Zahntechniker bei der Arbeit an einem Kiefermodell, er trägt Schutzhandschuhe
Zahntechnische Werkstücke und Abformungen können mikrobiell kontaminiert sein.

Am Desinfektionsarbeitsplatz werden zahnmedizinische Abformungen und zahntechnische Werkstücke entgegengenommen, ausgepackt und desinfiziert. Je nach Art des herzustellenden zahntechnischen Werkstücks werden die Abformungen und Zahnersatzteile im Rahmen des Herstellungsprozesses mehr oder weniger häufig zwischen der zahnärztlichen Praxis und dem zahntechnischen Labor hin- und hertransportiert.

Durch Blut oder Speichel, die den Abformungen und Werkstücken anhaften können, ist eine Übertragung von Krankheitserregern möglich. Diese Körperflüssigkeiten können unter anderem Viren oder Bakterien enthalten:

 Viren  Bakterien
  • Hepatitis B
  • Streptokokken
  • Hepatitis C
  • Tuberkulose
  • HIV
  • Influenza
  • Herpes

Zahntechnische Werkstücke und Abformungen sind daher als mikrobiell kontaminiert zu betrachten und so zu behandeln, dass eine Infektion von Beschäftigten im Dentallabor ausgeschlossen ist.

Davon betroffen sind mehr als 71.000 Versicherte in den über 6.200 zahntechnischen Laboratorien, die Mitgliedsbetriebe der BG ETEM sind.
Arbeiten mit den genannten Erregern sind der Risikogruppe 2 gemäß Biostoffverordnung (BioStoffV) zugeordnet. Neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen fordert die BioStoffV als zusätzliche Schutzmaßnahme im Gesundheitsdienst, wirksame Desinfektionsverfahren festzulegen.

Die überarbeitete DGUV Information 203-021 gibt nun eine kompakte Hilfestellung für die betriebliche Praxis im Dentallabor, wobei das jeweils relevante Regelwerk zu Grunde gelegt ist.

Gefährdungsbeurteilung

Für den Desinfektionsbereich ist eine Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gemäß BioStoffV und TRBA 250 durchzuführen. Die notwendigen Schutzmaßnahmen richten sich nach der ermittelten Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe.

  • Tätigkeiten am Desinfektionsplatz werden der Schutzstufe 2 zugeordnet.
  • Nach erfolgter Desinfektion sind den Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in zahntechnischen Laboratorien in der Regel Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1 gemäß Biostoffverordnung zuzuordnen.

Anforderungen an eine sichere Desinfektion

Geeignete Desinfektionsmittel für die Abdruck- und Werkstückdesinfektion sind in der DGUV Information 203-021 im Anhang aufgeführt. Es sind Desinfektionsverfahren zu wählen, die einen Hautkontakt mit Krankheitserregern oder Desinfektionsmitteln weitgehend ausschließen. Besonders geeignet sind geschlossene Verfahren mit kombinierter Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtung. Die Desinfektion mikrobiell kontaminierter Materialien im Handsprühverfahren ist nicht geeignet.

Organisation im Betrieb

Für die Organisation einer sicheren Desinfektion geht die überarbeitete DGUV Information auf folgende Themen ein: die Anforderungen an die Fachkunde, die Ausbildung und die Kenntnisse des Personals am Desinfektionsplatz, die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Beschäftigungsbeschränkungen.

Wenn Beschäftige Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminierten Materialien oder mit Desinfektionsmitteln durchführen, sind sie beispielsweise Anhand der Betriebsanweisung und des Hygieneplans mündlich zu unterweisen. Dies muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und beinhaltet die erforderlichen Schutzmaßnahmen für auftretende Gefahren. Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen und muss schriftlich dokumentiert werden.

Martin Altenbeck