1. Erste Hilfe leisten
Nach einem Unfall ist schnelle und kompetente Erste Hilfe wichtig. Auch bei leichteren Verletzungen. Daher gilt: Sofort die betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer benachrichtigen. Wichtig: Unternehmen sollten sicherstellen, dass immer Ersthelferinnen und Ersthelfer im Haus sind, auch, wenn viele Beschäftigte im Homeoffice arbeiten. Gegebenenfalls müssen weitere Beschäftigte ausgebildet werden.
Auch Laien müssen im Notfall helfen. Sie müssen dabei nicht befürchten, etwas falsch zu machen – falsch wäre es, nichts zu tun. Ersthelferinnen und Ersthelfer – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – treffen auch eine erste Entscheidung über den Krankentransport.
Die BG ETEM unterstützt Betriebe bei der Ausbildung zur Ersthelferin/zum Ersthelfer. Infos dazu unter www.bgetem.de, Webcode 13170277.
Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter rutscht bei der Arbeit im Lager mit einem Cuttermesser ab und schneidet sich in den Arm. Die Wunde blutet stark. Ein Kollege ruft die Ersthelferin des Betriebs – und die legt einen Druckverband an.
Vorsicht bei Stromunfällen
Bei Stromunfällen gelten einige Besonderheiten. So ist bei der Ersten Hilfe unbedingt der Selbstschutz des Helfenden zu beachten. Wegen der Gefahr von Herzrhythmusstörungen ist eine umgehende ärztliche Vorstellung auch bei kurzen Kontakten im Niederspannungsbereich („Wischer“) notwendig.
Infos zu Maßnahmen bei einem Stromunfall: www.bgetem.de, Webcode 14104318
2. Krankentransport organisieren
Rettungsdienst oder Privatwagen? Entscheidend sind die Schwere der Verletzungen und die körperliche Verfassung der Verletzten. Möglicherweise muss der Rettungsdienst gerufen werden. Ist es gesundheitlich unbedenklich, kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden. Das kann zum Beispiel bei kleinen Platz-, Kratz- und Schürfwunden, leichten Prellungen oder Quetschungen der Fall sein.
Wer nach einem Arbeitsunfall Hilfe leistet, muss außerdem nach bestem Wissen und Gewissen einschätzen, ob andere Beschäftigte den Transport des oder der Verunfallten begleiten sollen.
Schnelle Hilfe im Ausland
Bei einem Arbeitsunfall im Ausland erhalten Sie unter dieser Notrufnummer Hilfe:
+49 (0)211 301805-31
Versicherte, die im Rahmen ihres inländischen Beschäftigungsverhältnisses für einen zeitlich begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt werden, stehen im gleichen Umfang wie bei Arbeitsunfällen im Inland unter dem Versicherungsschutz der BG ETEM. In Kooperation mit dem Deutschen Roten Kreuz ermöglicht die BG ETEM rund um die Uhr kompetente Hilfe in Notfällen. So kann zum Beispiel die schnelle Verlegung in ein geeignetes Krankenhaus vor Ort oder ein Rücktransport zur Behandlung im Inland erfolgen. Das DRK kann sofort nach der Unfallmeldung Kontakt mit dem behandelnden Arzt vor Ort aufnehmen und so Fragen zur Diagnose, Qualität der Behandlung, Kostenübernahme etc. klären.
3. Zum Durchgangsarzt oder zur Durchgangsärztin bringen
Sogenannte D-Ärztinnen und -Ärzte (D-Arzt) sind zumeist als Facharzt für Unfallchirurgie niedergelassen oder in einem Krankenhaus tätig. Sie verfügen über eine unfallmedizinische Ausbildung und besondere Erfahrungen auf diesem Gebiet.
Wird nach einem Arbeits- oder Wegeunfall ein anderer erstbehandelnder Arzt (zum Beispiel Hausarzt) aufgesucht, so veranlasst dieser die Vorstellung des Unfallverletzten beim Durchgangsarzt (sogenannte Vorstellungspflicht), wenn
- die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder
- die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt oder
- die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln erforderlich ist oder
- in allen Wiedererkrankungsfällen.
Die Information über den nächstgelegenen DArzt oder die nächstgelegene D-Ärztin sollte sich an einer für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsehbaren Stelle im Betrieb auf dem Plakat „DGUV Information 204-001“ befinden. Dieses können Betriebe im Medienportal der BG ETEM bestellen (www.bgetem.de, Webcode: M18465599).
Augen- und HNO-Ärztinnen oder -ärzte bei isolierten Augen- beziehungsweise HNO-Verletzungen und vom Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beteiligte Handchirurginnen oder -chirurgen bei isolierten Verletzungen der Hand sind von der Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt befreit. Ebenfalls befreit sind Zahnärztinnen und -ärzte für alleinige Behandlungen auf ihrem Fachgebiet.
4. Unfallanzeige erstellen
Betriebe sollten Unfälle so schnell wie möglich melden, damit die Berufsgenossenschaft sich um die medizinische Behandlung des oder der Verletzten kümmern kann. Folgende Meldepflichten gibt es:
- Tödliche Unfälle müssen unverzüglich gemeldet werden. Das gilt auch für Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen in dem Maß gesundheitlich geschädigt werden, dass ärztliche Heilbehandlung erforderlich wird.
- Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt haben, müssen innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis gemeldet werden.
Unternehmen müssen Unfälle nicht bei der Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn diese nicht zu einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tode des Versicherten geführt haben. Sie sollten aber innerhalb des Unternehmens dokumentiert werden (zum Beispiel im Verbandbuch oder Meldeblock).
Unter Umständen sollten Betriebe prüfen, ob auch gegenüber anderen Stellen (zum Beispiel Gewerbeaufsichtsamt oder Polizei) eine Meldepflicht besteht.
Hannah Schnitzler
→ info
- Was tun bei einem Arbeitsunfall? Fragen und Antworten: www.bgetem.de, Webcode 11150461
- Übersichtsseite Erste Hilfe: www.bgetem.de, Webcode 13680378
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