Dieses Foto zeigt eine junge Frau mit roten Haaren, die zusammen gebunden sind. Vor sich auf einem Tisch steht ein geöffneter Laptop, den sie gerade bedient.

Fragen zum digitalen Lohnnachweis? Die Expertinnen und Experten der BG ETEM antworten gern.

Die erste Beitragsberechnung auf Grundlage des digitalen Lohnnachweises ist erfolgreich abgeschlossen, jetzt geht es mit dem Beitragsjahr 2019 wie folgt in die nächste Runde:

1. Stammdaten abrufen

Wenn nicht schon geschehen, rufen Sie zuerst über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm die Stammdaten für das Jahr 2019 ab. Hierfür benötigen Sie Ihre Zugangsdaten (Ihre Mitgliedsnummer, Ihre PIN sowie die Betriebsnummer der BG ETEM).

2. Stammdatenantwort verarbeiten

Übernehmen Sie die zurückgemeldeten Stammdaten in Ihr Entgeltabrechnungsprogramm und überprüfen Sie, ob jeder Beschäftigte der richtigen Gefahrtarifstelle zugeordnet ist.

3. Digitalen Lohnnachweis abgeben

Jetzt melden Sie den digitalen Lohnnachweis aus Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm. Bei erfolgreicher Datenübermittlung erhalten Sie auf Abruf eine entsprechende Bestätigung von Ihrem Programm.

Der jährliche Umlagelohnnachweismuss immer spätestens bis zum 16. Februar des Folgejahres abgegeben werden. Da es sich bei diesem Tag im Jahr 2020 um einen Sonntag handelt, ist die Meldung für 2019 bis Montag, den 17.02.2020, rechtzeitig. Gehen die erwarteten Lohnnachweise nicht fristgerecht ein, werden die Entgelte von Amts wegen geschätzt und der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Neben der Standardmeldung UV01 (Umlagelohnnachweis) gibt es noch weitere Meldetatbestände (s. Tabelle unten). In diesen Fällen ist der Lohnnachweis innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu übermitteln.

Meldegrund Meldetatbestand

UV05

Betriebseinstellung
Unternehmerwechsel
Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft

UV06

Beendigung einer meldenden/abrechnenden Stelle

UV08

Insolvenzverfahren

Wurde Ihre Meldung mit einem Fehlerhinweis abgewiesen, prüfen Sie bitte, um was für einen Fehler es sich handelt, und senden Sie – nachdem Sie den Fehler behoben haben – den Lohnnachweis erneut ab. Den Fehlerkatalog mit Fehlerbeschreibungen finden Sie auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), ebenso Antworten auf häufig gestellte Fragen zum UV-Meldeverfahren: www.dguv.de, Webcode d981926. Dort erhalten Sie auch Antworten auf häufig gestellte Fragen zum UV-Meldeverfahren.

Korrekturen für bereits abgegebene Lohnnachweise sind nur auf elektronischem Weg möglich. Vor der Abgabe des berichtigten Lohnnachweises müssen erst die bisherigen Meldungen storniert werden. Jede Korrekturmeldung für ein bereits abgerechnetes Jahr erzeugt auch einen Korrektur-Beitragsbescheid (Nachtrag).

Die wichtigste Voraussetzung für ein erfolgreiches Verfahren ist der Austausch zwischen den Betrieben und der abrechnenden Stelle (z. B. Steuerbüro). Nur wenn alle Angaben richtig und vollständig sind, kann ein richtiger Lohnnachweis erstellt und übermittelt werden. Alle Änderungen müssen zeitnah im Entgeltabrechnungsprogramm eingepflegt werden. Besonders wichtig ist die Zuordnung der Beschäftigten zu der richtigen Gefahrtarifstelle, um spätere Beitragskorrekturen zu vermeiden.

Getreu dem Motto „jeder Anfang ist schwer“ stellt auch die Umstellung auf die elektronische Datenübermittlung sowohl für unsere Betriebe und deren Steuerberater als auch für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die ein oder andere Herausforderung dar. Die Teams unserer Abteilung Mitglieder und Beitrag unterstützen Sie gerne bei Fragen zum Stammdatenabruf und zum digitalem Lohnnachweis.

Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir Ihnen bei Fragen zur Einrichtung und Funktionalität Ihres Entgeltabrechnungsprogramms nicht weiterhelfen können. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihren Programmanbieter.