Vogelperspektive einer Biogasanlage mit sechs fertigen Behältern und mehreren im Bau
Erweiterung einer bestehenden Biogasanlage

Die erstmals im Jahr 2015 veröffentlichte TRGS 529 gilt als wesentliche Rechtsquelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Biogasanlagen. Im Zeitraum 2020 bis Ende 2022 wurde sie einer Qualitätssicherung unterzogen und im Juli 2024 in einer umfassend aktualisierten Fassung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) veröffentlicht. In das Regelwerkprojekt sind neben übergeordneten, qualitätssichernden Vorgaben insbesondere auch Hinweise aus der Praxis und Erkenntnisse aus den Revisionserfahrungen der maßgeblich zuständigen Unfallversicherungsträger eingeflossen: der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und der BG ETEM.

Ausgesuchte Änderungen

Die Technische Regel hat eine Vielzahl an Modifikationen erfahren, weshalb hier nur ein kurzer Überblick zu ausgewählten Themen folgt.

  • Wesentliche Änderungen und Ergänzungen sind bei den Fachkundeanforderungen bei Tätigkeiten in Biogasanlagen erfolgt:
    • Aus der „verantwortlichen Person“ wird die „fachkundige Person“.
    • In Biogasanlagen, in denen besondere Einsatzstoffe angenommen werden (zum Beispiel Abfälle oder tierische Nebenprodukte), müssen die beiden fachkundigen Personen nun an zusätzlichen Schulungen teilnehmen.
    • Ebenfalls neu sind Anforderungen an die Fachkunde bei Instandhaltungsarbeiten, bei denen eine Gasfreisetzung (Rohbiogas) nicht auszuschließen ist.
  • Neu aufgenommen sind zum Beispiel die Themen „Einsatz von Schwefelsäure“ und „Dieselmotoremissionen“.
  • Präzisierungen und Ergänzungen erfolgten unter anderem bei den Themen „Dichtheitsprüfungen“, „Verwendung von tragbaren Gaswarngeräten“ sowie „Persönliche Schutzausrüstung bei Instandhaltungsarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen“.
  • Es erfolgten Präzisierungen bei den Tätigkeiten mit Zusatz- und Hilfsstoffen mit besonders gefährlichen Eigenschaften (zum Beispiel krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B):
    • eine Klarstellung, welche Voraussetzungen fermentierbare Produktverpackungen und das Handhaben der Produkte erfüllen müssen, damit der Dosiervorgang als „geschlossenes System“ angesehen werden kann.
    • eine neue Regelung für Tätigkeiten mit Produkten, die Cobalt- oder Nickel-Komplexe enthalten.
  • Aus der im Jahr 2019 veröffentlichten Technischen Regel für Anlagensicherheit „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ (TRAS 120) wurden einzelne Punkte übernommen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz betreffen.

Neben inhaltlichen und redaktionellen Änderungen und Ergänzungen gab es auch Änderungen an der Gliederung. Die Gliederung folgt nicht mehr wie bisher dem betrieblichen Verfahrensablauf in einer Biogasanlage. Die wesentlichen Inhalte sind nun in den folgenden neuen Abschnitten enthalten:

  • „Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“
  • „Schutzmaßnahmen“
  • „Arbeitsmedizinische Vorsorge“
  • „Beschäftigungsbeschränkungen“
  • „Fachliche Anforderungen an Arbeitgeber und Beschäftigte“.

Im Abschnitt „Schutzmaßnahmen“ folgt die Darstellung nun der Maßnahmenhierarchie des T-O-P-Prinzips (also der Rangfolge Technische, Organisatorische, Persönliche Schutzmaßnahmen).

Das müssen Betriebe jetzt tun

Mit der Bekanntgabe der aktualisierten Fassung der TRGS 529 haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber laut § 6 Absatz 10 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) folgende Verpflichtungen:

  • Sie müssen die vorhandene Gefährdungsbeurteilung einer anlassbezogenen Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen und soweit erforderlich unverzüglich zu aktualisieren.
  • Stellen sie dabei einen konkreten Handlungsbedarf fest, müssen sie bestehende Schutzmaßnahmen anpassen oder gegebenenfalls neue Schutzmaßnahmen veranlassen.
  • Sie müssen die bestehenden technischen Schutzmaßnahmen unverzüglich oder – wenn eine wesentliche Erhöhung der Arbeitssicherheit realisiert werden kann – innerhalb einer angemessenen Frist realisieren (siehe Abschnitt 4 Absatz 3 TRGS 001), wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit vermieden werden können.

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist anschließend zu aktualisieren beziehungsweise zu ergänzen.

Dirk Pachurka (BG ETEM), Dr. Florian Heuser (SVLFG)