Zwei Arbeiter in Asbestschutzkleidung, mit Helm und Atemschutzmaske mit Filtern auf einem Dach, das mit Wellasbestelementen gedeckt ist
Die Entsorgung von asbestbelasteten Baustoffen ist mit Risiken verbunden.

Die neuen Regelungen zu Tätigkeiten mit Asbest in der neuen Gefahrstoffverordnung lösen einige große Probleme, die bisher die legale Ausführung von Tätigkeiten sehr erschwert haben. Insbesondere der Wegfall der Verpflichtung zu emissionsarmen Verfahren erlaubt es nun, unter einem weiterhin hohen Schutzniveau, eine größere Bandbreite von Tätigkeiten auszuführen. Die Grundkenntnisse Asbest stellen sicher, dass jede Person, die Tätigkeiten an Asbest ausführt, ein fundiertes Mindestmaß an Ausbildung besitzt und somit Fehler, die zu Belastungsspitzen führen können, vermeiden kann.  

Bei der präzisen Umsetzung der Regelungen zu Asbest unterstützt die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (TRGS 519). Da die TRGS 519 noch nicht an die Regeln der neuen GefStoffV angepasst ist und in überarbeiteter Form erst Anfang 2026 erscheinen soll, hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) eine Überleitungshilfe zur Anwendung der TRGS 519 bis zur Anpassung der TRGS an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung veröffentlicht. 

Asbestfreiheit für Gebäude mit Baubeginn nach 31. Oktober 1993

Der neue Paragraf 11a der GefStoffV legt fest, dass, wenn der Bau eines Objekts nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, in der Regel vermutet werden kann, dass kein Asbest vorhanden ist. Spezifische Ausnahmen dieser Annahme sind im Anhang I der GefStoffV definiert und spielen bei Tätigkeiten im Elektrohandwerk kaum eine Rolle. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass in Gebäuden vor dem Baubeginn 31. Oktober 1993 erst einmal ein Asbestverdacht besteht (Generalverdacht).

Aufgaben Veranlasser einer Bautätigkeit

Im neuen Paragrafen 5a der GefStoffV wird der Veranlasser einer Bautätigkeit (im Normalfall der Auftraggeber) in die Pflicht genommen, alle ihm vorliegenden Informationen über das Gebäude und die Gebäudenutzung vorzulegen, die Hinweise auf Gefahrstoffe geben können. Solche Informationen können zum Beispiel Baupläne sein, in denen asbesthaltige Teile markiert sind, oder Gutachten über Bauschadstoffe, aber auch Hinweise beispielsweise über eine schon erfolgte Kernsanierung des betroffenen Bereichs nach dem 31. Oktober 1993.

Zudem hat er im zumutbaren Aufwand Informationen zu beschaffen, also zum Beispiel bei unklarem Baubeginn bei der Baubehörde anzufragen.
Es besteht jedoch keine Verpflichtung des Veranlassers, von sich aus neue Daten zu generieren wie etwa durch die Beauftragung eines Sachverständigen. 

Vorhandensein von Asbest beurteilen

Vor der Aufnahme jeder Bautätigkeit muss der Arbeitgeber bewerten, ob bei der Tätigkeit asbesthaltige Materialien betroffen sein können. In Gebäuden vor Baubeginn 31. Oktober 1993 ist dies bei allen staubigen Tätigkeiten (Bohren, Stämmen, Fräsen, Schlitzen et cetera) erst einmal anzunehmen. Mit dem Verdacht auf Asbest kann nun auf drei verschiedene Arten umgegangen werden. Die folgende Abbildung verdeutlicht die drei Schritte.

Diagramm zur Beurteilung, ob Asbest vorhanden ist
Beurteilung über das Vorhandensein von Asbest

1. Worst-Case-Annahme

Bei der Worst-Case-Annahme geht der Betrieb davon aus, dass Asbest vorhanden ist. Schutzmaßnahmen und formale Anforderungen werden für eine Tätigkeit mit Asbest festgelegt. Dies kann sich besonders dann empfehlen, wenn sich die Kosten für die Schutzmaßnahmen von Staubschutz zu denen zum Umgang mit Asbest kaum unterscheiden.

2. Bewertung der Informationen des Veranlassers

In dieser Option bewertet der Arbeitgeber die Unterlagen, die ihm der Veranlasser zur Verfügung gestellt hat. Insbesondere bei gewerblichen Aufträgen können Gutachten vorliegen, aus denen abgeleitet werden kann, ob in den zu bearbeitenden Bauteilen Asbest vorhanden ist oder nicht.

Als Ergebnis der Bewertung kann nun

  1. der Asbestverdacht sicher widerlegt werden,
  2. sicher gezeigt werden, dass Asbest vorhanden ist,
  3. eine Aussage zu Asbest immer noch nicht möglich sein.

3. Vorgehen bei unklarem Ergebnis

Bei unklarem Ergebnis muss der Arbeitgeber entweder vom Worst-Case-Fall ausgehen (siehe Punkt 1) oder mit Punkt 3 fortfahren.

Prüfung auf Asbest

In diesem Fall wird nach Paragraf 6 Absatz 2b GefStoffV im Rahmen einer besonderen Leistung geprüft, in wie weit Asbest vorhanden ist. Hierzu kann mit dem Auftraggeber (Veranlasser) ein gesonderter Vertrag über die Durchführung einer Asbestbeprobung durch einen Sachkundigen, zum Beispiel nach den Vorgaben der VDI 6202 Blatt 3, abgeschlossen werden.

Am Ende dieser drei Schritte steht dann die Entscheidung, ob man von dem Vorhandensein von Asbest ausgeht oder sicher kein Asbest vorhanden ist.    

Risikobereiche als Basis der Regelungen

Alle Maßnahmen im Umgang mit Asbest, von der Qualifikation über die Art der Meldung bis hin zu den Schutzmaßnahmen hängen nun einzig und allein vom Risikobereich der ausgeführten Tätigkeit ab.

Dabei wird das Risiko in drei Risikobereiche geteilt:

Hohes Risiko bei Expositionen oberhalb von 100.000 Fasern/Kubikmeter 

Mittleres Risiko bei Expositionen zwischen 10.000 Fasern/Kubikmeter und 100.000 Fasern/Kubikmeter

Niedriges Risiko bei Expositionen unterhalb von 10.000 Fasern/Kubikmeter
 

Expositions-Risiko-Matrix

Zur Unterstützung des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung enthält die TRGS 519 Anlage 9 eine Expositions-Risiko-Matrix, in der Tätigkeiten mit bestimmten Arbeitsverfahren einem Risikobereich zugeordnet und Angaben zu den zu treffenden Schutzmaßnahmen sowie zur erforderlichen Qualifikation gemacht werden.

Durch die Veröffentlichung der Matrix in der TRGS 519 sind die Informationen rechtssicher.

Diese Matrix soll regelmäßig um alle relevanten Tätigkeiten erweitert werden.

Matrix-Tabelle zur Bewertung des Risikos

Abbruch, Sanierung und Instandhaltung

Als Tätigkeiten mit Asbest sind nur Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten zulässig, wobei für das Handwerk in erster Linie Instandhaltungsarbeiten relevant sind. Darunter sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die dazu dienen, ein Bauwerk in Stand zu halten bzw. auf den aktuellen Stand der Bautechnik zu bringen. Reparaturen, Renovierungen, aber auch z.B. die Anpassung an den Stand der Elektro- und IT-Infrastruktur gehören ebenso dazu wie die energetische, alters- und behindertengerechte Sanierung.

Instandhaltungsarbeiten sind im niedrigen und mittleren Risikobereich zulässig.

Bei Tätigkeiten im hohen Risikobereich (primär Abriss) benötigt die ausführende Firma eine behördliche Zulassung.

Instandhaltungsarbeiten jetzt auch ohne emissionsarme Verfahren

In den bisherigen Regelungen zu Asbest waren Instandhaltungsarbeiten mit Oberflächenabtrag nur dann zulässig, wenn ein geprüftes emissionsarmes Verfahren (nach DGUV Information 201-012) verwendet wird. Diese Forderung ist in der jetzt gültigen GefStoffV weggefallen, so dass nun auch Instandhaltungsarbeiten ohne emissionsarme Verfahren legal durchgeführt werden können.

Wellasbestelemente in Nahaufnahme mit Blick auf den Querschnitt
Asbest kam bei der Herstellung vieler Bauprodukte zum Einsatz.

Der Einsatz emissionsarmer Verfahren hat jedoch nach wie vor zwei große Vorteile. Erstens reicht die Schulung nach Q1E für die Aufsichtführende Person anstelle einer Sachkunde aus. Dieser Kurs hat eine geringere Stundenzahl und gilt unbegrenzt, während eine Sachkunde alle sechs Jahre aktualisiert werden muss. Zweitens muss bei Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen in Innenräumen der Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten freigemessen werden. Wenn Arbeiten nach den Vorgaben eines emissionsarmen Verfahrens ausgeführt werden, entfällt diese Verpflichtung zur Freimessung, was Zeit und Kosten spart.

Zudem bilden emissionsarme Verfahren nach wie vor den Stand der Technik ab und sind somit, so vorhanden, als Lösung mit gesichert niedriger Exposition anzuwenden.

Abschneidekriterium nach unten

Neu in der GefStoffV ist ein Abschneidekriterium für Asbesttätigkeiten nach unten. Im Paragrafen 11a Absatz 6 findet sich, dass bei Belastungen unter 1.000 Fasern/Kubikmeter keine der speziellen Anforderungen von Tätigkeiten mit Asbestexposition mehr zu erfüllen sind. Dies befreit den Arbeitgeber allerdings nicht davon, weiterhin Maßnahmen zum Staubschutz zu ergreifen. 

Meldung an die Behörde und arbeitsmedizinische Vorsorge

Alle Tätigkeiten mit einer Exposition über 1.000 Fasern/Kubikmeter haben weiterhin formale Anforderungen an die Durchführung. Speziell die Meldung eine Woche vor Beginn der Tätigkeit an die zuständige Behörde bleibt unberührt (Paragraf 11a Absatz 4).

Zudem muss jeder Mitarbeiter, der Tätigkeiten mit Asbest durchführt oder (zum Beispiel als Helfer bei einer Tätigkeit) mit Asbest exponiert wird, vor Aufnahme der Tätigkeit zur „Arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge“.

Über exponierte Arbeitnehmer muss ein Expositionsverzeichnis (mehr dazu hier) geführt werden. Dies kann an die Zentrale Expositionsdatenbank der DGUV (ZED) übermittelt werden. Details dazu finden sich auch in der TRGS 410. 

Tabelle mit den Informationen zu den Grundkenntnissen zu Asbest und E-Learning-Angeboten der BG ETEM