Teilnahme der Beschäftigten
Die Teilnahme muss grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es kommt nicht nur darauf an, dies durch Aushänge oder Ähnliches kundzutun. Auch das Programm muss so gestaltet sein, dass sich alle angesprochen fühlen und daran teilnehmen können. Das Bundessozialgericht hat wiederholt klargestellt, dass beispielsweise reine Sportveranstaltungen nicht versichert sind. Die Konzeption muss auf die Teilnahme aller Beschäftigten ausgerichtet sein, also ein Programm vorsehen, das die Gesamtheit der Belegschaft anspricht und nicht nur eine begrenzte oder ausgewählte Gruppe.
Im Auftrag der Unternehmensleitung
Die Veranstaltung muss nicht nur im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfinden, sondern auch in deren Auftrag geplant und durchgeführt werden. Diese Bevollmächtigung muss als formeller Akt feststellbar sein, damit die Veranstaltung als betriebliche gilt. Veranstalter kann dabei auch der Betriebsrat, eine organisatorische Einheit oder Dienststelle des Unternehmens sein, solange die Unternehmensleitung diese beauftragt. Ihre bloße Zustimmung, Kenntnisnahme oder Hinnahme genügt allerdings nicht. Versicherungsschutz besteht auch dann nicht, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung lediglich fördert (beispielsweise indem sie organisatorische Regeln – wie die Arbeitszeit – ändert oder Räume bereitstellt). Der Versicherungsschutz ist zeitlich begrenzt bis zur offiziellen Beendigung der Veranstaltung.
Anwesenheit der Unternehmensleitung
Die Unternehmensleitung muss nicht zwangsläufig an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen. Es reicht aus, wenn bei dezentralen Gemeinschaftsveranstaltungen die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung anwesend ist – allerdings mit der Befugnis der Unternehmensleitung, eine solche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchzuführen. Die Unternehmensleitung muss verdeutlichen, dass sie sachgebiets- oder teambezogene Feiern wünscht.
Einladung von Externen
Wenn an einer Veranstaltung von vornherein zu einem nennenswerten Teil auch Personen teilnehmen dürfen, die nicht zum Unternehmen gehören, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Das gilt besonders dann, wenn Externe explizit dazu eingeladen werden. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. November 2016 (Aktenzeichen B 2 U 12/15 R) offengelassen, inwieweit an der früheren Rechtsprechung festzuhalten ist, laut der die Erlaubnis, Familienangehörige mitzubringen, dem Versicherungsschutz nicht entgegensteht und die Anwesenheit der Familie sogar die Betriebsverbundenheit fördert. Nach Auffassung der BG ETEM steht es dem Versicherungsschutz auch weiterhin nicht entgegen, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – im angemessenen Rahmen – Familienangehörige zu der Veranstaltung mitbringen. Die Familienangehörigen selbst sind dabei grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Nach § 63 der Satzung der BG ETEM kann eine Ausnahme gelten, wenn die Veranstaltung auf dem Betriebsgelände stattfindet.
Betrieblicher Zweck
Der betriebliche Zweck ist gegeben, wenn eine Veranstaltung darauf ausgerichtet ist, das Betriebsklima zu fördern und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander zu stärken. Dazu braucht es mindestens einen Programmpunkt, an dem alle Veranstaltungsbesucher teilnehmen. Stehen hingegen andere Ziele im Vordergrund, etwa Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen, fehlt es an
einem wesentlichen betrieblichen Zweck.
Mindestteilnehmerzahl
Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Sinne einer absoluten Untergrenze kommt es seit 2019 nicht mehr an. Dennoch müssen in der Gesamtschau ausreichend Beschäftigte an der Veranstaltung teilnehmen, da ansonsten kein betrieblicher Zweck gegeben ist. Laut früherer Rechtsprechung galt dafür ein Anteil von 20 Prozent der Eingeladenen als ausreichend.
Hannah Schnitzler
→ INFORMIEREN
- Übersichtsseite Unfall & Berufskrankheit: www.bgetem.de, Webcode 21417621
Diesen Beitrag teilen