Lärm gehört zu den häufigsten Berufskrankheiten in der Textil- und Modebranche.

In der Textil- und Modebranche ist in den vergangenen Jahren ein deutlicher Anstieg der Anzeigen zur Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) zu verzeichnen. Besonders auffällig ist der deutliche Zuwachs von mehr als 30 Prozent gegenüber dem Jahr 2023.

Im Jahr 2024 kam es zu einem Sprung auf 138 Fälle. Insgesamt ergibt sich damit von 2020 bis 2024 ein Anstieg um rund 68 Prozent. Damit gehört Lärm weiterhin zu den häufigsten Berufskrankheiten in der Textil- und Modebranche. Die steigenden Zahlen von Lärmschwerhörigkeit sind ein deutlicher Weckruf: Lärmprävention muss wieder in den Fokus rücken. Es zeigt sich, dass trotz bestehender Schutzmaßnahmen ein erhöhter Handlungsbedarf besteht, um Beschäftigte wirksam vor Gehörschäden zu schützen. Führungskräfte sind dabei die entscheidende Schnittstelle – sie setzen Prioritäten, gestalten Arbeitsbedingungen und beeinflussen das Bewusstsein der Beschäftigten.

Warum Lärm gefährlich ist

Lärm ist ein unerwünschter Hörschall, der das Gehör und den gesamten Organismus beansprucht – unabhängig davon, ob er als störend empfunden wird oder nicht.
Bereits ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel(A) kann eine dauerhafte Schädigung des Gehörs eintreten.

Besonders kritisch sind die folgenden Faktoren:

  • Die feinen Haarzellen im Innenohr regenerieren sich nicht – der Hörverlust ist irreversibel.
  • Die Folgen sind Lärmschwerhörigkeit mit eingeschränktem Sprachverständnis, fehlender Wahrnehmung von Warnsignalen und erhöhter Unfallgefahr.
  • Zusätzliche Auswirkungen können psychischer, sozialer und physiologischer Natur sein, wie beispielsweise Nervosität, Reizbarkeit, Konzentrationsmangel und Leistungseinbußen sowie auch Reaktionen des Herz-Kreislauf-Systems.

Das Innenohr ist ein hochkomplexes System, das geschützt werden muss.

Wo in der Textilindustrie besonders hohe Lärmeinwirkungen auftreten

In der Textil- und Modeindustrie treten hohe Lärmpegel vor allem in Produktionsbereichen mit schnell bewegten Maschinenteilen auf:

  • In der Herstellung textiler Flächen und Gewirke (zum Beispiel Webereien, Wirkereien, Strickereien und in der Vliesstoffherstellung) ist es meist sehr laut. Typische Lärmquellen sind Webmaschinen, Strickmaschinen, Krempel- und Nadelmaschinen.
  • In der Textilveredlung entsteht Lärm durch Maschinen, die die Warenoberfläche mechanisch bearbeiten, etwa Rau- oder Schmirgelmaschinen.

Krempelmaschinen sind typische Lärmquellen.

Diese Bereiche stellen unter anderem Gefährdungsschwerpunkte dar. Führungskräfte und Akteure im Arbeitsschutz sollten gezielt auf Lärmminderung und regelmäßige Beurteilungen der Lärmbereiche in den Betrieben achten.

Lärmschutz ist Führungsaufgabe

Es genügt nicht, Gehörschutz bereitzustellen. Entscheidend ist die aktive Organisation von Prävention. Führungskräfte sollten sicherstellen, dass das Unternehmen ...

  • Lärmquellen systematisch erfasst und bewertet (zum Beispiel in der Gefährdungsbeurteilung nach Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung)
  • technische Maßnahmen zur Lärmminderung priorisiert
  • organisatorische Maßnahmen (Lärmzonen, Schichtplanung, Rotationssysteme) umsetzt
  • Gehörschutzpflichten konsequent kontrolliert
  • Unterweisungen und allgemeine arbeitsmedizinische Beratungen regelmäßig und praxisnah durchführt,
  • Lärmbereiche konsequent kennzeichnet und sicherstellt, dass sich dort nur Beschäftigte aufhalten, die für das jeweilige Arbeitsverfahren erforderlich sind und dabei geeigneten Gehörschutz tragen
  • erforderliche Lärmminderungsprogramme erstellt und umsetzt

Auslösewerte bei Lärm

Für die Beurteilung von Lärmbelastungen gelten bestimmte Auslösewerte, die sich sowohl auf den Tages-Lärmexpositionspegel als auch auf den Spitzenschalldruckpegel beziehen. 

  1. Obere Auslösewerte:

    Der obere Auslösewert liegt bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C).
  2. Untere Auslösewerte:

    Der untere Auslösewert liegt bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C).

Bei der Bewertung, ob diese Auslösewerte erreicht oder überschritten werden, wird die schalldämmende Wirkung eines von Beschäftigten getragenen persönlichen Gehörschutzes nicht berücksichtigt.

Lärmminderung am Arbeitsplatz: Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip

S – Substitution (Ersetzen):
Gefährliche Arbeitsverfahren, Stoffe oder Maschinen sind – wenn möglich – durch weniger gefährliche Alternativen zu ersetzen:

  • Laute Maschinen durch leisere Modelle ersetzen
  • Andere (leiser arbeitende) Verfahren nutzen
  • Arbeitsprozesse wählen, die weniger Geräusche verursachen.

T – Technische Maßnahmen:
Wenn Substitution nicht möglich ist, folgen technische Lösungen wie Kapselungen, Dämpfungen, Schalldämmwände oder lärmarme Gestaltung der Arbeitsplätze.

O – Organisatorische Maßnahmen:
Reduzierung der Lärmbelastung durch Organisation – etwa kürzere Expositionszeiten, rotierende Tätigkeiten oder lärmarme Zeiten für besonders belastende Arbeiten.

P – Persönliche Maßnahmen:
Erst ganz zum Schluss kommt persönlicher Gehörschutz in Form von Ohrstöpseln oder Kapselgehörschützern zum Einsatz.

Zu den wichtigsten Schritten gehören außerdem der Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel und die regelmäßige Wartung von Maschinen.

Ruheräume müssen besonders leise gehalten werden.

Lärmbereiche müssen gekennzeichnet sein
Bereiche, in denen die oberen Auslösewerte überschritten werden können, müssen deutlich als Lärmbereiche gekennzeichnet und – wenn möglich – räumlich abgegrenzt sein. Beschäftigte dürfen sich dort nur mit geeignetem Gehörschutz aufhalten.

Werden die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten, muss der Arbeitgeber ein Maßnahmenprogramm zur Lärmminderung nach dem STOP-Prinzip erstellen und konsequent umsetzen.

Gehörschutz: Wann er eingesetzt werden muss

Wenn die unteren Auslösewerte trotz aller technischen und organisatorischen Maßnahmen für Lärm überschritten werden, muss der Arbeitgeber den Beschäftigten geeigneten Gehörschutz bereitstellen. Dieser Gehörschutz ist so zu wählen, dass die Lärmbelastung für die Beschäftigten sicher unter den maximal zulässigen Expositionswerten der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bleibt.

Werden die oberen Auslösewerte überschritten, ist der Arbeitgeber verpflichtet sicherzustellen, dass der Gehörschutz tatsächlich ordnungsgemäß getragen wird.

Außerdem ist der Zustand des Gehörschutzes regelmäßig zu prüfen. Für den Fall, dass der Gehörschutz nicht mehr ausreichend dämmt, muss der Arbeitgeber sofort handeln, die Ursache klären und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Schutzwirkung dauerhaft sicherzustellen.

Maximilian Dunkel