Der digitale Lohnnachweis ist eine Grundlage, um den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung zu berechnen. Unternehmerinnen und Unternehmer oder beauftragte Dritte wie zum Beispiel Steuerberaterinnen und Steuerberater melden der Berufsgenossenschaft einmal jährlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt sowie die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl ihrer Beschäftigten.
Seit 2018 geht das ausschließlich auf elektronischem Weg. Unternehmerinnen und Unternehmer benötigen dazu ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm. Eine kostenlose Alternative bietet die Ausfüllhilfe sv.net (siehe Kasten). Für das Meldeverfahren sind diese Zugangsdaten erforderlich:
- Unternehmensnummer (bis 31.12.2022 Mitgliedsnummer),
- PIN sowie
- Betriebsnummer der BG ETEM (BBNRUV), Mitgliedsunternehmen erhalten sie mit den Aufnahmeunterlagen. Darüber hinaus können sie jederzeit über das Extranet extranet-weblogin.bgetem.de abgerufen werden.
Und so geht es: Zuerst rufen die Unternehmen ihre Stammdaten für das Meldejahr über das Entgeltabrechnungsprogramm ab. Dies ist ab dem 1. November des Vorjahres möglich. Daraufhin erhalten die Unternehmen eine Stammdatenantwort. Vor deren Übernahme in das Entgeltabrechnungsprogramm sollten die Angaben unbedingt überprüft werden. Besonders wichtig ist, ob die Beschäftigten der richtigen Gefahrtarifstelle zugeordnet wurden.
Nach Abschluss des Jahres folgt die Meldung des digitalen Lohnnachweises. Er muss bis spätestens 16. Februar des Folgejahres übermittelt sein. Nach erfolgreicher Abgabe erhält der Absender eine Bestätigung.
Die Beitragsberechnung erfolgt dann im Juli auf Grundlage der elektronisch gemeldeten Entgelte. Wird der Lohnnachweis nicht (fristgerecht) abgegeben, werden die Entgelte von Amts wegen geschätzt und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Bei wiederholter Fristversäumnis muss die BG diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegen.
Damit der Lohnnachweis korrekt erstellt und übermittelt werden kann, ist es wichtig, dass alle Angaben im Entgeltabrechnungsprogramm richtig und vollständig hinterlegt sind. Alle Änderungen müssen daher stets zeitnah eingepflegt werden. Nur so kann ein korrekter Beitragsbescheid erstellt werden.
Heike Eilhardt
Meldegrund |
Meldetatbestand |
Frist für die Abgabe |
---|---|---|
UV01 |
Jährlicher Umlagennachweis |
16. Februar des Folgejahres |
UV03 |
Wechsel der Berufsgenossenschaft |
Innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Ereignisses |
UV05 |
Betriebseinstellung sowie Unternehmerwechsel |
Innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Ereignisses |
UV06 |
Wechsel des Abrechnungsprogrammes sowie Beendigung einer meldenden/abrechnenden Stelle |
Innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Ereignisses |
UV07 |
Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse |
Innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Ereignisses |
UV08 |
Insolvenzverfahren |
Innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Ereignisses |
Beispiel für das Beitragsjahr 2023
- Stammdatenabruf möglich ab 01.11.2022.
Meldende Stelle erhält eine Stammdatenantwort. - Abgabe Lohnnachweis bis spätestens 16.02.2024.
Meldende Stelle erhält eine Bestätigung über erfolgreiche Abgabe des Lohnnachweises. - Beitragsbescheid 2023: Juli 2024
→ info
- Informationen zum UV-Meldeverfahren www.bgetem.de, Webcode 16846658
- Ausfüllhilfe sv.net: standard.gkvnet-ag.de/svnet
- Kurzanleitung für die Nutzung der Ausfüllhilfe sv.net: www.dguv.de, Webcode d981926
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