Kuppeln einer Biogasanlage

Im Juli dieses Jahres wurde die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ entsprechend angepasst. Das hat Auswirkungen darauf, wie Betreiber von Biogasanlagen und Instandhaltungsfirmen die geänderten Fachkundepflichten künftig umsetzen müssen.

Bislang beruhte die Fachkundepflicht nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 529 im Wesentlichen auf der Annahme, dass Biogas als akut toxisch eingestuft werden kann, da es Schwefelwasserstoff (H2S) enthält. Je nach Konzentration des H2S, die zwischen 0,01 bis 2 Vol.-% liegen kann, war Biogas – nach der CLP-Verordnung – als akut toxisch Kategorie 2, 3 oder 4 einzustufen. Da eine Exposition von Beschäftigten bei der Herstellung von Biogas oder bei bestimmten Instandhaltungsarbeiten nicht ausgeschlossen werden konnte, waren fachkundige Personen bislang grundsätzlich pauschal zu beauftragen.

Mit der Aufnahme eines harmonisierten ATE-Werts* (Acute Toxicity Estimate – „Schätzwert Akute Toxizität“) für H2S von 440 ppmV (Gase) in Anhang VI der CLP-Verordnung hat sich die rechtliche Bewertung geändert. Enthält Biogas weniger als 2,2 Vol.-%, ist es bei Anwendung der Berechnungsformel für die akute Toxizität von Gemischen aus Anhang I Abschnitt 3.1.3.6.1 CLP-Verordnung seit dem 01.09.2025 nicht mehr als akut toxisch einzustufen. Damit entfällt die bisherige pauschale Verpflichtung aus § 8 Abs. 7 GefStoffV, für sämtliche Tätigkeiten auf oder an Biogasanlagen fachkundige Personen zu beauftragen.

Vor diesem Hintergrund wurden die Vorgaben der TRGS 529 zur Beauftragung fachkundiger Personen angepasst. An den verbindlichen Anforderungen an die Fachkunde wird festgehalten. Arbeitgeber müssen nun im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall prüfen, ob Tätigkeiten mit Stoffen oder Gemischen durchgeführt werden, die als

  • akut toxisch (Kategorie 1, 2 oder 3)
  • krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B)
  • keimzellmutagen (Kategorie 1A oder 1B) oder
  • atemwegssensibilisierend

eingestuft sind. In diesen Fällen müssen die Arbeiten von einer fachkundigen Person oder in deren Anwesenheit ausgeführt werden.

Um diese Prüfung unterstützend zu begleiten, wurde der neue Anhang 2a aufgenommen. Dieser enthält eine Übersicht von Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die eine Fachkundepflicht auslösen.

Diese Regelung gilt für alle drei Fachkundemodule der TRGS 529.

  • Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas
  • Tätigkeiten im Rahmen der Annahme besonderer Einsatzstoffe
  • Tätigkeiten im Rahmen der Instandhaltung

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine Fachkundepflicht besteht, sind die erforderlichen Maßnahmen wie bisher umzusetzen. Das bedeutet:

  • Die Beauftragung fachkundiger Personen
  • Die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen nach der TRGS 529

Wird im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass keine Fachkundepflicht besteht, empfehlen die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) und die BG ETEM, die bisherigen Fachkunderegelungen beizubehalten, da diese sich in der Praxis bewährt haben.

Sebastian Thallmair (SVLFG), Dirk Pachurka (BG ETEM)