Vier kleine Personen stehen als Schattenrisse unter einem riesigen aufgespannt liegenden Regenschirm, auf den vier dicke rote Pfeile zeigen
Auch Unternehmerinnen und Unternehmer stehen dank der Pflicht- und der Freiwilligen-Versicherung im Ernstfall nicht im Regen.


Die Pflichtversicherung

Hintergrund 

In den Branchen Textil und Bekleidung sowie Druck und Papier gibt es überdurchschnittlich viele Kleinstbetriebe. Deren Inhaberinnen und Inhaber sind häufig soloselbstständig oder nur mit wenigen Arbeitskräften tätig. Sie führen anfallende Arbeiten selbst aus und sind den gleichen Unfallgefahren ausgesetzt wie Beschäftigte. Für sie könnte ein Arbeitsunfall deshalb schnell existenzbedrohend sein: Im Sinne des Solidaritätsprinzips profitieren Gewerbetreibende daher vom gleichen Versicherungsschutz wie Beschäftigte. Gemäß Satzung gewährleistet die von Beginn an bestehende Pflichtversicherung die notwendige existenzielle Sicherheit. Die Unternehmerpflichtversicherung gilt sowohl für den Haupt- als auch für den Nebenerwerb.

Versicherungsleistungen 

Im Ernstfall profitieren sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte von einem umfangreichen Leistungspaket.  

Dazu gehören unter anderem: 

  • ambulante und stationäre Heilbehandlung 
  • häusliche Krankenpflege
  • zahnärztliche Behandlung
  • Arznei- und Verbandmittel
  • Heil- und Hilfsmittel
  • Verletztengeld/Verletztenrente
  • Leistungen an Hinterbliebene
  • Leistungen zur Teilhabe, etwa Umschulungen
  • Übergangsgeld

Befreiung möglich, aber riskant 

Unternehmerinnen und Unternehmer, die jährlich nicht mehr als 100 Arbeitstage (acht Stunden = ein Arbeitstag) im Unternehmen arbeiten, können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Hierfür stellen sie einen schriftlichen Antrag bei der BG ETEM. Dieser Schritt sollte aber gut überlegt sein, denn aus der Beendigung resultiert der Verlust des Versicherungsschutzes. Im Ernstfall setzt die BG ETEM alles daran, schnell eine Rückkehr ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Situationsbedingt gewährleistet sie eine gute Heilbehandlung, verhilft zur Verletztenrente oder greift Versicherten auf andere Weise unter die Arme. 

Die freiwillige Versicherung 

Auch diese Absicherung lohnt sich 

Wer nicht pflichtversichert ist, kann sich als Unternehmerin oder Unternehmer auch freiwillig bei der BG ETEM versichern lassen. Eine private Unfallversicherung zahlt im Leistungsfall nur die abgeschlossene Kapitalsumme oder eine vereinbarte Invaliditätsrente aus. Weitergehende Schadensfolgen, inklusive Heilbehandlungskosten, sind nicht abgedeckt. Die BG ist hingegen dem Ziel verpflichtet, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit so weit wie möglich wiederherzustellen. Das Leistungspaket der BG ETEM gilt nicht für den privaten Bereich, aber für alle beruflich verursachten Arbeits- und Wegeunfälle sowie anerkannte Berufskrankheiten. Auch bei einer konkret drohenden Berufskrankheit können Leistungsansprüche entstehen. Bemessungsgrundlage für Geldleistungen ist die Versicherungssumme. 

An wen sich die Versicherung richtet 

  • Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GbR oder einer OHG, Komplementärinnen und Komplementäre einer KG, sofern sie nicht pflichtversichert sind
  • im Betrieb mitarbeitende Ehepartner von Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern (wenn kein Arbeitsverhältnis besteht)
  • unternehmerähnliche Personen (zum Beispiel Geschäftsführende/Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG) 

Ingmar Boeke, Simon Störmer