Bei der Auswahl von Tinten ist Vorsicht geboten, da sie reproduktionstoxische Stoffe beinhalten können.

Moderne Tinten unterliegen komplexen Anforderungen: So werden zum Beispiel hohe UV- und Witterungsbeständigkeit und auch Haftung auf unterschiedlichsten Bedruckstoffen benötigt. Um diese Eigenschaften zu erzielen, kommen diverse Inhaltsstoffe zum Einsatz. Problematisch ist es, wenn hierfür reproduktionstoxische Stoffe verwendet werden, also Chemikalien, die fruchtbarkeitsschädigend oder schädigend für das ungeborene Kind sein können. Der Einsatz dieser Stoffe birgt nicht nur Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten, sondern erfordert auch die Umsetzung besonderer Schutzmaßnahmen gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei der Auswahl von Inkjet-Tinten ist also Vorsicht geboten.

Diese Tinten erfordern besondere Schutzmaßnahmen

Produktnamen wie „Low-Solvent“ oder „Eco-Solvent“ suggerieren eine geringe Gefährdung. In der Praxis handelt es sich jedoch oft um reines Marketing. 

Einen Überblick zu den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen bieten das Sicherheitsdatenblatt und das Etikett der Tinte. In Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts ist die Einstufung des Gemischs beschrieben, inklusive der Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Gefahrenpiktogramme. Bei reproduktionstoxischen Gemischen erscheint das Gefahrenpiktogramm „GHS08 – Gesundheitsgefahr“ mit dem Schlagwort „Gefahr“ oder „Achtung“.

Die Gefahrenhinweise H360 (Kat. 1A/B) und H361 (Kat. 2) warnen generell vor Reproduktionstoxizität. Die europäische CLP-Verordnung (Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen) unterscheidet bei reproduktionstoxischen Stoffen zwischen der Kategorie 1A (bekanntermaßen wirkend), 1B (wahrscheinlich wirkend) und Kategorie 2 (vermutlich wirkend/Verdachtsstoffe). Man unterscheidet somit zwischen einer belegten Wirkung und einem Verdacht. Die Einordnung bestimmt hierbei die notwendigen Schutzmaßnahmen.

Tipp:

  • Achten Sie auf das Piktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr).
  • Prüfen Sie die H-Sätze: Die Sätze H360 („Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen“) und H361 („Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen“) sind Warnsignale für reproduktionstoxische Eigenschaften.

Was müssen Betriebe tun?

Unabhängig davon, ob die Stoffe als Verdachtsstoffe (H361) oder bekanntermaßen beziehungsweise wahrscheinlich wirkend eingestuft sind (H360), sollten Verantwortliche beim Lieferanten anfragen, ob weniger gefährliche Stoffe vorhanden sind (Ersatzstoffprüfung nach §6 GefStoffV). Die Ersatzstoffprüfung ist durch die Betriebe schriftlich zu dokumentieren und der eventuelle Verzicht auf einen Ersatzstoff zu begründen.

In der Regel reichen bei H361-Stoffen die allgemeinen und zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach §§ 8 und 9 der GefStoffV aus. Dies beinhaltet beispielsweise Hygienemaßnahmen zur Verhinderung einer Kontaminationsverschleppung oder unbeabsichtigten Aufnahme. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der Anforderungen aus dem Mutterschutzgesetz. Hierbei sind weitere Punkte zu berücksichtigen (siehe unten). Die Gefährdungsbeurteilung ist hierbei das zentrale Hilfsmittel und hilft, systematisch die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu identifizieren und die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten, sind dabei auch die vorgegebenen Aufstell- und Betriebsbedingungen des Druckmaschinenherstellers zu beachten.

Besondere Schutzmaßnahmen für H360-Stoffe

Um dem erhöhten Gefährdungspotenzial reproduktionstoxischer Stoffe der Kategorie 1A/1B (H360) wirksam zu begegnen, ist die Umsetzung strengerer Schutzmaßnahmen gemäß § 10 GefStoffV erforderlich. In der Praxis bedeutet das die räumliche Abgrenzung der betroffenen Arbeitsbereiche. Drucker müssen in separaten Bereichen mit Zutrittsbeschränkungen betrieben werden. Darüber hinaus ist eine technische Lüftungsanlage zu installieren, die ohne Luftrückführung in den Arbeitsbereich arbeitet.

Außerdem ist es seit Ende des Jahres 2024 auch erforderlich, für reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A und 1B ein Verzeichnis über alle Beschäftigten zu führen, die diesen Stoffen ausgesetzt sind. Dabei ist die Höhe und Dauer der Exposition dieser Personen zu dokumentieren.

Da für eine Vielzahl spezifischer Inhaltsstoffe derzeit keine validierten Messverfahren zur Verfügung stehen, stellt die Ermittlung präziser Expositionsdaten als Datenbasis für das Expositionsverzeichnis eine Herausforderung dar. Die entsprechend anerkannten Ermittlungsmöglichkeiten sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 402 beschrieben.

Eine Hilfestellung für Unternehmen zur Dokumentation der Daten bietet die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Eine explizite Einwilligung der Beschäftigten zur Erfassung der Daten ist hierfür nicht mehr erforderlich, sie müssen allerdings über die Archivierung der Daten informiert werden. Die Daten sind den Beschäftigten auszuhändigen (Aushändigungspflicht), wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre nach Ende der Exposition.

Schutz werdender und stillender Mütter

Bereits seit 2018 müssen mögliche Gefährdungen für werdende und stillende Mütter im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dies ist unabhängig davon, ob aktuell eine schwangere oder stillende Frau an dem betreffenden Arbeitsplatz beschäftigt wird. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt vor, wenn bei einer werdenden oder stillenden Mutter eine Exposition gegenüber Stoffen nicht ausgeschlossen werden kann, die die Gefahrenhinweise H360 und H361 tragen. Dann sind weitere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betrieb muss hierzu eine Meldung bei der zuständigen Behörde machen und sich über die getroffenen Maßnahmen abstimmen.

Folgende Reihenfolge der Maßnahmen ist zu berücksichtigen:

  1. Einbindung des Betriebsarztes
  2. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen (Verwendung eines Ersatzstoffes)
  3. Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Betriebs in Bereiche ohne Exposition gegenüber reproduktionstoxischen Stoffen
  4. Betriebliches Beschäftigungsverbot, falls die Punkte 2 und 3 nicht umsetzbar sind

Es empfiehlt sich daher: Prüfen Sie bereits vor dem Kauf einer neuen Druckmaschine, welche Tinten vorgesehen und vom Hersteller zugelassen sind. Eine Maschine, die mit weniger gefährlichen Tinten arbeitet, spart langfristig hohe Kosten für Absaugtechnik, Dokumentation und behördliche Auflagen.

Pia-Maria Personn, Dr. Axel Mayer