Pressen sind in der Industrie unverzichtbar, überall dort, wo präzise Füge-, Biege- oder Stanzprozesse benötigt werden, wie bei der Blechbearbeitung an Schalt- und Sicherungsschränken. Die Hauptgefahren bei ihrem Einsatz ergeben sich aus den Quetsch-, Scher- und Stoßbewegungen zwischen Werkzeug und Werkstück. Besonders kritisch ist, dass Pressen Körperteile nicht nur quetschen, sondern abscheren können. Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit, ein Ausrutscher, eine Ablenkung können also irreversible Folgen haben: Amputationen von Fingern, Händen oder schlimmstenfalls tödliche Verletzungen.
Weitere Gefährdungen können sich aus der Manipulation von Schutzeinrichtungen, unkontrollierten Nachläufen, Materialauswurf, aber auch bei Wartungstätigkeiten oder Einrichtarbeiten ergeben.
Vorsicht bei „Marke Eigenbau“
In vielen Betrieben sind einfache selbstgebaute Pressen mit Pneumatikzylindern im Einsatz, etwa zum Komplettieren einfacher Bauteile. Solche Konstruktionen werden häufig als „einfach“ und „sicher“ wahrgenommen. Selbstgebaute Maschinen unterliegen den gleichen Anforderungen der Maschinenverordnung wie serienmäßig hergestellte Maschinen. Im Schadensfall drohen nicht nur Regress, sondern strafrechtliche Konsequenzen.
Achtung!
Wer eine Presse baut, wird zum Hersteller im Sinne der Maschinenverordnung und übernimmt damit alle entsprechenden Pflichten.
Eine klassische Unfallursache bei Eigenbaumaschinen sind Korrekturen am Werkstück im laufenden Betrieb, etwa Nachpositionieren, Entfernen von Teilen oder das Beseitigen von Störungen. Die Möglichkeit des Eingriffs bei Bewegung des Zylinders ist deshalb durch technische Maßnahmen auszuschließen.
- Das Fehlen eines strukturierten Ansatzes führt dazu, dass Gefährdungen nicht erkannt und technische Schutzmaßnahmen nur unzureichend umgesetzt werden.
- Eine Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100 mit Ableitung technischer Schutzmaßnahmen stellt diesen strukturierten Ansatz sicher.
- Häufig fehlt eine Dokumentation gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Anhang VII, die unter anderem die folgenden Elemente umfasst: allgemeine Beschreibung, Schaltpläne, Zeichnungen, Betriebsanleitung, Konformitätserklärung, …
Passende Schutzmaßnahmen
Grundlage aller Schutzmaßnahmen ist eine konkrete Gefährdungsbeurteilung der tatsächlichen Betriebssituation, die unter anderem folgende Fragen beantwortet: Welche Materialien werden bearbeitet? Wie sind die realen Gefährdungen? Wie wirksam sind bestehende Schutzmaßnahmen? Betriebe sollten alle daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen nach dem sogenannten S-T-O-P-Prinzip priorisieren: zuerst Substitution, danach technische und organisatorische Maßnahmen und zuletzt persönliche Schutzausrüstung.
Substitution
Technische Schutzmaßnahmen
Aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials von Pressen ist es besonders wichtig, dass Unternehmen alle erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen vollständig vorsehen, wirksam umsetzen und im laufenden Betrieb dauerhaft sicherstellen. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Pressentypen auch nur bestimmte Schutzeinrichtungen oder Schutzmaßnahmen zulassen. Die häufigsten technischen Schutzmaßnahmen sind:
- Sicheres Werkzeug – Öffnungen zwischen bewegten Teilen dürfen maximal sechs Millimeter betragen.
- Feststehende trennende Schutzeinrichtungen, die nur mithilfe von Werkzeugen zu öffnen sind, beispielsweise Schutzgitter, Verblendungen
- Verriegelte trennende Schutzeinrichtungen mit einer Verriegelungseinrichtung
- Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS), um die gefahrbringende Bewegung anzuhalten, zum Beispiel Lichtvorhänge
- Zweihandschaltungen, die eine simultane Betätigung mit beiden Händen außerhalb des Gefahrenbereichs erfordern
- Not-Aus/Not-Halt-Einrichtungen, die deutlich gekennzeichnet und leicht erreichbar sein müssen
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Schon kleinste Fehlfunktionen und Fehlgriffe können bei der Arbeit mit Pressen zu schweren Unfällen führen. Die Prüfpflichten sind bei Pressen deshalb konsequent einzuhalten:
- Pressen sind vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und (soweit erforderlich) Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren.
- Die Funktionsfähigkeit von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen ist in der Regel vor Beginn jeder Arbeitsschicht durchzuführen.
- jährlich wiederkehrende Prüfung durch eine befähigte Person sowie eine lückenlose Dokumentation aller Prüfungen
Unterweisung
An Pressen tätige Personen sind wie folgt zu unterweisen:
- Unterweisungen an Pressen sind vor der erstmaligen Verwendung durchzuführen
- und in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, zu wiederholen.
- Bei sicherheitsrelevanten Änderungen ist die Betriebsanweisung zu aktualisieren und bei der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung mit zu berücksichtigen.
Betriebsanweisungen
Jede Presse benötigt eine detaillierte Betriebsanweisung mit Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung, der Gefährdungen, der erforderlichen Verhaltensregeln und der zu verwendenden Schutzausrüstung.
Wartung und Rüstarbeiten
Kritisch sind auch Wartungs- und Rüstarbeiten. Die Maschine muss sicher stillgesetzt und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein. Das bedeutet konkret:
- vor Beginn der Arbeiten Presse stillsetzen und gegen Wiederanlauf sichern
- Energiequellen drucklos beziehungsweise spannungsfrei schalten
- gespeicherte Energien abbauen
Wer darf Pressen einrichten?
Nur fach- und maschinenspezifisch für die Aufgabe ausgebildete und vom Unternehmer oder von der Unternehmerin beauftragte Personen dürfen Pressen einrichten (Presseneinrichter). Sie müssen alle Gefährdungen und passende Schutzmaßnahmen kennen. Eine zweite Person sollte anwesend sein, um bei Notfällen helfen zu können. Eine Einrichtkontrolle erfolgt durch eine zweite Person oder die sogenannte „Einrichtselbstkontrolle“.
Vor dem Wiedereinschalten ist die Presse vollständig zu überprüfen: Sind alle Schutzvorrichtungen korrekt montiert? Funktionieren Verriegelungen und Nothalt?
Weitere Informationen bieten die DGUV Information 209-015 „Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen“ und die DGUV Information 209-008 „Einrichten von Pressen“.
Fallen Handhebelpressen in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie?
Sofern die Pressenkraft einer Handhebelpresse ausschließlich mechanisch durch menschliche Muskelkraft übertragen wird, fällt diese nicht in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie. Wenn die Muskelkraft zum Beispiel über einen Hydraulikzylinder oder gespeicherte Federenergie übertragen wird, ist die Maschinenrichtlinie anzuwenden.
Christian Menen
→ info
- DGUV Information 209-008: Einrichten von Pressen: medien.bgetem.de, Webcode: M23610474
- DGUV Information 209-015: Instandhaltung – sicher und praxisgerecht durchführen: publikationen.dguv.de, Webcode: p209015
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