Fahrrad und Fahrradhelm liegen nach einer Kollision mit einem Auto auf der Straße. Auto und Bäume sind unscharf im Hintergrund zu sehen.
Die Hinterbliebenenleistungen der BG ETEM unterstützen im denkbar schlimmsten Fall.

Arten der Hinterbliebenenleistungen

Hinterbliebene haben insbesondere Anspruch auf:

  1. Sterbegeld zur Unterstützung bei den Bestattungskosten
  2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung eintrat und der Aufenthalt am Sterbeort arbeits- oder erkrankungsbedingt war – beispielsweise auf Dienstreise oder bei
einer Krebsbehandlung fern des Wohnorts
  3. Hinterbliebenenrenten an verschiedene berechtigte Personen
  4. Witwen-/Witwer- sowie Waisenbeihilfen. Besonderheit: Beihilfen kommen nur dann infrage, wenn der Tod nicht Folge des Versicherungsfalls ist und folglich kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht. Darüber hinaus musste der/die Verstorbene zu Lebzeiten eine hochgradige Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent haben. Die Leistung dient unter anderem dem Ausgleich von Härten, die dadurch entstehen, dass der Lebensunterhalt der Familie vor dem Tod aus der Versichertenrente bestritten wurde.

Anspruchsberechtigte Personen

Zu den Hinterbliebenen gehören vor allem Ehepartnerinnen und Ehepartner, Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Eltern und andere Verwandte. Die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten ebenso für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Auch Ansprüche früherer Ehepartner werden auf einen formlosen Antrag hin überprüft.


Wesentliche Rentenarten

  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrenten für Kinder der oder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und während einer Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
  • Renten für Verwandte der aufsteigenden Linie, zum Beispiel Eltern, wenn sie wesentlich vom Unterhalt der verstorbenen Person abhängig waren        

Umfang der Leistungen

Person mit Kugelschreiber in der Hand tippt etwas in einen Taschenrechner.
Die Berechnung der Hinterbliebenenbeihilfe orientiert sich am Jahres­arbeitsverdienst.

Die Höhe von Hinterbliebenenrenten knüpft an den Jahresarbeitsverdienst des/der Verstorbenen an, also das Einkommen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Unfall. Witwen- oder Witwerrenten werden für eine Dauer von zwei Jahren gezahlt, unter gewissen Lebensumständen und bei bestimmten Altersgruppen auch länger. Besteht gleichzeitig Anspruch auf mehrere Hinterbliebenenrenten – etwa, wenn eine Witwe und drei Waisen zu versorgen sind –, so dürfen diese Leistungen gemeinsam einen zu­lässigen, 
gesetzlich festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. 

Berechnung von Leistungen

Auch die Berechnung der Hinterbliebenenbeihilfe orientiert sich am Jahres­arbeitsverdienst. Abhängig von weiteren Faktoren kann es sich entweder um eine einmalige oder um eine laufende Leistung handeln. Überführungskosten werden bei Vorliegen der genannten, notwendigen Voraussetzungen in nachzuweisender, tatsächlicher Höhe erstattet. Beim Sterbegeld hingegen erfolgt eine pauschale Abgeltung: Es beträgt nach den gesetzlichen Regelungen des Sozial­gesetzbuchs VII ­pauschal ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden sogenannten Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist ein von der Bundesregierung festgelegter, jährlich angepasster sozialversicherungsrechtlicher Wert. 

Verhältnis zu anderen Renten

Die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung trifft häufig mit Rentenansprüchen aus der gesetzlichen ­Rentenversicherung zusammen. Dabei gelten spezielle Anrechnungs- und Ruhensregelungen, damit insgesamt bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Diese Berechnung erfolgt durch den Träger der gesetz­lichen Rentenversicherung.

Sterbegeld

Das Sterbegeld ist ein fester, vom individuellen Arbeitsverdienst unabhängiger Betrag. Für das Jahr 2026 beträgt er 6.780 Euro.

Hannah Schnitzler