Nach deutschem Recht stellen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Arbeitgeber von der zivilrechtlichen Haftung frei. Erleidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Arbeitsunfall oder erkrankt an einer anerkannten Berufskrankheit, ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Rehabilitation und Entschädigung zuständig. Das Leistungsspektrum beinhaltet je nach Anforderung die medizinische Behandlung, Rehabilitation, Verletztengeld, eine Rente oder Berufshilfe. Diese sogenannte Haftungsablösung bewirkt zudem, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber grundsätzlich nicht auf Schadenersatz verklagen können. Ausnahmen sind vorsätzliches Handeln als Unfallursache oder Unfälle im allgemeinen Straßenverkehr.
Kleiner Unfall, hohe Kosten
Wie relevant das System ist, zeigt der aktuelle BG ETEM-Jahresbericht: Für 2024 wurden 47.730 meldepflichtige Arbeitsunfälle sowie 11.975 meldepflichtige Wegeunfälle registriert. Als meldepflichtig gelten Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen nach sich ziehen oder tödlich enden. Dabei verursachen auch vermeintlich leichte Unfälle häufig erhebliche Kosten – Kosten, die vollständig von der Berufsgenossenschaft getragen werden. Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht anhand zweier Beispiele, welche Leistungen und Aufwendungen im Einzelfall entstehen können.

Ingmar Böke
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- In guten Händen – Unsere Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: www.bgetem.de, Webcode: 21417621
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