Arzt im weißen Kittel und mit Stethoskop um den Hals sitzt am Schreibtisch im Gespräch mit einer Patientin, die nur unscharf von hinten zu sehen ist.
Das ärztliche Beratungsgespräch ist Grundlage der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Gefahrstoffe wie Blei oder Asbest, Infektionserreger, Lärm, Hitze oder UV-Strahlung und vieles mehr können die Gesundheit von Beschäftigten beeinträchtigen. Vor vielen dieser Gefährdungen schützen technische und organisatorische Maßnahmen zusammen mit dem Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung. Trotzdem erweisen sich die Maßnahmen in der Praxis aufgrund persönlicher gesundheitlicher Voraussetzungen in einzelnen Fällen als unzureichend. 

Erkrankungen früh erkennen 

Die arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) soll diese Lücke schließen. Eine individuelle Beratung von Beschäftigten soll helfen, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen beziehungsweise ganz zu verhindern. Geregelt ist die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMed-VV). Dort sind nicht nur die Rahmenbedingungen festgelegt, sondern auch die einzelnen Anlässe benannt. Damit Betriebe die Vorgaben umsetzen können, unterstützen Betriebsärztin oder -arzt bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ermittlung der betreffenden Vorsorgeanlässe. Sie oder er sollten dann auch mit der Durchführung beauftragt werden. 

Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge 

  1. Die Pflichtvorsorge ist für besonders gefährdende Tätigkeiten vorgeschrieben und muss durch den Arbeitgeber erstmalig vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig veranlasst werden. Beschäftigte dürfen mit der entsprechenden Tätigkeit nicht beginnen, solange die Vorsorge nicht stattgefunden hat. 
  2. Die Angebotsvorsorge ist für einige gefährdende Tätigkeiten vorgeschrieben. Arbeitgeber müssen sie betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erstmalig vor Aufnahme von bestimmten Tätigkeiten und auch danach regelmäßig anbieten – schriftlich und persönlich. Beschäftigte dürfen jedes Mal von Neuem entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen oder ablehnen. 
  3. Die Wunschvorsorge: Für alle anderen Tätigkeiten und Gefährdungen, für die keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgeschrieben ist, müssen Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin ebenfalls eine Vorsorge ermöglichen, wenn sich eine Gesundheitsgefährdung nicht ausschließen lässt. Das ist die sogenannte Wunschvorsorge. Über ihren Anspruch darauf müssen Beschäftigte informiert werden, zum Beispiel bei der jährlichen Sicherheitsunterweisung. 

Der Betrieb ist verantwortlich  

Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden und besteht immer aus einem ärztlichen Beratungsgespräch. Bei Bedarf kommen körperliche oder apparative Untersuchungen, Blutentnahmen oder Impfungen hinzu. Sowohl Untersuchungen als auch Blutentnahmen und Impfungen können die Beschäftigten aber ablehnen, wenn sie diese nicht wünschen – auch bei der Pflichtvorsorge. Verantwortlich für Organisation und Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist der Betrieb. Dieser trägt in der Regel auch die Kosten und erhält nach der Vorsorge eine Bescheinigung mit Angaben dazu, welche Vorsorge durchgeführt wurde und wann die nächste zu veranlassen oder anzubieten ist. Die Bescheinigungen sollte der Betrieb in einer Vorsorgekartei aufbewahren, um einen Überblick zu behalten, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Ärztliche Schweigepflicht Das Ergebnis der Vorsorge unterliegt grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht und wird in der ärztlichen Beratung nur mit den betroffenen Beschäftigten besprochen. Ergeben sich aus der Vorsorge allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, teilt der durchführende Arzt oder die Ärztin dies dem Betrieb mit. Unternehmen haben dann die nötigen Informationen, um Anpassungen vorzunehmen. 

Christian Fries