1. Der Sport muss Ausgleichs- und darf keinen Wettkampfcharakter haben.
Der Sport muss geeignet sein, die durch die betriebliche Tätigkeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung auszugleichen. Grundsätzlich können das viele Sportarten erfüllen; den Teilnehmenden muss nur eine gewisse körperliche Leistung abverlangt werden. Daher können beispielsweise Preisskat oder Schach kein Betriebssport sein.
Ebenfalls negativ entschieden wurden Betätigungen, bei denen nicht der Ausgleichszweck, sondern der Spaßfaktor im Vordergrund steht, wie etwa Kartfahren. Mannschaftssportarten wie Fußball oder andere Ballspiele können hingegen Ausgleichscharakter haben. Wettkämpfe mit anderen Sportgemeinschaften oder Vereinen sind nicht als Betriebssport versichert, da hierbei nach Ansicht der Sozialgerichte nicht mehr der Ausgleichsgedanke im Mittelpunkt steht. Das Training in einer Wettkampfsportart – inklusive Trainingsspielen innerhalb einer Betriebssportgruppe – ist indessen versichert, sofern es die übrigen Kriterien für Betriebssport erfüllt.
2. Der Sport muss regelmäßig stattfinden.
Als unterste Grenze hat die Rechtsprechung festgelegt, dass zumindest einmal im Monat eine Sporteinheit stattfinden soll. Außerdem muss die Teilnahme der einzelnen Beschäftigten an den angebotenen Sporteinheiten regelmäßig erfolgen. Auch Sportarten, die saisonal bedingt nur wenige Monate im Jahr betrieben werden können, beispielsweise Skifahren, müssen regelmäßig ausgeübt werden. Finden diese nur gelegentlich statt, fehlt es auch dann am Merkmal der Regelmäßigkeit, wenn in den anderen Monaten für die Sportart trainiert wird.
Einmalige Sportveranstaltungen können nicht als Betriebssport angesehen werden, sie können aber unter Umständen eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung darstellen.
3. Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränkt sein.
Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen können sich zum gemeinsamen Betriebssport zusammenschließen (siehe auch Punkt 5). Dann muss der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige der beteiligten Unternehmen beschränken. Einzelne betriebsfremde Teilnehmer können mitmachen, sind aber nicht versichert.
Betriebssportvereine

4. Übungszeiten und Dauer müssen dem Ausgleich der betrieblichen Tätigkeit dienen.
Bei diesem Ausgleich geht es nicht um die berufliche Belastung eines Arbeitstages, sondern vielmehr um einen geeigneten Ausgleich für die generelle, regelmäßige Arbeitsleistung Beschäftigter. Gerade mit der Zunahme von Homeoffice-Plätzen muss der Sport nicht unmittelbar an eine Arbeitsschicht anschließen.
Ist die sportliche Betätigung derart umfangreich, dass sie an Leistungssport grenzt, steht die Übungsdauer nicht mehr in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang und es besteht kein Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft.
Wegeunfälle
Ist der Betriebssport nach diesen Kriterien versichert, gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur für die Sportausübung selbst. Auch die Wege zur Sportstätte und zurück nach Hause sind als Wegeunfälle abgesichert. Ebenso fallen notwendige Vor- und Nachbereitungen wie das Umziehen oder Duschen vor Ort unter den Versicherungsschutz.
5. Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.
Anhaltspunkte für eine unternehmensbezogene Organisation sind beispielsweise das Bereitstellen von Sportgeräten und Sportstätten, das Mitwirken eines betriebsangehörigen Sportlehrers oder ein finanzielles Engagement des Unternehmens. Nicht ausreichend, aber auch nicht notwendig, ist eine Dienstbefreiung.
Hannah Schnitzler, Melina Grabe
→ info
- Versicherungsschutz beim Betriebssport (Video): www.tube.dguv.de
- Gut abgesichert beim Betriebssport: www.bgetem.de, Webcode: 16310269
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