Drei Männer mit Schutzhelm und Warnweste schauen in einem Hochregallager gemeinsam auf ein Klemmbrett,
Im Gespräch mit Kolleginnen und Kollegen: Sicherheitsbeauftragte spielen eine wichtige Rolle für den Arbeitsschutz im Betrieb.

Neu ist vor allem die Anhebung des Schwellenwerts: Die Pflicht zur Bestellung eines oder einer Sicherheitsbeauftragten gilt erst ab 50 Beschäftigten.

  • Für Unternehmen bis 20 Beschäftigte besteht nach wie vor keine Pflicht.

  • Für Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten besteht keine Pflicht, außer bei besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit.

  • Ab 50 Beschäftigte gilt unverändert die Bestellungspflicht.

  • Bei 50 bis 249 Beschäftigten genügt die Bestellung eines oder einer Sicherheitsbeauftragten, bei erhöhten Risiken entsprechend mehr.

  • Ab 250 Beschäftigten gelten wie bisher die Kriterien nach § 20 der DGUV Vorschrift 1.

Betriebe können sich bei Fragen hinsichtlich ihres Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten von den Aufsichtspersonen der BG ETEM beraten lassen. Entscheidend ist dabei der Blick auf die betrieblichen Gegebenheiten und vor allem die Gefährdungsbeurteilung.