Ein Gläschen Sekt beim Geburtstagsumtrunk im Büro, eine Zigarette in der Pause: Für viele gehört das zum Arbeitsalltag einfach dazu. Alkohol und Nikotin sind legale Suchtmittel – und wenn die Bundesregierung ihr im Koalitionsvertrag verankertes Vorhaben umsetzt, ist auch der Konsum von Cannabis in Deutschland bald erlaubt.
Legal, illegal – egal: Für die Betriebssicherheit sind Drogen ein großes Problem, insbesondere an Arbeitsplätzen mit hohem Unfallrisiko und verantwortungsvollen Tätigkeiten. Bei vielen Substanzen kann schon der einmalige Konsum zu riskantem Verhalten führen. Laut DGUV Vorschrift 1 dürfen sich Versicherte „durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können“.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wiederum haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten, müssen sich auch mit dem Thema Drogen und ihrer Wirkung auseinandersetzen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren und schützen. Prävention steht bei allen Maßnahmen im Vordergrund – damit es gar nicht erst zu problematischem Drogenkonsum kommt.
Wenn Führungskräfte den Verdacht haben, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin ein Suchtproblem hat, müssen sie ebenfalls aktiv werden.
Wichtig ist dabei, die Grenzen des Machbaren und Handlungsspielräume zu beachten: Die Ursachen für problematischen Drogenkonsum liegen oft im privaten Bereich und der psychischen Struktur der Betroffenen. „Prävention im Betrieb kann sich aber nur um die Ursachen und Probleme kümmern, die im Arbeitsumfeld von Beschäftigten liegen. Ganz am Anfang stehen hier die klaren Regeln zum Thema Drogenkonsum. Aufgabe von Führungskräften ist es, auf diese zu achten und sie bei offensichtlichen Problemen sachlich und nicht verurteilend anzusprechen“, sagt Arno Siepe, Arbeitsmediziner bei der BG ETEM. Führungskräfte seien jedoch keine „guten Freunde“, Therapeuten oder Diagnostikerinnen. „Diese Grenze sollte eingehalten werden, denn dafür gibt es entsprechende Fachleute“, betont Siepe.
Vereinbarungen treffen
Reden hilft: Ein offizielles gesetzliches Alkohol- und Drogenverbot am Arbeitsplatz gibt es in Deutschland nicht. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten deshalb gemeinsam mit den Beschäftigten Vereinbarungen zum Umgang mit Drogen im Betrieb treffen. Solche Regelungen schaffen Klarheit und erleichtern allen beteiligten Personen ein frühzeitiges Handeln.
Eine Regel könnte zum Beispiel lauten: „Rauschmittel am Arbeitsplatz sind tabu. Weder das Mitbringen, noch der Konsum oder die Weitergabe an andere sind bei uns erlaubt.“
Wichtig ist, dass Verantwortliche solche Richtlinien transparent kommunizieren.
Aufklären
Wissen schützt: Betriebe können zum Beispiel mithilfe einer Beratungsstelle, dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin Informationsangebote und Schulungen zur Wirkung von Drogen wie Cannabis und die Auswirkungen für die Arbeitssicherheit organisieren.
Kontrollieren
Kontrolle ist besser: Führungskräfte müssen darauf achten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich an die vereinbarten Regeln zum Drogenkonsum halten.
Intervenieren
Rechtzeitig einschreiten: Betriebsinterne Interventionsprogramme können Beschäftigten mit suchtbedingten Problemen helfen. Je nach Betriebsgröße ist es ratsam, externe Partner einzubinden.
Hinweise auf problematischen Konsum
Sucht hat viele Gesichter – und sehr selten torkeln Betroffene besinnungslos durch die Werkstatt. Aber es gibt Alarmzeichen, die auf regelmäßigen Konsum oder eine Abhängigkeit hindeuten können. Unter anderem bei diesen Auffälligkeiten sollten Führungskräfte das Gespräch suchen:
- Verhaltensänderungen: Die Person ist auffällig distanzlos, kann sich schlecht konzentrieren oder hat offensichtliche Wahrnehmungsstörungen.
- Auffälligkeiten im Arbeitsalltag: Die Person fehlt häufig, ist unpünktlich, ihre Arbeitsleistung lässt nach. Sie kommt erkennbar berauscht oder mit Alkoholfahne zur Arbeit.
- Lesen Sie dazu in dieser Ausgabe auch den Beitrag: „Therapie: Betroffene müssen wollen“
Übersicht: Wie Drogen wirken – und warum sie die Arbeitssicherheit gefährden
Legale Drogen
Alkohol: Wer bei der Arbeit trinkt oder mit Restalkohol im Blut arbeitet, gefährdet sich und andere. Das gilt beim Bedienen von Maschinen genauso wie im Straßenverkehr. Schon bei 0,2 Promille steigt die Risikobereitschaft. Bei 0,3 Promille lässt die Aufmerksamkeit nach, es fällt schwerer, sich zu konzentrieren. Selbst wer nur leicht alkoholisiert ist, nimmt zudem bewegliche Lichtquellen schlechter wahr.
Medikamente: Verschreibungspflichtige, aber auch frei verkäufliche Psychopharmaka und andere frei verkäufliche Medikamente wie Schmerzmittel oder Schlafmittel können Nebenwirkungen haben, die sich auf die Sicherheit am Arbeitsplatz auswirken. Schlaf- und Beruhigungsmittel können zum Beispiel auch tagsüber müde machen und die Wahrnehmung beeinträchtigen. „Hier ist die Ärztin oder der Arzt gefragt, dies den Betroffenen zu erklären“, sagt Arbeitsmediziner Siepe.
Illegale Drogen
Dazu gehören alle Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Selbst in geringen Mengen können zum Beispiel Kokain, Ecstasy oder Crystal Meth die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit vermindern. Ihre genauen Wirkungen sind kaum vorherzusehen, nicht kontrollierbar und können sich auch Tage nach dem Konsum noch auswirken.
Sonderfall Cannabis: Die Bundesregierung will Cannabiskonsum legalisieren – so steht es im Koalitionsvertrag. Noch zählt die Droge aber zu den illegalen Substanzen. Unbedenklich ist sie keinesfalls, auch wenn bei moderatem und gelegentlichem Konsum mit zeitlichem Abstand zur beruflichen Tätigkeit sicheres Arbeiten möglich sein kann. Insbesondere der Langzeitkonsum geht mit Antriebs- und Lustlosigkeit und weiteren Problemen einher, die Einfluss auf die Arbeitssicherheit haben können. Bei jungen Menschen kann sich der Konsum auch auf die Gehirnentwicklung auswirken.
Folgenreicher Rausch
Je nach Gefährdung und Unfall drohen Beschäftigten Konsequenzen, wenn sie unter dem Einfluss von Rauschmitteln arbeiten. So kann es laut Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zu Schadensersatzforderungen kommen – oder sogar zum Verlust des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wer berauscht zur Arbeit kommt, riskiert zudem die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Auch strafrechtliche Konsequenzen sind möglich, wenn andere Personen in einen unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss verursachten Unfall involviert sind und zu Schaden kommen. Im Schadensfall haben sich gegebenenfalls auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu verantworten. Sie können in Regress genommen werden, wenn sie grob fahrlässig handeln beziehungsweise etwas unterlassen, wozu sie eigentlich verpflichtet sind. Entsprechende Pflichten ergeben sich etwa aus dem Arbeitsschutzgesetz und der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht.
- Infos zum Versicherungsschutz unter Alkoholeinfluss: www.bgetem.de, Webcode 23337680
- Broschüre "Alkohol und Arbeit – zwei, die nicht zusammenpassen": www.bgetem.de, Webcode M18703564
- DGUV Information 206-009, Suchtprävention in der Arbeitswelt: www.bgetem.de, Webcode M20575266
Diesen Beitrag teilen