Die Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen auf dem Gelände eines Betriebes ist weit verbreitet. Die Aufsichtspersonen der BG ETEM achten besonders darauf, in welcher Einsatzkonstellation die Mitgliedsbetriebe tätig werden: als Auftragnehmer oder als Auftraggeber. Anhand von zwei Beispielen beleuchtet „etem“ hier typische Gesprächsverläufe bei Betriebsbesichtigungen von BG-Aufsichtspersonen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Personen. Dabei stehen zwei Fragen im Vordergrund: Welche Verantwortlichkeiten haben auf der einen Seite Auftragnehmer, auf der anderen Seite Auftraggeber bei der Auftragsdurchführung vor Ort? Und: Was können sich die Unternehmerinnen und Unternehmer der BG ETEM-Mitgliedsbetriebe voneinander abschauen?
Unsere Meinung: Die beiden hier vorgestellten Unternehmen hatten zwar in der Vergangenheit noch nicht miteinander zu tun, in der Theorie passen sie aber prima zusammen.
Beispiel 1: STEAG Technischer Service GmbH
STEAG Technischer Service (STS) ist als Dienstleister für Kraftwirtschaft und Industrie häufig in der Rolle eines Auftragnehmers tätig. BG-Aufsichtsperson Bernhard Beckmann im Gespräch mit STS-Geschäftsführungsmitglied Rainer Borgmann.
Bernhard Beckmann: Herr Borgmann, zum Stichwort „Gegenseitige Informationspflichten“: Wie stellen Sie sicher, dass Sie die spezifischen Gefährdungen im Betrieb des Auftraggebers kennen, auf die Ihre Beschäftigten vor Ort treffen können? Und umgekehrt: Wie geben Sie dem Auftraggeber die Gefährdungen zur Kenntnis, die Ihrerseits gewerkspezifisch entstehen?
Rainer Borgmann: Eine zentrale Rolle in der gesamten Abwicklung des Kundenauftrags nimmt unser Montagestellenleiter ein. Als Auftragsverantwortlicher ist er nicht erst bei der Ausführung der Arbeit mit dem Kunden in Kontakt, sondern bereits von Anfang an. Er ist nicht nur für die Qualität und die Termintreue bei „seinem“ Gewerk zuständig, sondern er ist auch im Arbeitsschutz tätig.
Beckmann: Wie genau erfolgt der gegenseitige Informationsaustausch? Wie wird der Montagestellenleiter von Ihnen darin unterstützt, dieser Aufgabe im Arbeitsschutz nachzukommen?
Borgmann: Hierfür haben wir einen standardisierten Prozess. Alle erforderlichen Schritte des montagestellenbezogenen Arbeitsschutzes sind in einem Montagestellenordner mit Musterdokumenten beschrieben. Er wird in der frühen Planungsphase unter Mitwirkung des Montagestellenleiters angelegt und liegt später bei der Bauausführung an der Montagestelle vor. Ich vergewissere mich bei stichprobenhaften Montagestellenbesichtigungen selbst, dass der Prozess eingehalten wird.
„Unsere Checkliste im Taschenformat, Sicherheit vor Arbeitsbeginn‘ kann auch von Handwerksunternehmen eingesetzt werden.“
Rainer Borgmann, Mitglied der STS-Geschäftsführung
Beckmann: Welche Informationen fordern Sie hierbei im Einzelnen bei dem Auftraggeber an? Bitte zeigen Sie mir dies an einem konkreten Beispiel.
Borgmann: Im Wesentlichen sind das wichtige Telefonnummern/Ansprechpartner, die Gefährdungsbeurteilung, Freigabescheinverfahren, der Alarmierungsplan, die Einweisung zu betrieblichen Gegebenheiten (Lageplan, Sammelpunkt), Erste-Hilfe-Regelungen, Standorte von Rettungs- und Brandbekämpfungs-Einrichtungen und der Koordinator nach DGUV Vorschrift 1.
Beckmann: Wenn Sie einen Auftrag von einem großen Kraftwerksbetreiber erhalten, mit dem Sie regelmäßig zusammenarbeiten, werden diese Informationen sicher vorliegen. Was ist aber, wenn ein neuer kleinerer oder mittelständischer Kunde zuvor keinen Freigabeschein angewendet hat bzw. wenn bestimmte Informationen so detailliert nicht vorliegen? Und welche Informationen geben Sie dem Auftraggeber über Ihre gewerkspezifischen Gefährdungen?
Borgmann: Mit dem Freigabeschein wird bescheinigt, dass an der übergebenen Anlage gefahrlos gearbeitet werden kann. Dieser Prozess ist unverzichtbar. Der Auftraggeber hat hier eine Bringschuld. Sollte der Auftraggeber kein Freigabescheinverfahren haben, wenden wir in Abstimmung mit dem Kunden unseren Freigabeschein an. Alle erforderlichen Informationen werden zudem bei einer Arbeitsstättenbegehung im Vorfeld durch den Montagestellenleiter und den Auftragsverantwortlichen des Kunden gemeinsam besprochen und dokumentiert. Wir übergeben dem Kunden eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, die die montagestellenbezogenen Gefährdungen ausweist. Hiermit erkennen wir gegenseitige Gefährdungen und treffen gemeinsame Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Beckmann: Die Situation beim Auftraggeber kann am Tag der Montage doch eine ganz andere sein als die, die Sie im Vorfeld besprochen und dokumentiert haben. Es können in der Zwischenzeit auch neue Gefährdungen aufgetreten sein oder Abläufe haben sich geändert – etwa wegen witterungsbedingter Gegebenheiten. Was dann?
Borgmann: Der Montagestellenleiter prüft die Sicherheit vor jedem Arbeitsbeginn mit einer eigens erstellten Checkliste im Taschenformat. Wenn Änderungen eingetreten sind, werden diese vor Ort gemeinsam beurteilt und es werden entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen.
3 Schritte zur sicheren Zusammenarbeit
1. Arbeitsvorbereitung:
- Auftragsverantwortlichen bei Auftragnehmer und Auftraggeber benennen
- Einbeziehen der Gefährdungen in die jeweils andere Gefährdungsbeurteilung und Festlegen von gemeinsamen Schutzmaßnahmen bei gegenseitigen Gefährdungen
- Bestellung eines Koordinators mit Weisungsbefugnis
2. Unmittelbar vor Arbeitsbeginn:
- Verhaltensanweisungen im Betrieb des Auftraggebers zur Ersten Hilfe, zum Verhalten im Notfall, zur Nutzung von Sanitär- und Pausenräumen, zu Zugangsrechten und -verboten treffen
- Gegenseitige Unterweisungen anhand der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung ausführen
- Gemeinsame Schutzmaßnahmenbei gegenseitigen Gefährdungen umsetzen
3. Ausführung und Kontrolle:
- Koordinator überprüft Einhaltung der Schutzmaßnahmen
Beispiel 2: SIG Combibloc Systems GmbH
SIG Combibloc Systems GmbH ist ein Systemhersteller von Füllmaschinen für Getränke und Lebensmittel, der – zur Unterstützung des Kerngeschäfts – Aufträge für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Dienstleister vergibt. BG-Aufsichtsperson Martin Jilko im Gespräch mit SIG-Geschäftsführer Franz Josef Mines.
„Das A und O der sicheren Zusammenarbeit ist das Erkennen gegenseitiger Gefährdungen.“
Martin Jilko, Aufsichtsperson der BG ETEM
Martin Jilko: Herr Mines, bitte stellen Sie sich vor, Sie haben eine Störung an einer Maschine. Sie können diese Störung aber selbst nicht beseitigen und möchten einen Dienstleister hiermit beauftragen. Was unternehmen Sie im Vorfeld, bevor der Auftragnehmer bei Ihnen im Betrieb eintrifft?
Franz Josef Mines: Wir haben einen festen Stamm von Lieferanten, mit denen wir regelmäßig zusammenarbeiten. Die gemeinsam geschlossene Lieferantenvereinbarung umfasst auch unsere Arbeitsschutzrichtlinie und Betriebsordnung. Anhand der Beschreibung von Art und Umfang des Instandsetzungsbedarfs vergibt der Einkauf den Auftrag an einen geeigneten Lieferanten.
Jilko: Angenommen, Sie haben für diesen Auftrag keinen geeigneten gelisteten Lieferanten und möchten einen Handwerksbetrieb beauftragen. Welche Kriterien spielen bei der Auswahl eine Rolle? Setzen Sie eine Arbeitsschutzmanagement-Zertifizierung (AMS) voraus?
Mines: Der Einkauf bespricht mit dem Auftragsverantwortlichen des angefragten Dienstleisters die Arbeitsschutzrichtlinie und Betriebsordnung im Detail und klärt, ob diese umgesetzt werden können. Das kann ein möglichweise fehlendes AMS ersetzen. In einem darauf folgenden Projektgespräch und einer Besichtigung vor Ort klären wir in einer Gefährdungsbeurteilung, welche konkreten Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei der Ausführung von beiden Seiten umzusetzen sind.
Jilko: Wer wirkt an dieser Gefährdungsbeurteilung mit? Welche Informationen fließen hier ein? Könnten Sie uns bitte ein Beispiel für eine Maßnahme des Arbeitsschutzes geben?Mines: Eine gewichtige Rolle kommt unseren Bereichsleitern zu.
Sie kennen die spezifischen Gefährdungen, die in dem Betriebsbereich auftreten, am besten. Sie besprechen mit dem Auftragsverantwortlichen des Auftragnehmers den Arbeitsablauf und erkennen gegenseitige Gefährdungen. Wenn Arbeitsmittel von uns durch den Auftragnehmer verwendet werden müssen, z. B. Krane, klären wir vorher, ob seitens der Beschäftigten des Auftragnehmers auch die Voraussetzungen für die Verwendung erfüllt sind – z. B. die gesundheitliche Eignung und Ausbildung.
Jilko: Wer übernimmt die Einweisung der Beschäftigten des Auftragnehmers vor Ort? Und was sind deren Inhalte?
Mines: Auch hier werden die Bereichsverantwortlichen tätig. Bei einer Begehung wird gezeigt, welche Erste-Hilfe- und Brandbekämpfungs-Einrichtungen es gibt, welche Sanitär- und Pausenräume genutzt werden können und es werden Festlegungen zum Verhalten im Notfall und Zutrittsrechte sowie -verbote getroffen.
Jilko: Wie haben Sie die gewerkspezifischen Gefährdungen des Auftragnehmers in Ihre Organisation einbezogen?
Mines: Diese wurden bereits vorab in dem Projektgespräch und der Besichtigung vor Ort besprochen. Die Bereichsleiter werden als Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten des Auftragnehmers tätig und kontrollieren, dass der Arbeitsablaufplan eingehalten wird und die gemeinsam abgestimmten Maßnahmen des Arbeitsschutzes eingehalten werden.
Bastian Fochmann
Werkvertrag (§ 631 BGB)
Klassischerweise werden z. B. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Industrieanlagen mit Werkverträgen beauftragt. Das ist ein Vertrag, bei dem sich der Auftragnehmer verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung durch den Auftraggeber herzustellen. Auftragnehmer und Auftraggeber sind für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten eigenverantwortlich. Darüber hinaus haben Auftraggeber und Auftragnehmer im Bereich des Arbeitsschutzes weitreichende gegenseitige Informations- und Abstimmungspflichten.
→ info
DGUV Information 215-830 „Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen“: www.bgetem.de, Webcode M20520594
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