Im Juli erhalten alle Mitgliedsunternehmen der BG ETEM sowie die versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2024. Wer eine geringe oder gar keine Unfalllast vorweisen kann, wird belohnt. Der BG-Beitrag kann bis zu 18 Prozent reduziert werden.
Der BG-Beitrag
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nachträglich für das abgelaufene Jahr erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den Ausgaben des Vorjahres. Diese werden im Rahmen des Solidaritätsprinzips auf alle Mitgliedsunternehmen und Versicherten umgelegt. Ein eventueller Beitragsnachlass wird automatisch berücksichtigt. Betriebe müssen dazu keinen gesonderten Antrag stellen.
Der Beitragsausgleich
Das Beitragsausgleichsverfahren ist gesetzlich vorgeschrieben. Es können Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden. Die BG ETEM ist die einzige BG, die ein reines Nachlassverfahren anwendet (§ 28 der Satzung).
Ein Rechenbeispiel
Ein Arbeitsunfall aus dem Jahr 2022 verursacht bis 2024 folgende Kosten:
- Kosten im Jahr 2022 5.000 Euro
- Kosten im Jahr 2023 2.500 Euro
- Kosten im Jahr 2024 2.000 Euro
Diese Kosten werden beim Beitragsausgleich für 2024 berücksichtigt:
- 2022 0 Prozent
- 2023 zu 50 Prozent 1.250 Euro
- 2024 zu 100 Prozent 2.000 Euro
- Eigenbelastung gesamt 3.250 Euro
Ab dem Umlagejahr 2025 kommen die Kosten des Unfalls aus dem Jahr 2022 bei der Berechnung der Eigenbelastung nicht mehr zum Tragen, auch wenn in den Folgejahren weitere Kosten entstehen.
Weniger Unfälle = weniger Beitrag
Arbeitsentgelt, Gefahrklasse und Umlageziffer werden multipliziert. So errechnet sich der Beitrag für jede Gefahrtarifstelle. Die Summe ergibt den BG-Beitrag.
Dieser ist Grundlage für die Berechnung des Nachlasses. Neue Mitglieder erhalten im ersten Jahr bis zu sechs Prozent und im zweiten Jahr bis zu zwölf Prozent Nachlass. Ab dem dritten Jahr sind bis zu 18 Prozent Nachlass möglich. Angefallene Unfallkosten (Eigenbelastung) reduzieren den Nachlass. Zur Berechnung der Eigenbelastung werden die Versicherungsfälle der vergangenen drei Kalenderjahre herangezogen. Von diesen kommen jedoch nur die Aufwendungen aus den vergangenen zwei Jahren zum Tragen. Hierbei werden die im Umlagejahr verursachten Kosten zu 100 und die aus dem Vorjahr zu 50 Prozent berücksichtigt.
Nicht zur Eigenbelastung zählen Wegeunfälle und Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Drittverschulden eingetreten sind. Auch nicht meldepflichtige Arbeitsunfälle, also solche, die weniger als drei Tage Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, bleiben außen vor.
Frank Stephani
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