Flugzeug hebt bei Einbruch der Dunkelheit vom Rollfeld ab
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausland kann die separate Auslandsversicherung ein wichtiger Begleiter sein.

Im Zuge der weltweiten Globalisierung ist das Arbeiten im Ausland keine Seltenheit mehr. Häufig besteht dabei gesetzlicher Versicherungsschutz oder der Versicherungsschutz für den Auslandsaufenthalt ist durch das überstaatliche Recht gegeben. In manchen Fällen sind jedoch beide Voraussetzungen nicht gegeben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Dauer der Auslandstätigkeit im Vorfeld nicht feststeht oder sie länger andauert als geplant. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch über eine separate Auslandsversicherung (AUV) absichern. Das Angebot ist eine gemeinsame Einrichtung der BG ETEM, weiterer Berufsgenossenschaften und der Eisenbahn-Unfallkasse.

Versicherungsrahmen

Grundsätzlich beginnt das Versicherungsverhältnis frühestens mit dem Tag nach Eingang des schriftlichen Antrags bei der Berufsgenossenschaft. Die Unternehmen erhalten hierüber eine schriftliche Bestätigung. Das Versicherungsverhältnis endet mit der Rückkehr vom Entsendeort oder mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Bereits erfolgte Anmeldungen können zu einem früheren Zeitpunkt als geplant abgemeldet oder verlängert werden. Auch diese Bestätigungen erfolgen schriftlich. Bleibt das Datum der Beendigung unverändert, ist keine gesonderte Meldung erforderlich.

Beiträge

Parallel zum bekannten Umlageverfahren werden auch für die separate Auslandsversicherung Jahresbeiträge erhoben. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich gesondert. Die teilnehmenden Unternehmen tragen die Beiträge. Die Kosten für den zusätzlichen Versicherungsschutz im Ausland betragen derzeit zehn Euro pro entsandte Person und Monat.

Leistungen

Versicherte stehen im Rahmen ihrer Entsendung im gleichen Umfang unter Versicherungsschutz wie bei Arbeitsunfällen im Inland. Dieser Schutz umfasst sowohl Arbeitsunfälle als auch Wegeunfälle und anerkannte Berufskrankheiten. Grundlage für die Erbringung von Leistungen bilden auch hier die Vorschriften des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Karin Mans