Dass selbst erfahrene Benutzer von Hubarbeitsbühnen verunfallen können, zeigt ein Beispiel: Ein Servicetechniker sollte Elektroarbeiten beim Kunden durchführen. Für die Montage von Temperaturfühlern in neun Meter Höhe nutzte er eine Scherenarbeitsbühne. Gleichzeitig aktivierte der Arbeiter einer anderen Fremdfirma den Hallenkran, um eine Last zu transportieren. Auf seinem Weg stieß der 25-Tonnen-Kran die Scherenarbeitsbühne um, sodass der Servicetechniker stürzte, auf dem Betonboden aufschlug und zu Tode kam. Trotz bestehender Gefährdungsbeurteilung und persönlicher Absprachen zum Arbeitsablauf wusste der fremde Kranführer nicht, dass in der Halle zur gleichen Zeit Elektroarbeiten durchgeführt wurden.
Fremdfirmen koordinieren
In der Vergangenheit kam es immer wieder zu schweren Unfällen, bei denen Hubarbeitsbühnen von Kranen umgestürzt wurden. Deshalb ist es wichtig, die Arbeiten beim Einsatz von Fremdfirmen gut zu koordinieren. Dabei sind auch mögliche Sprachbarrieren der beteiligten Personen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls muss ein Übersetzer beteiligt werden. Der Kran ist während der Benutzung einer Hubarbeitsbühne vorübergehend außer Betrieb zu setzen. Ein Vorhängeschloss am Hauptschalter des Krans verhindert die unbefugte Benutzung für die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten am Gebäude (Logout-Tagout-Verfahren, auch LOTO genannt).
Zehn Tipps für mehr Sicherheit
Worauf Unternehmen achten sollten
- Gefährdungsbeurteilung durchführen. Möglichst mit Beratung durch Experten wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Passende Maschinengröße wählen. Erforderliche Arbeitshöhe und seitliche Reichweite beachten. Bei der Auswahl der Maschine Sicherheitsreserven einplanen.
- Maschinen prüfen lassen. Hubarbeitsbühnen sind prüfpflichtig, befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung zur regelmäßigen Prüfung beauftragen.
- Ausbilden und beauftragen. Bedienungspersonal ausbilden und schriftlich beauftragen. Formlose Beauftragung genügt.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge. Nur gesunde und geeignete Beschäftigte mit dem Steuern von Maschinen beauftragen.
- Betriebsanweisung erstellen. Die Betriebsanweisung ergänzt die Herstellerangaben zur sicheren Verwendung.
- Schutzausrüstung bereitstellen. Zum Beispiel Warnweste, Wetterschutzjacke, Sonnenschutzmittel, Sicherheitsschuhe, Helm und Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
- Praktische Übungen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit PSAgA durch praktische Übungen besonders unterweisen. Ausrüstung durch Sachkundigen jährlich prüfen lassen.
- Beschäftigte jährlich unterweisen. Bediener von Hubarbeitsbühnen anhand der Betriebsanweisung unterweisen und Nachweis darüber führen.
- Erste Hilfe organisieren. Rettungskonzept erstellen und betriebliche Ersthelfer vor Ort bereitstellen.
Technisches Versagen
Auch technische Mängel können eine Unfallursache sein. Hierzu das Beispiel: Eine Ampelanlage sollte erneuert werden. Die beauftragte Firma mietete eine Lkw-Arbeitsbühne samt Bediener. Während der Montage brach der Hubarm plötzlich ab. Zwei Handwerker stürzten aus dem Korb auf die Fahrbahn und verletzten sich schwer. Der Ausleger brach an einer Schweißnaht, die nicht vom Hersteller stammte. Ob das nachträgliche Schweißen zulässig war und ob es fachgerecht ausgeführt wurde, ist noch zu klären. In der Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz von Hubarbeitsbühnen sind der technische Zustand, das Arbeitsumfeld und sonstige Gefahrenquellen zu berücksichtigen. Wenn die Arbeit im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde und eine ordnungsgemäße Baustellenabsicherung erforderlich. Zudem müssen Hubarbeitsbühnen regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person gecheckt werden. Die Dokumentation der Prüfung ist an der Maschine als Nachweis mitzuführen. Die Verantwortung dafür trägt der Arbeitgeber beziehungsweise der Betreiber der Hubarbeitsbühne.
Arbeitstägliche Kontrolle
Verantwortung trägt auch die bedienende Person: Ohne Ausbildung und schriftlichen Auftrag dürfen Beschäftigte Hubarbeitsbühnen nicht steuern. Werden Geräte gemietet, gibt es oft nur eine kurze Einweisung; diese ersetzt aber nicht die qualifizierte Ausbildung der bedienenden Person. Die arbeitstägliche Sicht- und Funktionskontrolle liegt in der Verantwortung des Bedienpersonals. Bei der Übernahme einer gemieteten oder unbekannten Maschine ist zu kontrollieren, ob die Bedienungsanleitung und der letzte Prüfnachweis der Hubarbeitsbühne vorliegen. Bei offensichtlichen Mängeln darf die Maschine nicht in Betrieb genommen werden.
Markus Tischendorf
→ info
- Ergänzende Gefährdungsbeurteilung Bau-/Montagestelle: medien.bgetem.de, Webcode M19431021
- Seminar: Bediener von Hubarbeitsbühnen (Veranstaltungs-Nr. 109); Buchung unter: www.bgetem.de, Webcode 21788705
- Infoseite zu Hubarbeitsbühnen: www.bgetem.de, Webcode 23287227
RiskBuster-Video: Fahrbare Hubarbeitsbühnen
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