt des Expositionsverzeichnisses sind in der TRGS 410 Abschnitt 5 beschrieben.
Wann kann auf eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis verzichtet werden?
In einigen Fällen kann ggf. auf eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis verzichtet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine geringe Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten ergeben hat. Arbeitgeber haben allerdings eine Begründung in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, wenn bei Tätigkeiten mit K- oder M-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B keine Aufnahme der Beschäftigten in das Expositionsverzeichnis erfolgte (GefStoffV § 6 Absatz 8 Nummer 5). Die Kriterien für die Nicht-Aufnahme in das Expositionsverzeichnis sind in der TRGS 410 Abschnitt 4 Absatz (4) genannt (siehe Tabelle 2). Mit der Änderung der GefStoffV wurde der Regelungsbereich um die R-Stoffe erweitert. Eine entsprechende Anpassung der TRGS 410 ist vorgesehen.
Tabelle 2: Kriterien für die Nicht-Aufnahme in das Expositionsverzeichnis
Anlage 1 der TRGS 410 enthält ein Ablaufschema für die Entscheidungsfindung über die Eintragung oder Nichteintragung in das Expositionsverzeichnis. Weitere Informationen zum Ablaufschema sowie eine Checkliste zur Prüfung der Notwendigkeit der Aufnahme in das Expositionsverzeichnis sind der Schrift aus der kurz & bündig-Reihe der BG RCI KB 024-2 „Expositionsverzeichnis Beschäftigter bei gefährdenden Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen“ zu entnehmen.
Wann kann eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis freiwillig erfolgen?
Werden Tätigkeiten mit KMR-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B durchgeführt, für die Arbeitsplatzgrenzwerte oder Akzeptanzkonzentrationen vorliegen und werden diese eingehalten (siehe Tabelle 1), ist die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis freiwillig. Dies gilt auch für die im vorhergehenden Abschnitt in Tabelle 2 genannten Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten mit K-, M- oder R-Stoffen der Kategorie 2 (Verdachtsstoffe).
Als BG ETEM empfehlen wir ausdrücklich die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis, da für die Zukunft eine weitere Absenkung der Akzeptanzkonzentrationen für ausgewählte Stoffe geplant ist. Auch die Arbeitsplatzgrenzwerte können weiter abgesenkt werden. Es ist daher durchaus möglich, dass Expositionen mit einer derzeit geringen Gefährdung zukünftig in den Bereich des mittleren Risikos fallen. Außerdem können Verdachtsstoffe in Zukunft höher eingestuft werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. In beiden Fällen ist die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis ab diesem Zeitpunkt verpflichtend.
Wenn in der Praxis Zweifel bestehen, ob Beschäftigte in das Expositionsverzeichnis aufgenommen werden müssen oder nicht, empfehlen wir, sie in jedem Fall aufzunehmen.
Zusammenfassung
Die Dokumentation der Expositionsdaten ermöglicht den Beschäftigten, ihre Expositionen im Falle einer Berufskrankheit nachzuweisen, und sorgt für eine langfristige Beweissicherung für spätere Berufskrankheiten-Ermittlungen. Jedes Unternehmen speichert die Expositionsdaten seiner Beschäftigten separat. Beschäftigte können mehrfach gemeldet sein, wenn das Unternehmen gewechselt wurde.
Dr. Stefanie Labs
→ info
- Medienportal der BG ETEM: medien.bgetem.de
- Musterverzeichnisse der BG ETEM: www.bgetem.de, Webcode 16686591
- Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist: gesetze-im-internet.de
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: https://eur-lex.europa.eu/
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): gesetze-im-internet.de
- TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“: www.baua.de
- TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“: www.baua.de
- TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“: www.baua.de
- TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“: www.baua.de
- TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“: www.baua.de
- TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“: www.baua.de
- TRGS 524 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“: www.baua.de
- TRGS 526 „Laboratorien“: www.baua.de
- TRGS 551 „Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material“: www.baua.de
- TRGS 553 „Holzstaub“: www.baua.de
- TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“: www.baua.de
- TRGS 559 „Quarzhaltiger Staub“: www.baua.de
- TRGS 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen“: www.baua.de
- TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“: www.baua.de
- TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“: www.baua.de
- TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffV“: www.baua.de
- TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“: www.baua.de
- „Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) - Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Stoffen exponierter Beschäftigter“: https://zed.dguv.de
- Publikationsdatenbank der DGUV: Vorschriften, Regeln und Informationen sowie DGUV-Broschüren: publikationen.dguv.de
- „GESTIS-Stoffdatenbank - Gefahrstoffinformationssystem des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA)“: https://gestis.dguv.de
- Liste der krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffe (KMR-Liste): www.dguv.de, Webcode: d4754
- „GisChem – Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien der BG RCI und der BGHM“: www.gischem.de
- „WINGIS online – Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)“: wingisonline.de
- DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“: www.dguv.de, Webcode p213850
- M. Valdez, A. Schneider, S. Zöllner, „Neuerungen zur Nutzerfreundlichkeit in der Zentralen Expositionsdatenbank (ZED)“, sicher ist sicher 2024, 11, 496-500
- Kurz & Bündig – KB 024-1, „Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe“, 2024, 04: mediencenter.rgbci.de
- Kurz & Bündig – KB 024-2, „Expositionsverzeichnis Beschäftigter bei gefährdenden Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen“, 2021, 08: mediencenter.rgbci.de
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