Gefahrstoffe wie Blei oder Asbest, Infektionserreger, Lärm, Hitze oder UV-Strahlung und vieles mehr können die Gesundheit von Beschäftigten beeinträchtigen. Vor vielen dieser Gefährdungen schützen technische und organisatorische Maßnahmen zusammen mit dem Einsatz Persönlicher Schutzausrüstung. Trotzdem erweisen sich die Maßnahmen in der Praxis aufgrund persönlicher gesundheitlicher Voraussetzungen in einzelnen Fällen als unzureichend.
Erkrankungen früh erkennen
Die arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) soll diese Lücke schließen. Eine individuelle Beratung von Beschäftigten soll helfen, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen beziehungsweise ganz zu verhindern. Geregelt ist die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMed-VV). Dort sind nicht nur die Rahmenbedingungen festgelegt, sondern auch die einzelnen Anlässe benannt. Damit Betriebe die Vorgaben umsetzen können, unterstützen Betriebsärztin oder -arzt bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Ermittlung der betreffenden Vorsorgeanlässe. Sie oder er sollten dann auch mit der Durchführung beauftragt werden.
Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Die Pflichtvorsorge ist für besonders gefährdende Tätigkeiten vorgeschrieben und muss durch den Arbeitgeber erstmalig vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig veranlasst werden. Beschäftigte dürfen mit der entsprechenden Tätigkeit nicht beginnen, solange die Vorsorge nicht stattgefunden hat.
- Die Angebotsvorsorge ist für einige gefährdende Tätigkeiten vorgeschrieben. Arbeitgeber müssen sie betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erstmalig vor Aufnahme von bestimmten Tätigkeiten und auch danach regelmäßig anbieten – schriftlich und persönlich. Beschäftigte dürfen jedes Mal von Neuem entscheiden, ob sie dieses Angebot annehmen oder ablehnen.
- Die Wunschvorsorge: Für alle anderen Tätigkeiten und Gefährdungen, für die keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgeschrieben ist, müssen Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin ebenfalls eine Vorsorge ermöglichen, wenn sich eine Gesundheitsgefährdung nicht ausschließen lässt. Das ist die sogenannte Wunschvorsorge. Über ihren Anspruch darauf müssen Beschäftigte informiert werden, zum Beispiel bei der jährlichen Sicherheitsunterweisung.
Abgrenzung zu Eignungsuntersuchungen
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist zu trennen von einer Untersuchung zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für besondere berufliche Anforderungen. Beides darf grundsätzlich nicht zusammen durchgeführt werden – es sei denn, betriebliche Gründe erfordern das. Das gilt sowohl für Eignungsbeurteilungen auf Grundlage spezieller Rechtsvorschriften wie der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) als auch für solche auf Grundlage individual- oder kollektivrechtlicher Regelungen wie einer Betriebsvereinbarung.
Der Betrieb ist verantwortlich
Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden und besteht immer aus einem ärztlichen Beratungsgespräch. Bei Bedarf kommen körperliche oder apparative Untersuchungen, Blutentnahmen oder Impfungen hinzu. Sowohl Untersuchungen als auch Blutentnahmen und Impfungen können die Beschäftigten aber ablehnen, wenn sie diese nicht wünschen – auch bei der Pflichtvorsorge. Verantwortlich für Organisation und Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist der Betrieb. Dieser trägt in der Regel auch die Kosten und erhält nach der Vorsorge eine Bescheinigung mit Angaben dazu, welche Vorsorge durchgeführt wurde und wann die nächste zu veranlassen oder anzubieten ist. Die Bescheinigungen sollte der Betrieb in einer Vorsorgekartei aufbewahren, um einen Überblick zu behalten, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat. Ärztliche Schweigepflicht Das Ergebnis der Vorsorge unterliegt grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht und wird in der ärztlichen Beratung nur mit den betroffenen Beschäftigten besprochen. Ergeben sich aus der Vorsorge allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, teilt der durchführende Arzt oder die Ärztin dies dem Betrieb mit. Unternehmen haben dann die nötigen Informationen, um Anpassungen vorzunehmen.
Christian Fries
Vorsorge nach dem Ausscheiden
Bei einigen Gefährdungen können Gesundheitsstörungen auch erst viele Jahre nach dem Ende der Belastung erstmalig auftreten. Das gilt zum Beispiel für die Tätigkeit mit krebserzeugenden Gefahrstoffen oder beim Umgang mit Blei. Hierfür hat der Gesetzgeber eine nachgehende Vorsorge festgelegt, die den betroffenen Beschäftigten nach Ende der Tätigkeit und auch weiter nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb angeboten werden muss. Nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb kann diese Aufgabe aber mit Zustimmung des/der Beschäftigten über das Portal DGUV Vorsorge auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen werden.
Die arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisieren einige Vorgaben der ArbMedVV und helfen bei der Umsetzung. Bei Einhaltung der AMR können Arbeitgeber davon ausgehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Eine eigene arbeitsmedizinische Regel (AMR 2.1) konkretisiert auch die Fristen für Pflicht- und Angebotsvorsorgen. Die erste Vorsorge ist demnach innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen (Pflichtvorsorge) beziehungsweise anzubieten (Angebotsvorsorge), die zweite Vorsorge innerhalb von 12 Monaten (bei wenigen Anlässen auch 6 oder 24 Monate) nach Aufnahme der Tätigkeit, jede weitere Vorsorge spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen.
→ info
- Arbeitsmedizinische Vorsorge: www.bgetem.de, Webcode: 15692462
- Arbeitsmedizin: www.bgetem.de, Webcode: 13946002
- Nachgehende Vorsorge unter einem Dach: www.dguv-vorsorge.de
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