DGUV 203-007, Windenergieanlagen auf dem Land.

Sowohl die Bau- als auch die Betriebsphase von Windenergieanlagen stehen im Mittelpunkt der neuen DGUV Information 203-007.

Arbeiten in und an Windenergieanlagen stellen den Arbeitsschutz vor vielfältige Herausforderungen. Sicherheit und Gesundheit bereits bei der Planung der Arbeiten mitzudenken, ist daher besonders wichtig. Die neue DGUV Information 203-007 "Windenergieanlagen – Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung im On- und Offshorebereich" gibt hierzu umfangreiche Hilfestellung. Erarbeitet haben das mehr als 110 Seiten umfassende Papier unter anderem Vertreterinnen und Vertreter von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, staatlichen Stellen, Herstellern, Betreibern, Serviceunternehmen und Verbänden (VDSI, VGB Powertech).

Zielsetzungen und Anwendungsbereiche

Die DGUV Information 203-007 hat das Ziel,

  • Gefährdungen und Belastungen aufzuzeigen, die in der Windenergie als besonders bedeutend angesehen werden, und
  • beispielhaft zu beschreiben, welche Schutzmaßnahmen als geeignet angesehen werden können.

Sie soll Unternehmerinnen und Unternehmern Hilfe bei der systematischen Erfassung und Beurteilung arbeitsbedingter Gefährdungen und Belastungen sowie der Festlegung zielgerichteter Präventionsmaßnahmen leisten.

Unmittelbare Anwendungsbereiche sind

  • die Bauphase (Errichtung und Montage sowie Demontage und Rückbau) und
  • die Betriebsphase (Betrieb und Instandhaltung)

im Lebenszyklus von Windenergieanlagen (WEA).

Verschiedene Inhalte können sinngemäß – und sinnvollerweise – auch auf andere Strukturen und in anderen Umgebungen im Bereich der Windenergie (z. B. Plattformen) angewandt werden.

Ausdrücklich nicht im Anwendungsbereich der DGUV Information 203-007 liegen

  • die Genehmigung von Anlagen
  • die werksseitige Herstellung der Komponenten
  • der Transport von Teilen und Komponenten zum Montageort im öffentlichen Verkehrsbereich
  • die Gründungs­ und Fundamentarbeiten.

Konzept der DGUV Information 203-007

Neben den besonders bedeutenden Gefährdungen und Belastungen greift die neue DGUV Information auch allgemein-organisatorische Aspekte sowie nicht­-windenergiespezifische Gefährdungen und Belastungen auf. So stehen den Leserinnen und Lesern auch einige grundlegende Informationen unmittelbar zur Verfügung.

Offshore-Bereich komplett integriert

Soweit wie möglich behandelt die neue Schrift den On- und den Offshore-Bereich gleichrangig. Die verbleibenden Besonderheiten der Offshore-Windenergie werden entweder direkt im jeweiligen Kontext oder in separaten Abschnitten thematisiert. 

DGUV 203-007, Windenergieanlagen off-shore.

Auch die Besonderheiten der Offshore-Windenergie werden in der neuen DGUV Information behandelt.

Teil A – Grundlegende Informationen

Denjenigen, die sich grundlegend mit der Organisation der Arbeiten befassen und daher Basisinformationen zu Sicherheit und Gesundheit benötigen, kann Teil A als Einstieg dienen. Ansonsten steht er zum Nachschlagen der grundlegenden Informationen zur Verfügung.

Teil B – Tätigkeitsübergreifende Hinweise zu Gefährdungen und Belastungen mit beispielhaften Schutzmaßnahmen

Teil B orientiert sich an bedeutenden tätigkeitsübergreifenden Gefährdungen und Belastungen. Dazu werden beispielhafte Schutzmaßahmen beschrieben. Wer also Hilfestellung zu konkreten Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sucht, wird in diesem Teil fündig.

Teil C – Tätigkeitsbezogene Hinweise zu Gefährdungen und Belastungen mit beispielhaften Schutzmaßnahmen

Der Praxis am nächsten ist Teil C: Zu einzelnen Tätigkeiten werden kurz und knapp Gefährdungen und Belastungen aufgezeigt und mit Vorschlägen zu Schutzmaßnahmen hinterlegt. Dabei wird auch berücksichtigt, an welchem Ort in und an Windenergieanlagen die jeweilige Tätigkeit ausgeführt wird. Denn es macht durchaus einen Unterschied, ob Beschäftigte beispielsweise auf der Zugangsebene einer Windenergieanlage arbeiten oder in der Nabe.

Inhalte

Bei der Bearbeitung der neuen Schrift wurden alle Themenbereiche berücksichtigt, bei Bedarf geändert und erweitert – zum Teil sogar recht umfangreich. Wir stellen eine Auswahl der Abschnitte aus der DGUV Information 203-007 vor.

Organisation (Abschnitt A5)

Unter „Organisation“ sind verschiedene grundlegende Aspekte des Arbeitsschutzes zusammengefasst und näher beschrieben. Hier geht es beispielsweise um die Zusammenarbeit von Unternehmen sowie Prüfungen, Freigaben und Abnahmen – immer mit Blick auf die konkrete Situation in der Windenergie.

Gefährdungsbeurteilung (Abschnitt A6)

Der Abschnitt „Gefährdungsbeurteilung“ beschreibt zunächst die allgemeingültigen Aspekte und stellt dabei immer wieder Bezüge zur Praxis in der Windenergie her. Dazu gibt es eine Auswertung des Unfallgeschehens und weitreichende Informationen zu Wetter-, Meeres- und Umweltbedingungen im On- und Offshorebereich.

Das Thema Gefährdungsbeurteilung wird mit weiteren Themen verknüpft, die teilweise in eigenen Abschnitten behandelt werden, u. a.

  • Betriebsanweisung (Abschnitt A7)
  • Unterweisung (Abschnitt A8)
  • Betriebsärztliche Betreuung, Arbeitsmedizin (Abschnitt A10)
  • Notfallorganisation, Erste Hilfe, Rettung (Abschnitt A13).

Qualifizierung (Abschnitt A9)

Wie vielfältig der Qualifizierungsbedarf für Beschäftigte in der Windenergie ausfallen kann, verdeutlicht der Abschnitt A9. Die Inhalte sind stets im Zusammenhang mit den zugehörigen fachlichen Abschnitten der DGUV Information zu sehen.

Über die Grenzen der Qualifizierungsarten Aus-, Fort-, Weiterbildung sowie Unterweisung hinaus wird kurz dargestellt, welche Qualifizierungsbereiche relevant sein können. Dazu gehören beispielsweise:

Sprache

Sicheres Arbeiten erfordert ausreichende Verständigungsmöglichkeiten. Die wohl größte Rolle spielen dabei Sprachkenntnisse. Um im internationalen Umfeld (besonders Offshore-Windenergie) sowie auf Bau- und Montagestellen eine sichere Kommunikation bei den Arbeiten und auch im Notfall zu gewährleisten, ist eine Mindestqualifikation im Hinblick auf die Sprachkompetenz erforderlich. Das bedeutet vor allem: Die Arbeitssprache im Projekt muss inklusive der notwendigen Fachbegriffe und des in Notfällen benötigten Wortschatzes ausreichend beherrscht werden. 

Persönliche Schutzausrüstungen

Da in der Windenergie ohne Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) fast nichts geht, besteht hier ein umfangreicher Qualifizierungsbedarf für die Beschäftigten. Im Falle von PSA, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, sind sogar Unterweisungen mit Übungen erforderlich.

Besonders hervorzuheben sind hier Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA): Neben der Schutzfunktion in der Aufzugsanlage und im Steigschutzsystem werden sie beispielsweise auch für die Flucht aus der WEA (Abseilen) und die Rettung aus der Aufzugsanlage eingesetzt. Die praktischen Übungen müssen entsprechend ausführlich sein und detailliert durchgeführt werden.

Zu beachten sind im Zusammenhang mit PSAgA auch die Grundsätze zur Qualifizierung von Sachkundigen für die Prüfung sowie zu Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten.

Aufzugsanlage und Steigleiter

Die Beschäftigten müssen sich innerhalb der WEA – und ggf. sogar bereits auf dem Weg zur Zugangstür – mittels Steigleiter und ggf. Aufzugsanlage sicher auf- und abwärts bewegen können. Daher besteht auch hier Qualifizierungsbedarf – unter Umständen bis hin zur einfachen Störungsbeseitigung.

Arbeiten in engen Räumen

Verschiedene Bereiche in WEA sind enge Räume. Um hier sicher arbeiten zu können, müssen die Beschäftigten für solche Arbeiten qualifiziert werden. Dies umfasst beispielsweise das korrekte Freimessen sowie die Rettung aus engen Räumen.

Erste Hilfe und die Rettung

Abgestimmt auf die Arbeiten und Arbeitsorte der Beschäftigten müssen sie in Erster Hilfe und in der Rettung qualifiziert werden. Um Handlungssicherheit im Notfall zu ermöglichen, sind auch hier praktische Übungen von besonderer Bedeutung.

Offshore-spezifische Qualifizierung

Die besonderen Einsatzbedingungen im Offshore­bereich erfordern weitergehende Qualifizierungen, z. B. im Hinblick auf

  • die speziellen Persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Überlebensanzug),
  • den Transportweg (z. B. Notfalltraining für den Hubschraubertransport),
  • die veränderten Fluchtwege und Rahmenbedingungen (z. B. Training für das Überleben auf See).

Dabei sind auch die Arbeitsschutzvorgaben des jeweiligen Windparks (vgl. auch Schutz­ und Sicherheitskonzept) zu berücksichtigen.

DGUV 203-007, Windenergieanlagen, spezielle Ausbildung.

Umfangreiche Informationen über Wetter-, Meeres- und Umweltbedingungen sind bei Arbeiten an Windenergieanlagen im On- und Offshorebereich unerlässlich.

Persönliche Schutzausrüstungen (Abschnitt A11)

Informationen zu allen relevanten Arten von Persönlichen Schutzausrüstungen enthält der Abschnitt A11. Beteiligt waren hier auch die Expertinnen und Experten des Fachbereichs „Persönliche Schutzausrüstungen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Durch die enge Zusammenarbeit konnte die Übersicht der im Offshorebereich verwendeten PSA-Arten („Offshore-PSA-Matrix“) – bis August 2021 als eigenständiges Papier veröffentlicht – aktualisiert, durch Verweisungen verknüpft und vollständig in die neue DGUV Information aufgenommen werden.

Notfallorganisation, Erste Hilfe und Rettung (Abschnitt A13)

Besonders intensiv fielen die Arbeiten an dem Abschnitt aus, der sich mit den Vorbereitungen auf und der Bewältigung von Notfällen befasst. Hintergründe hierfür sind Erkenntnisse aus

  • Besichtigungen und Beratungsgesprächen mit Betreiber- und Servicefirmen,
  • Nachbereitungen von Notfallereignissen und
  • Abstimmungen mit Behörden und Rettungskräften.

Die technischen Veränderungen von WEA – vor allem durch die Steigerung der Leistungsfähigkeit bedingt – machen eine genauere Betrachtung der Notfallmaßnahmen erforderlich. So führt eine zunehmende Bauhöhe automatisch zu einer längeren Auffahrtszeit mit der Aufzugsanlage und einem anstrengenderen Aufstieg über die Steigleiter.

Wesentlich für die Notfallorganisation ist auch, dass die Feuerwehr und der Rettungsdienst nur dann weitergehend in die Notfallorganisation eingeplant werden können, wenn sie im Vorfeld aktiv bei der Planung und bei Übungen einbezogen werden. Konkret bedeutet dies, dass

  • die Patientenversorgung in hoch-/tiefgelegenen Bereichen der WEA und
  • die Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen (SRHT)

nicht ohne Weiteres mit der Alarmierung der öffentlichen Rettungskräfte über die Notrufnummer 112 möglich und rechtzeitig verfügbar sind. Vom Betreiber bzw. Unternehmen sind deshalb entsprechende Vorbereitungen zu treffen und bei Bedarf weitergehende Maßnahmen umzusetzen.

Für die Phasen im Lebenszyklus einer WEA und für verschiedene Rettungs- und Fluchtsituationen beschreibt der Abschnitt A13 notwendige Vorkehrungen und Maßnahmen, die letztlich im Rettungskonzept zu behandeln und in der Praxis umzusetzen sind.

DGUV 203-007, Windenergieanlagen, Wartung durch Mitarbeiter mit PSA.

Passende Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind an Windenergieanlagen sehr wichtig. 

In diesem Zusammenhang werden auch grundsätzliche Anforderungen an die Durchführung von Notfallmaßnahmen formuliert. Dies betrifft besonders den Eigenschutz: Helferinnen und Helfer müssen zum Betreten des Unfallbereiches mindestens über dieselben Ausrüstungen verfügen, wie sie zum Betreten der Arbeitsstelle erforderlich sind. Sie müssen auch dieselben Maßnahmen durchführen (z. B. Freimessung und ggf. kontinuierliche Messung), die ursprünglich für das Betreten der Arbeitsstelle festgelegt waren.

Zentrales Instrument bei der Vorbereitung auf Notfälle ist das Rettungskonzept, dem ein eigener Unterabschnitt gewidmet ist. Das Rettungskonzept basiert auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung und beschreibt umfassend, welche Maßnahmen für welche Situationen vorgeplant werden. Hersteller-, Betreiber- und unternehmensseitige Erkenntnisse und Informationen werden hier passend zusammengeführt.

Arbeitsumgebungsbedingungen – allgemein (Abschnitt B4)

Unabhängig von den Arbeiten, die sie ausführen, sind die Beschäftigten in WEA verschiedenen Belastungsfaktoren aus der Arbeitsumgebung ausgesetzt. Zu den Faktoren Klima, Beleuchtung und Bewegungsfläche gibt Abschnitt B4 Grundlageninformationen und beschreibt mögliche Schutzmaßnahmen. Außerdem werden speziell für den Offshorebereich Hinweise zur Bevorratung für den Notfall und Aufenthaltsmöglichkeiten gegeben.

Enge Räume (Abschnitt B7)

Um die besondere Bedeutung der Thematik „enge Räume“ hervorzuheben, ist ihr der eigene Abschnitt B7 gewidmet. Vor dem Hintergrund der konkreten Bedingungen in WEA werden hier die notwendigen Schutzmaßnahmen in den Bereichen

  • Organisation (Erlaubnisverfahren, Sicherungsposten und Aufsichtführender, Kommunikation),
  • Schutz gegen gesundheitsschädliche Atmosphäre (Lüftungsmaßnahmen und Freimessen sowie bei Bedarf kontinuierliche Messung während der Arbeiten),
  • Schutz gegen mechanische Gefährdungen (Stillsetzen, druckfrei machen),
  • Schutz gegen elektrische Gefährdungen (Akku-/Schutzklasse II-Geräte, Schutzkleinspannung, Schutztrennung, ggf. Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD)

behandelt. Basis ist die DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume“.

DGUV 203-007, Windenergieanlagen, Windrad im Abendlicht.

Die Zahl der Windenergieanlagen dürfte angesichts des notwendigen Umbaus der Energieversorgung in Deutschland in den kommenden Jahren deutlich steigen.

Biostoffe (Abschnitt B11)

In WEA können Quellen für Krankheitserreger (z. B. Zecken, Tierausscheidungen/-kadaver) und Allergene (z. B. Schimmelpilzsporen) vorhanden sein. Wie dem zu begegnen ist, konkretisiert Abschnitt B11. Besondere Hinweise gibt es dabei für Reinigungsarbeiten.

Tätigkeiten, Gefährdungen/Belastungen, Schutzmaßnahmen (Abschnitt C2)

Der Abschnitt C2 enthält Unterabschnitte zu Tätigkeiten an bestimmten Orten in/an Windenergieanlagen. In Form einer kompakten Übersicht werden die Gefährdungen und Belastungen sowie mögliche Schutzmaßnahmen genannt.

Aufenthalt und Arbeiten auf der Zugangsebene im Turm (Unterabschnitt C2.3)

Wenn sich Beschäftigte auf der Zugangsebene im Turm aufhalten oder dort Arbeiten ausführen, können sie spezifischen Gefährdungen ausgesetzt sein. Beispiele sind der Fahrkorb der Aufzugsanlage oder laute Arbeitsmittel im Turm.

Befahren des Turms mittels Aufzugsanlage (Unterabschnitt C2.6)

Die Fahrt mit der Aufzugsanlage einer WEA erspart den Beschäftigten den anstrengenden Aufstieg. Allerdings sind auch im Zusammenhang mit der Auffahrt Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umzusetzen.

Fazit

Die neue DGUV Information 203-007 beschreibt die vielfältigen Gefährdungen und Belastungen bei Arbeiten in und an Windenergieanlagen sowie dazu passende Schutzmaßnahmen. Ergänzt durch einige Hintergrundinformationen sowie Verweise auf weiterführende Erkenntnisquellen steht den Unternehmerinnen und Unternehmern in der Windbranche damit ein breit gefächertes Hilfsmittel für ihre Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung.

 

Timo Behnke