Arbeitsunfall: Mann trägt orangenen Erste-Hilfe-Koffer.
Schnell und kompetent Erste Hilfe leisten: Wenn es zum Arbeitsunfall kommt, muss jeder helfen.

1. Erste Hilfe leisten

Symbolgrafik Herzmassage in grünem Kasten.

Nach einem Unfall ist schnelle und kompetente Erste Hilfe wichtig. Auch bei leichteren Verletzungen. Daher gilt: Sofort die betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer benachrichtigen. Wichtig: Unternehmen sollten sicherstellen, dass immer Ersthelferinnen und Ersthelfer im Haus sind, auch, wenn viele Beschäftigte im Homeoffice arbeiten. Gegebenenfalls müssen weitere Beschäftigte ausgebildet werden.  

Auch Laien müssen im Notfall helfen. Sie müssen dabei nicht befürchten, etwas falsch zu machen – falsch wäre es, nichts zu tun. Ersthelferinnen und Ersthelfer – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – treffen auch eine erste Entscheidung über den Krankentransport.

Die BG ETEM unterstützt Betriebe bei der Ausbildung zur Ersthelferin/zum Ersthelfer. Infos dazu unter www.bgetem.de, Webcode 13170277

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter rutscht bei der Arbeit im Lager mit einem Cuttermesser ab und schneidet sich in den Arm. Die Wunde blutet stark. Ein Kollege ruft die Ersthelferin des Betriebs – und die legt einen Druckverband an.

2. Krankentransport organisieren

Symbolgrafik Rettungswagen in grünem Kasten.

Rettungsdienst oder Privatwagen? Entscheidend sind die Schwere der Verletzungen und die körperliche Verfassung der Verletzten. Möglicherweise muss der Rettungsdienst gerufen werden. Ist es gesundheitlich unbedenklich, kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden. Das kann zum Beispiel bei kleinen Platz-, Kratz- und Schürfwunden, leichten Prellungen oder Quetschungen der Fall sein.

Wer nach einem Arbeitsunfall Hilfe leistet, muss außerdem nach bestem Wissen und Gewissen einschätzen, ob andere Beschäftigte den Transport des oder der Verunfallten begleiten sollen.

3. Zum Durchgangsarzt oder zur Durchgangsärztin bringen

Symbolgrafik Stethoskop-Untersuchung in grünem Kasten.

Sogenannte D-Ärztinnen und -Ärzte (D-Arzt) sind zumeist als Facharzt für Unfallchirurgie niedergelassen oder in einem Krankenhaus tätig. Sie verfügen über eine unfallmedizinische Ausbildung und besondere Erfahrungen auf diesem Gebiet.

Wird nach einem Arbeits- oder Wegeunfall ein anderer erstbehandelnder Arzt (zum Beispiel Hausarzt) aufgesucht, so veranlasst dieser die Vorstellung des Unfallverletzten beim Durchgangsarzt (sogenannte Vorstellungspflicht), wenn

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder
  • die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt oder
  • die Verordnung von Heil- oder Hilfsmitteln erforderlich ist oder
  • in allen Wiedererkrankungsfällen.

Die Information über den nächstgelegenen DArzt oder die nächstgelegene D-Ärztin sollte sich an einer für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsehbaren Stelle im Betrieb auf dem Plakat „DGUV Information 204-001“ befinden. Dieses können Betriebe im Medienportal der BG ETEM bestellen (www.bgetem.de, Webcode: M18465599).

Augen- und HNO-Ärztinnen oder -ärzte bei isolierten Augen- beziehungsweise HNO-Verletzungen und vom Landesverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beteiligte Handchirurginnen oder -chirurgen bei isolierten Verletzungen der Hand sind von der Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt befreit. Ebenfalls befreit sind Zahnärztinnen und -ärzte für alleinige Behandlungen auf ihrem Fachgebiet.

4. Unfallanzeige erstellen

Symbolgrafik einer Person mit Headset, vor sich ein Laptop.

Betriebe sollten Unfälle so schnell wie möglich melden, damit die Berufsgenossenschaft sich um die medizinische Behandlung des oder der Verletzten kümmern kann. Folgende Meldepflichten gibt es:

  • Tödliche Unfälle müssen unverzüglich gemeldet werden. Das gilt auch für Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen in dem Maß gesundheitlich geschädigt werden, dass ärztliche Heilbehandlung erforderlich wird.
  • Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen geführt haben, müssen innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis gemeldet werden.

Unternehmen müssen Unfälle nicht bei der Berufsgenossenschaft anzeigen, wenn diese nicht zu einer mehr als dreitägigen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tode des Versicherten geführt haben. Sie sollten aber innerhalb des Unternehmens dokumentiert werden (zum Beispiel im Verbandbuch oder Meldeblock).

Unter Umständen sollten Betriebe prüfen, ob auch gegenüber anderen Stellen (zum Beispiel Gewerbeaufsichtsamt oder Polizei) eine Meldepflicht besteht.

 

Hannah Schnitzler