Arbeiten im Ausland ist keine Seltenheit, weil deutsche Unternehmen ihre Beschäftigten in die ganze Welt entsenden. Dabei gilt grundsätzlich: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist während eines Aufenthalts gesetzlich unfallversichert. Dafür müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss ein Arbeitsvertrag in Deutschland bestehen, und die Entsendung ist vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt. Je nach Land, in das jemand entsendet wird, gibt es unterschiedliche Regeln – je nach Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Land.
Legende
- Grün: Innerhalb der Europäischen Union, der EWR-Staaten und der Schweiz greift das deutsche Sozialversicherungsrecht für 24 Monate.
- Rot: Die deutschen Rechtsvorschriften gelten in Großbritannien maximal für 24 Monate.
- Gelb: Mit zwölf Ländern hat Deutschland bilaterale Abkommen vereinbart, die über Geltung und Dauer des Versicherungsschutzes entscheiden.
- Weiß: Es gelten die Vorschriften der Ausstrahlung laut Sozialgesetzbuch.
EWR- oder Abkommensstaat?
Bei Entsendung in eines der 27 Länder der Europäischen Union (EU) greift für Beschäftigte, die ein bestehendes Arbeitsverhältnis in Deutschland haben, die deutsche Sozialversicherung aufgrund von EU-Verordnungen. Die Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten. Ausnahmen sind möglich und bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) anzumelden. Diese Regelungen gelten auch für Staaten im EWR-Raum (Island, Liechtenstein, Norwegen) und für die Schweiz. Entsendungen, die bis zu 24 Monate dauern, sind auch nach Großbritannien möglich, allerdings ohne Ausnahmen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob der Versicherungsschutz für den Auslandseinsatz durch das EU-Recht, über ein Sozialversicherungsabkommen mit einem der zwölf Abkommensstaaten oder durch die Vorschriften der Ausstrahlung laut Sozialgesetzbuch sichergestellt ist. Ganz wichtig: Vor jedem Auslandseinsatz in der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz muss der Arbeitgeber beim Krankenversicherungsträger des Beschäftigten eine Entsendebescheinigung A1 einholen. Sie bestätigt, dass die Rechtsvorschriften der deutschen Sozialversicherung für den Zeitraum der Entsendung weiterhin gelten. Sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, können Unternehmen ihre Beschäftigten durch eine separate freiwillige Auslandsunfallversicherung (AUV) absichern. Diese wird von der BG ETEM mit anderen Berufsgenossenschaften angeboten.
Erste Schritte nach Arbeitsunfall im Ausland
• Erste Hilfe wird vor Ort geleistet.
• Arbeitsunfall bei Vorgesetzter/Arbeitgeber melden.
• Prüfen, ob Arbeitgeber Unfallanzeige erstatten muss.
• Gegebenenfalls einen Arzt oder eine Ärztin/Notfallversorgung aufsuchen. Nach Rückkehr in Deutschland eventuell zusätzlich Durchgangsarzt oder -ärztin aufsuchen.
• Falls medizinisch erforderlich, Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Assistance einschalten. Die Kommunikation sollte über die BG ETEM erfolgen, zum Beispiel über die Verlegung in lokale Kliniken oder Rücktransporte.
• Im Nachgang gegebenenfalls Kostenerstattung durch die BG ETEM prüfen lassen.
→ info
Hilfe beim Arbeitsunfall im Ausland
- Die BG ETEM bietet in Kooperation mit dem Deutschen Roten Kreuz bei einem Arbeitsunfall im Ausland schnelle Hilfe unter folgender Notrufnummer an: +49 (0)211 301805-31
- Die Hotline ist rund um die Uhr erreichbar.
- VISITENKARTE NOTRUF bestellen: www.bgetem.de, Webcode 11234792
Zum Weiterlesen
- „Homeoffice im Ausland – grenzüberschreitend geschützt“, etem 6.2022, Webcode e24600024
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