Illustration eines Labyrinths, am Eingang ein Wegweiser zum Expositionsverzeichnis, ein Mann mit Papieren und eine Frau mit Heckenschere bahnen sich den direkten Weg zum Ausgang. Dort steht ein Schreibtisch mit einem Computer, auf dem Display steht Zur Eingabe.
Quelle: ZED der DGUV, Illustration: Michael Hüter, Bochum

Ziel des Expositionsverzeichnisses ist es, bei Beschäftigten im Falle einer späteren Erkrankung einen möglichen Zusammenhang zu einer beruflichen Exposition herstellen zu können. Dieser Artikel soll über die Anforderungen an das Expositionsverzeichnis informieren und eine Hilfestellung für die praktische Umsetzung geben.

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) fordert im § 10a von Arbeitgebern, ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden (K), keimzellmutagenen (M, erbgutverändernden) oder reproduktionstoxischen (R, fortpflanzungsgefährdenden) Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben. In dem Verzeichnis sind neben der Tätigkeit auch die Art, Höhe, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten anzugeben. Das Expositionsverzeichnis muss regelmäßig aktualisiert werden. 

Wie kann die Expositionshöhe ermittelt und beurteilt werden? 

Zur Beurteilung der Exposition an Arbeitsplätzen können Arbeitsplatzmessungen herangezogen werden. Alternativ können andere geeignete nichtmesstechnische Methoden oder die von der BG ETEM erstellten Musterverzeichnisse als orientierende Hilfestellung herangezogen werden (www.bgetem.de). Die Angaben zur Höhe der Exposition können für die Dokumentation im Expositionsverzeichnis genutzt werden. Die Angaben zur Expositionsdauer sind je nach Arbeitsplatz und Tätigkeit individuell festzulegen und können über längere Zeiträume (Tage/Wochen/Monate) gemittelt werden. Das Medienportal der BG ETEM und die Publikationsdatenbank der DGUV bieten zahlreiche Schriften als praktische Unterstützung zur Ermittlung der Exposition am Arbeitsplatz an. 

Neben der Dokumentationspflicht fordert die GefStoffV im § 10a Absatz 2, dass das Verzeichnis für folgende Zeiträume nach Ende der Exposition aufzubewahren ist:  

  • bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B mindestens vierzig Jahre oder 
  • bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B mindestens fünf Jahre. 

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug aus dem Verzeichnis mit den für sie betreffenden Einträgen auszuhändigen. Die Arbeitgeber haben über die Aushändigung einen Nachweis zu führen. 

Wo kann das Expositionsverzeichnis aufbewahrt werden?  

Die GefStoffV bietet den Arbeitgebern im § 10a Absatz 3 die Möglichkeit, sowohl die Aufbewahrungspflicht als auch die Aushändigungspflicht auf den zuständigen Unfallversicherungsträger oder einen Verband der Unfallversicherungsträger zu übertragen. Hierfür wurde 2015 die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) als freiwilliges und kostenloses Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Verfügung gestellt. Unternehmen können sich über die Internetseite für einen Zugang registrieren. Um sich einen ersten Eindruck über die Funktionen in der ZED zu verschaffen, wird empfohlen, sich zunächst für die Testversion zu registrieren. Durch die Nutzung der ZED können Unternehmen ihrer Verpflichtung aus der Gefahrstoffverordnung nachkommen. Zudem ist mit der zuletzt am 02. Dezember 2024 geänderten GefStoffV die Einwilligungspflicht der Beschäftigten in die Speicherung ihrer Daten in der ZED entfallen. Als BG ETEM empfehlen wir ausdrücklich, diese Datenbank zu nutzen, um Expositionsdaten personenbezogen langfristig zu speichern. Wenn viele Daten erfasst werden müssen, kann eine von der DGUV zur Verfügung gestellte Excel-Tabelle für den Datenimport in die ZED verwendet werden. Für eine automatisierte Befüllung der ZED aus bereits bestehenden unternehmenseigenen Datenbanken bietet die DGUV eine REST-Schnittstelle an. Die Spezifikationen zu dieser Schnittstelle können per E-Mail angefragt und entsprechende Anpassungen im Unternehmen vorgenommen werden.

Für die Erfassung von mehreren Beschäftigten und wiederkehrenden oder vergleichbaren Tätigkeiten oder Expositionen stehen Kopiervorlagen zur Verfügung. Auch die simultane Bearbeitung mehrerer Beschäftigter ist durch die Funktion der Mehrfachbearbeitung möglich. Darüber hinaus können die in der ZED gespeicherten Daten mit Zustimmung der Beschäftigten für das Angebot der nachgehenden Vorsorge an den Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) bei der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) sowie an die Gesundheitsvorsorge (GVS) bei der BG ETEM übermittelt werden. Somit entfällt eine separate Meldung der Beschäftigten. Die Nutzung der ZED erspart den Arbeitgebern langfristig Zeit und Aufwand für die Erstellung und Aktualisierung des Expositionsverzeichnisses.

Illustration einer Arbeitgeberin, die eine Expositionsbeschreibung bei der ZED abgibt. Ein Arm, der aus dem Computerbildschirm kommt, nimmt sie entgegen. Im Hintergrund Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verschiedener Berufsgruppen.
Quelle: ZED der DGUV, Illustration: Michael Hüter, Bochum

Welche Gefahrstoffe sind für das Expositionsverzeichnis relevant? 

Ob Arbeitgeber zur Führung des Expositionsverzeichnisses verpflichtet sind, ergibt sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren ist. Krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A und 1B, aber auch krebserzeugende Tätigkeiten und Verfahren sind aufgeführt in: 

  • der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, die als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B, keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind 
  • der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ für national von der Legaleinstufung abweichend als Kategorie 1A oder 1B eingestufte Stoffe 
  • der TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 GefStoffV“ für krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren. 

Eine Gesamtliste eingestufter Stoffe ist auf der DGUV-Website abrufbar. 

Informationen darüber, ob verwendete Produkte einen oder mehrere dieser Gefahrstoffe enthalten, können den Sicherheitsdatenblättern und ergänzend den Online-Datenbanken wie zum Beispiel der GESTIS-Stoffdatenbank oder den Gefahrstoffinformations-Systemen GisChem der BG RCI und der BGHM oder WINGIS der BG BAU entnommen werden. Weitere Informationen zu KMR-Stoffen sind in der Schrift aus der kurz & bündig-Reihe der BG RCI KB 024-1 „Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe – Grundlagen“ zu finden.

Beispiele für Stoffe und Tätigkeiten in verschiedenen Branchen. 

  • Druckerei: Formaldehyd 
  • Dentallabor: Aluminiumsilikatfasern, Cobalt, Quarz 
  • Elektroinstallation: quarzhaltiger Staub 
  • Galvanik (Hartverchromen): Chrom(VI)-Verbindungen, Nickel und Nickelverbindungen  
  • Löten: Formaldehyd, Acetaldehyd, Nickelverbindungen, Blei und Bleiverbindungen 
  • … 

Wann ist eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis erforderlich? 

Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit ergeben hat. Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis sind in der TRGS 410 Abschnitt 4 Absatz (1) bis (3) genannt (siehe Tabelle 1). Mit der Änderung der GefStoffV wurde der Regelungsbereich um die R-Stoffe erweitert. Eine entsprechende Anpassung der TRGS 410 ist vorgesehen. 

Tabelle 1: Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis 

Tabelle mit den Kriterien für die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis 

Weitere Details zum Inhalt des Expositionsverzeichnisses sind in der TRGS 410 Abschnitt 5 beschrieben. 

Wann kann auf eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis verzichtet werden? 

In einigen Fällen kann ggf. auf eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis verzichtet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine geringe Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten ergeben hat. Arbeitgeber haben allerdings eine Begründung in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, wenn bei Tätigkeiten mit K- oder M-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B keine Aufnahme der Beschäftigten in das Expositionsverzeichnis erfolgte (GefStoffV § 6 Absatz 8 Nummer 5). Die Kriterien für die Nicht-Aufnahme in das Expositionsverzeichnis sind in der TRGS 410 Abschnitt 4 Absatz (4) genannt (siehe Tabelle 2). Mit der Änderung der GefStoffV wurde der Regelungsbereich um die R-Stoffe erweitert. Eine entsprechende Anpassung der TRGS 410 ist vorgesehen. 

Tabelle 2: Kriterien für die Nicht-Aufnahme in das Expositionsverzeichnis

Tabelle mit den Kriterien für die Nicht-Aufnahme in das Expositionsverzeichnis

Anlage 1 der TRGS 410 enthält ein Ablaufschema für die Entscheidungsfindung über die Eintragung oder Nichteintragung in das Expositionsverzeichnis. Weitere Informationen zum Ablaufschema sowie eine Checkliste zur Prüfung der Notwendigkeit der Aufnahme in das Expositionsverzeichnis sind der Schrift aus der kurz & bündig-Reihe der BG RCI KB 024-2 „Expositionsverzeichnis Beschäftigter bei gefährdenden Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen“ zu entnehmen.

Wann kann eine Aufnahme in das Expositionsverzeichnis freiwillig erfolgen? 

Werden Tätigkeiten mit KMR-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B durchgeführt, für die Arbeitsplatzgrenzwerte oder Akzeptanzkonzentrationen vorliegen und werden diese eingehalten (siehe Tabelle 1), ist die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis freiwillig. Dies gilt auch für die im vorhergehenden Abschnitt in Tabelle 2 genannten Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten mit K-, M- oder R-Stoffen der Kategorie 2 (Verdachtsstoffe). 

Als BG ETEM empfehlen wir ausdrücklich die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis, da für die Zukunft eine weitere Absenkung der Akzeptanzkonzentrationen für ausgewählte Stoffe geplant ist. Auch die Arbeitsplatzgrenzwerte können weiter abgesenkt werden. Es ist daher durchaus möglich, dass Expositionen mit einer derzeit geringen Gefährdung zukünftig in den Bereich des mittleren Risikos fallen. Außerdem können Verdachtsstoffe in Zukunft höher eingestuft werden, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. In beiden Fällen ist die Aufnahme in das Expositionsverzeichnis ab diesem Zeitpunkt verpflichtend. 

Wenn in der Praxis Zweifel bestehen, ob Beschäftigte in das Expositionsverzeichnis aufgenommen werden müssen oder nicht, empfehlen wir, sie in jedem Fall aufzunehmen. 

Zusammenfassung 

Die Dokumentation der Expositionsdaten ermöglicht den Beschäftigten, ihre Expositionen im Falle einer Berufskrankheit nachzuweisen, und sorgt für eine langfristige Beweissicherung für spätere Berufskrankheiten-Ermittlungen. Jedes Unternehmen speichert die Expositionsdaten seiner Beschäftigten separat. Beschäftigte können mehrfach gemeldet sein, wenn das Unternehmen gewechselt wurde.  

Dr. Stefanie Labs