Passagier mit Reisetrolley schaut auf eine Reihe von Displays mit Abflugzeiten
Beschäftigte, die ins Ausland entsendet werden, sind dort unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert.

Arbeiten im Ausland ist keine Seltenheit, weil deutsche Unternehmen ihre Beschäftigten in die ganze Welt entsenden. Dabei gilt grundsätzlich: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist während eines Aufenthalts gesetzlich unfallversichert. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Arbeitsvertrag in Deutschland bestehen, und die Entsendung ist vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt. Je nach Land, in das jemand entsendet wird, gibt es unterschiedliche Regeln – je nach Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land.

Weltkarte mit verschiedenen Kategorien für den Versicherungsschutz im Fall einer Entsendung oder Ausstrahlung

EWR- oder Abkommensstaat?

Bei Entsendung in eines der 27 Länder der Europäischen Union (EU) greift für Beschäftigte, die ein bestehendes Arbeitsverhältnis in Deutschland haben, die deutsche Sozialversicherung aufgrund von EU-Verordnungen. Die Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten. Ausnahmen sind möglich und bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) anzumelden. Diese Regelungen gelten auch für Staaten im EWR-Raum (Island, Liechtenstein, Norwegen) und für die Schweiz. Entsendungen, die bis zu 24 Monate dauern, sind auch nach Großbritannien möglich, allerdings ohne Ausnahmen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob der Versicherungsschutz für den Auslandseinsatz durch das EU-Recht, über ein Sozialversicherungsabkommen mit einem der zwölf Abkommensstaaten oder durch die Vorschriften der Ausstrahlung laut Sozialgesetzbuch sichergestellt ist. Ganz wichtig: Vor jedem Auslandseinsatz in der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz muss der Arbeitgeber beim Krankenversicherungsträger des Beschäftigten eine Entsendebescheinigung A1 einholen. Sie bestätigt, dass die Rechtsvorschriften der deutschen Sozialversicherung für den Zeitraum der Entsendung weiterhin gelten. Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, können Unternehmen ihre Beschäftigten durch eine separate freiwillige Auslandsunfallversicherung (AUV) absichern. Diese wird von der BG ETEM mit anderen Berufsgenossenschaften angeboten.