Wirtschaft und Gesellschaft sind in vielen Bereichen auf die Versorgung mit sauberer Wäsche, Arbeitskleidung und Funktionstextilien wie Putztücher, Schmutzmatten oder OP-Textilien angewiesen. Wäschereien stellen einen großen Teil dieser Versorgung sicher. Sie sind Mitgliedsbetriebe der BG ETEM.
Wäschereien beliefern etwa 95 Prozent aller Krankenhäuser, zwei Drittel aller Pflegeheime, aber auch Arztpraxen, Rettungsdienste, Medizinische Versorgungszentren und Labore unter anderem mit Bettwäsche, Arbeitsbekleidung sowie Mehrweg-OP-Textilien. Auch andere Wirtschaftszweige in Handel, Industrie, Handwerk und Dienstleistungen sowie öffentliche Einrichtungen wie Forschungsinstitute, Hotellerie und Gastronomie sowie Polizei und Bundeswehr werden von Wäschereibetrieben versorgt. Die Branche beliefert auch Privatkunden.
Die Dienstleistungen von Wäschereien umfassen neben dem Waschen auch die Vermietung, Reparatur, Wiederausrüstung und Logistik von Textilien. Die Wäscheversorgung ist somit ein erfolgreiches und etabliertes Beispiel für ein Kreislaufwirtschaftssystem. Bei den für diese Dienstleistungen erforderlichen Arbeitsschritten müssen Wäschereien Belastungen durch Feuchtarbeit im Blick haben.
Definition von Feuchtarbeit
Die Technische Regel TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ ist 2022 novelliert worden. Dabei wurde die Definition für Feuchtarbeiten geschärft. Feuchtarbeit ist demnach der Kontakt mit Wasser oder mit wässrigen Medien. Eine der offensichtlichen Tätigkeiten, auf die diese Definition in Wäschereien zutrifft, wäre die Arbeit mit feuchter Wäsche nach dem Verlassen der Waschstraßen.
An diesem Punkt ist die Wäsche meist durch einen Schleudervorgang oder eine Presse vom großen Teil des Wassers befreit. Obwohl der Feuchtegrad der Wäsche an diesem Punkt sehr gut bestimmbar ist, gibt es keinen fest definierten Restfeuchtegehalt, ab dem das Handhaben der Wäsche Feuchtarbeit nach TRGS 401 ist. Das muss also in der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Restfeuchte der Textilien, Dauer des Hautkontakts und gegebenenfalls zusätzlicher mechanischer Belastungen individuell definiert werden. Bei der Beurteilung der Arbeiten sollten Unternehmen auch ihre Betriebsärztin oder ihren Betriebsarzt einbeziehen.
Aus der Definition der Feuchtarbeit können weitere hautbelastende Tätigkeiten in Wäschereien identifiziert werden. Diese Feuchtarbeitsplätze sind unter anderem in der Handhabung der Schmutzwäsche zu finden. Speziell in Wäschereien, die Wäsche aus dem Gesundheitswesen oder aus Forschungseinrichtungen mit einer erhöhten Infektionsgefährdung verarbeiten, haben aufgrund der Infektionsschutzregelungen Vorgaben, welche aus der DGUV Information 203-084 „Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung“ hervorgehen. Diese Vorgaben können eine Hautgefährdung durch Feuchtarbeit ergeben.
Beim Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung ist eine strikte Trennung der schmutzigen von der sauberen Wäsche (reine und unreine Seite beziehungsweise Schwarz- und Weißbereiche) gefordert. Beim Wechsel zwischen beiden Bereichen müssen Beschäftigte ihre Arbeitskleidung wechseln und die Hände desinfizieren. Diese Hygienevorgaben variieren von ausschließlichem Desinfizieren der Hände bis hin zur chirurgischen Händereinigung, also dem Abschrubben der Hände und anschließendem Desinfizieren.
Mit dem Blick auf mögliche Hautgefährdungen sind die Hygienevorgaben zum Händewaschen kritisch zu hinterfragen. Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils vor Arbeitsbeginn und somit auch nach Pausen, nach dem Aufsuchen der Toilette und nach der Arbeit mit Schmutzwäsche ihre Hände waschen müssen, tun sie das in einer Schicht schnell bis zu 15-mal. Bei dieser Grenze ist in der TRGS 401 eine Gefährdung von Feuchtarbeit definiert. Speziell Beschäftigte, die häufig zwischen den Bereichen wechseln, müssen ihre Hände demnach besonders häufig waschen.
Beim Umgang mit schmutziger Wäsche ist das Tragen von Handschuhen vorgesehen. Hierdurch kann die Infektionsgefährdung, aber auch der mechanische Einfluss der Wäsche auf die Haut reduziert werden. Oft können Beschäftigte selbst entscheiden, ob sie lieber flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe oder teilgummierte Textilhandschuhe tragen wollen. Nach TRGS 401 ist das alleinige Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe keine Feuchtarbeit mehr. Kommt jedoch häufiges Händewaschen hinzu (fünfmal in Kombination mit flüssigkeitsdichten Handschuhen) ist das Kriterium der Feuchtarbeit erfüllt.
Schutzkonzepte
Getreu der Maßnahmenhierarchie im Arbeitsschutz ist die Substitution von Feuchtarbeit die beste Möglichkeit. Beim Umgang mit feuchter Wäsche ist dies allerdings nur schwer umzusetzen. Jedoch kann zum Beispiel der Feuchtegehalt von Textilien durch Pressen beziehungsweise Schleudern auf das technisch notwendige Minimum reduziert werden. Auch das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe kann die Gefährdung aufgrund des direkten Kontakts zu Wasser beziehungsweise wässrigen Flüssigkeiten reduzieren. Zu beachten ist, dass häufiges Händewaschen im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe möglichst zu vermeiden ist. Dazu kann die Organisation beitragen, zum Beispiel indem die Beschäftigten so wenig wie möglich zwischen den Bereichen wechseln müssen.
Generell ist Händewaschen mit Wasser und Seife nur bei sichtbarer Verschmutzung notwendig. Anstatt einer Händereinigung aus hygienischen Gründen ist das Desinfizieren der Hände daher ausreichend. Da die Kombination Händewaschen mit anschließender Desinfektion auch eine stärkere Schädigung der Hautstruktur zur Folge hat, ist auf diese Art der Hautreinigung zu verzichten.
Um eine Okklusion, also das luft- und wasserundurchlässige Abdecken von Haut, durch flüssigkeitsdichte Handschuhe zu vermeiden, können Beschäftigte auch Textilhandschuhe beziehungsweise teilbeschichtete Textilhandschuhe tragen. Der große Vorteil dieser Handschuhe ist, dass Wäschereien sie waschen, wiederverwenden und so einen Kostenvorteil generieren können.
Zusätzlich zu arbeitsgestalterischen Maßnahmen ist ein Hautschutzplan aufzustellen. Dieser beinhaltet, dass für Tätigkeiten im Betrieb geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegeprodukte zur Verfügung gestellt werden. Die korrekten Handschuhe für die einzelnen Tätigkeiten werden im Handschuhplan festgehalten. Auch beim Erstellen des Hautschutz- und Handschuhplans sind Betriebsärzte miteinzubeziehen. Begleitet werden diese Maßnahmen durch regelmäßige Unterweisungen der Mitarbeiter zum Thema Hautschutz.
Dr. Sebastian Jäger
→ info
- TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ (Fassung 18.11.2022): www.baua.de, Suchbegriff TRGS 401
- IPA Journal 03/2022 „Aktualisierung der Definition der Feuchtarbeit in der neuen Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 401“: publikationen.dguv.de, Webcode p022288
- DGUV Information 203-084 „Umgang mit Wäsche aus Bereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung“: www.bgetem.de, Webcode M18494199
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