Illustration einer Lkw-Arbeitsbühne, deren Ausleger abgebrochen ist und auf der Fahrbahn liegt. Im Hintergrund ein Sanitäter vor einem Notarztwagen.
Der Ausleger der gemieteten Lkw-Arbeitsbühne brach plötzlich ab. Zwei Handwerker im Korb stürzten auf die Straße.

Dass selbst erfahrene Benutzer von Hubarbeitsbühnen verunfallen können, zeigt ein Beispiel: Ein Servicetechniker sollte Elektroarbeiten beim Kunden durchführen. Für die Montage von Temperaturfühlern in neun Meter Höhe nutzte er eine Scherenarbeitsbühne. Gleichzeitig aktivierte der Arbeiter einer anderen Fremdfirma den Hallenkran, um eine Last zu transportieren. Auf seinem Weg stieß der 25-Tonnen-Kran die Scherenarbeitsbühne um, sodass der Servicetechniker stürzte, auf dem Betonboden aufschlug und zu Tode kam. Trotz bestehender Gefährdungsbeurteilung und persönlicher Absprachen zum Arbeits­ablauf wusste der fremde Kranführer nicht, dass in der Halle zur gleichen Zeit Elektroarbeiten durchgeführt wurden.

Fremdfirmen koordinieren

In der Vergangenheit kam es immer wieder zu schweren Unfällen, bei denen Hubarbeitsbühnen von Kranen umgestürzt wurden. Deshalb ist es wichtig, die Arbeiten beim Einsatz von Fremdfirmen gut zu koordinieren. Dabei sind auch mögliche Sprachbarrieren der beteiligten Personen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls muss ein Übersetzer beteiligt werden. Der Kran ist während der Benutzung einer Hubarbeitsbühne vorübergehend außer Betrieb zu setzen. Ein Vorhängeschloss am Hauptschalter des Krans verhindert die unbefugte Benutzung für die Dauer von Wartungs- oder Reparaturarbeiten am Gebäude (Logout-­Tagout-Verfahren, auch LOTO genannt).

Technisches Versagen

Auch technische Mängel können eine Unfallursache sein. Hierzu das Beispiel: Eine Ampelanlage sollte erneuert werden. Die beauftragte Firma mietete eine Lkw-Arbeitsbühne samt Bediener. Während der Montage brach der Hub­arm plötzlich ab. Zwei Handwerker stürzten aus dem Korb auf die Fahrbahn und verletzten sich schwer. Der Ausleger brach an einer Schweißnaht, die nicht vom Hersteller stammte. Ob das nachträgliche Schweißen zulässig war und ob es fachgerecht ausgeführt wurde, ist noch zu klären. In der Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz von Hubarbeitsbühnen sind der technische Zustand, das Arbeitsumfeld und sonstige Gefahrenquellen zu berücksichtigen. Wenn die Arbeit im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde und eine ordnungsgemäße Baustellen­absicherung erforderlich. Zudem müssen Hubarbeitsbühnen regelmäßig von einer zur Prüfung befähigten Person gecheckt werden. Die Dokumentation der Prüfung ist an der Maschine als Nachweis mitzuführen. Die Verantwortung dafür trägt der Arbeitgeber beziehungsweise der Betreiber der Hubarbeitsbühne.

Arbeitstägliche Kontrolle

Verantwortung trägt auch die bedienende Person: Ohne Ausbildung und schriftlichen Auftrag dürfen Beschäftigte Hubarbeitsbühnen nicht steuern. Werden Geräte gemietet, gibt es oft nur eine kurze Einweisung; diese ersetzt aber nicht die qualifi­zierte Ausbildung der bedienenden Person. Die arbeitstägliche Sicht- und Funktionskontrolle liegt in der Verantwortung des Bedienpersonals. Bei der Übernahme einer gemieteten oder unbekannten Maschine ist zu kontrollieren, ob die Bedienungsanleitung und der letzte Prüfnachweis der Hubarbeitsbühne vorliegen. Bei ­offensichtlichen Mängeln darf die Maschine nicht in Betrieb genommen werden.

Markus Tischendorf

RiskBuster-Video: Fahrbare Hubarbeitsbühnen