Die Beiträge von Berufsgenossenschaften sind so bemessen, dass sie die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben abdecken. Diese Kosten lassen sich allerdings erst nach Ablauf eines Kalenderjahres exakt feststellen. Daher werden die Beiträge nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Dazu wird nach Ablauf eines Kalenderjahres der finanzielle Aufwand, also die Ausgaben abzüglich der Einnahmen, ins Verhältnis zum Gesamtentgelt aller Versicherten gesetzt. Das Ergebnis fließt als Umlageziffer neben dem Bruttoarbeitsentgelt des Mitgliedsunternehmens und der Gefahrklasse des Gewerbezweigs in die Formel zur Berechnung des Beitrags ein.
Eine einfache Formel
Bruttoarbeitsentgelt x Umlageziffer x Gefahrklasse = Beitrag
Die Umlageziffer ist der rechnerische Beitragssatz. Sie wird vom Vorstand der BG jährlich neu beschlossen. Die Umlageziffer errechnet sich aus dem Verhältnis des Umlagebedarfs (Aus gaben minus Einnahmen) zum Gesamtentgelt aller Versicherten.
Die Bruttoarbeitsentgelte aller versicherungspflichtigen Beschäftigten eines Unternehmens werden an die BG gemeldet. Die Entgelte sind der Gefahrtarifsstelle zuzuordnen, die der Tätigkeit des einzelnen Beschäftigten entspricht.
Bruttoarbeitsentgelt, Umlageziffer und Gefahrklasse werden miteinander multipliziert. Das Ergebnis ist der Beitrag.
Jedes Unternehmen wird zu einer oder mehreren Gefahrtarifsstellen veranlagt. Für die einzelnen Gefahrtarifsstellen werden Gefahrklassen errechnet. Die Gefahrklassen beschreiben das durchschnittliche Risiko der Tätigkeiten in der jeweiligen Gefahrtarifsstelle.
Frist für digitalen Lohnnachweis beachten
Um den anzunehmenden finanziellen Aufwand zu berechnen, ist es wichtig, dass Mitgliedsunternehmen die Bruttoentgelte aller Versicherten vollständig und fristgerecht melden. Die Frist für die Abgabe des digitalen Lohnnachweises endet am 16. Februar des Folgejahres. Bei fehlender oder verspäteter Abgabe werden die Entgelte auf Basis des Vorjahres geschätzt. Weichen die geschätzten Entgelte zu sehr von den tatsächlichen Entgelten ab, dann besteht die Gefahr einer falschen Berechnung des finanziellen Aufwandes und der Umlageziffer. Das kann dazu führen, dass die Beiträge nicht die Kosten der BG ETEM decken.
Um dies zu vermeiden, regelt ein Gesetz die fristgerechte Abgabe des digitalen Lohnnachweises. Wer die rechtzeitige Abgabe versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Berufsgenossenschaften dürfen dann eine Geldbuße erheben.
Die BG ETEM tritt mit der Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Vorleistung. Um die Finanzkraft sicherzustellen, erhebt sie zweimal im Jahr einen Beitragsvorschuss. Die Vorschüsse betragen jeweils ein Drittel des Bruttobeitrages aus dem Vorjahr. Mitgliedsunternehmen der BG ETEM mit einem Bruttobeitrag unter 1.000 Euro im Vorjahr bekommen keinen Vorschussbescheid. Jeweils im Juli erhalten die Betriebe den Beitragsbescheid für das Vorjahr.
Heike Eilhardt
Beitrag 2022: Versanddaten und Fälligkeiten
Januar 2023
- Versand Vorschussbescheid 2022
Februar 2023
- 02.2023 Fälligkeit 1. Beitragsvorschuss 2022
- 02.2023 Abgabefrist digitaler Lohnnachweise 2022
Mai 2023
- 05.2023 Fälligkeit 2. Beitragsvorschuss 2022
Juli 2023
- Versand Beitragsbescheid 2022
August 2023
- 08.2023 Fälligkeit Forderung aus Beitragsbescheid 2022
→ info
- Digitaler Lohnnachweis – Infos und Fristen: www.bgetem.de, Webcode 16846658
- Alles zu Mitgliedschaft und Beitrag bei der BG ETEM: www.bgetem.de, Webcode: 21730800
- Weitere Informationen rund um den BG ETEM-Beitrag: www.bgetem.de, Webcode 11197352
Diesen Beitrag teilen