Ein Arbeiter mit Schutzhelm und Schutzweste sitzt in einem Gabelstabler.

Die Abgase von Dieselmotoren – wie sie etwa von Gabelstaplern emittiert werden – können die Gesundheit der Beschäftigten gefährden.

Wie kann ich krebserzeugende Gefahrstoffe im Betrieb erkennen?

In der Regel können Sie am Etikett oder im Sicherheitsdatenblatt der eingesetzten Stoffe und Gemische erkennen, ob Sie krebserzeugende Stoffe oder Gemische einsetzen. Diese sind auf dem Etikett mit dem Gefahrenpiktogramm „Gesundheitsgefahr“ (GHS 08) und den Gefahrenhinweisen

  • „Kann Krebs erzeugen“ (H 350) oder

  • „Kann bei Einatmen Krebs erzeugen“ (H 350i) oder

  • „Kann vermutlich Krebs erzeugen“ (H 351) gekennzeichnet.

Sie müssen aber immer auch berücksichtigen, ob bei den im Betrieb eingesetzten Produktionsprozessen krebserzeugende Gefahrstoffe verfahrensbedingt freigesetzt werden. Ein Beispiel sind Dieselmotoremissionen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert von 0,05 mg/m3 (alveolengängige Fraktion) überschritten wird.

Insbesondere wenn neue Materialien wie z. B. Nanomaterialien eingesetzt werden sollen, sollte vorab die mögliche krebserzeugende Wirkung geprüft werden. Obwohl bei den meisten Nanomaterialien keine wesentlichen neuen Gefahren erkannt wurden, müssen vor allem neuartige mikro- und nanoskalige Fasern aufmerksam beobachtet werden. Aus der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 527 „Hergestellte Nanomaterialien“ geht hervor, dass bestimmte Carbonanotubes (CNT) asbestähnliche Wirkungen haben können. Diese Nanofasern sollten am besten erst gar nicht in die Produktion im Betrieb kommen.

Werden diese Stoffe direkt von Herstellern z. B. aus Asien importiert, so sind die mitgelieferten Sicherheitsdatenblätter auch darauf zu prüfen, ob sie den europäischen Anforderungen entsprechen und alle Angaben vollständig und plausibel sind.

Hilft mir das Gefahrstoffverzeichnis, den Überblick zu behalten?

Nur wenn Ihnen vollständige Informationen dazu vorliegen, wie krebserzeugende Gefahrstoffe in Ihrem Betrieb vorkommen, können Sie ein aktuelles und vollständiges Gefahrstoffverzeichnis führen. Erst damit wird es Ihnen möglich, in der Gefährdungsbeurteilung die von den krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren richtig einzuschätzen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Sollte ich krebserzeugende Gefahrstoffe möglichst ersetzen?

Den besten Schutz der Beschäftigten erreichen Sie tatsächlich, wenn Sie die ermittelten krebserzeugenden Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Gefahrstoffe ersetzen („substituieren“). Die Ersatzstoffprüfung und der Einsatz der weniger gefährlichen Ersatzstoffe ist – auch wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte dagegensprechen – zwingend erforderlich, wenn bei den in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 aufgeführten Stoffen die Toleranzkonzentration am Arbeitsplatz überschritten wird.

Die Substitutionsprüfung müssen Sie mit den Entscheidungsgründen in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.

Wenn die Toleranzkonzentration überschritten wird, müssen nicht nur die Beschäftigten und der Betriebsrat, sondern immer auch die zuständige Behörde (z. B. das Amt für Arbeitsschutz oder das Gewerbeaufsichtsamt) informiert werden.

Besteht die Gefahr, dass Beschäftigte in meinem Betrieb am Arbeitsplatz krebserzeugende Gefahrstoffe einatmen oder Hautkontakt haben?

Manche krebserzeugenden Gefahrstoffe wie etwa Benzol gelangen nicht nur durch Einatmen, sondern auch durch die Haut in den Körper. Am besten ist das Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass dies z. B. durch geschlossene Anlagen verhindert wird. In der Gefährdungsbeurteilung sind die im jeweiligen Einzelfall notwendigen Schutzmaßnahmen aufzuführen.

Welche besonderen Schutzmaßnahmen für krebserzeugende Stoffe muss ich in meinem Betrieb treffen?

 Das Piktogramm GHS 08 weist auf eine Reihe von schwerwiegenden Gefährdungen für innere Organe hin.

Das Piktogramm GHS 08 weist auf eine Reihe von schwerwiegenden Gefährdungen für innere Organe hin.

Da Gefahrstoffe der Kategorie 1A (bekanntermaßen krebserzeugend beim Menschen) und 1B (wahrscheinlich beim Menschen krebserzeugend) besonders schwere und verzögert eintretende Erkrankungen verursachen, müssen für sie besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Rangfolge der Maßnahmen ergibt sich aus dem STOP-Prinzip:

  • Substitution

  • Technische Maßnahmen

  • Organisatorische Maßnahmen

  • Personenbezogene Maßnahmen.

Die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen sind abhängig von den freigesetzten Stoffen und den Produktionsverfahren.

Wie wichtig ist eine regelmäßige Unterweisung meiner Beschäftigten?

Eine gute Unterweisung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit schafft ein Bewusstsein für die möglichen Gefahren und zeigt den Beschäftigten Maßnahmen, wie sie sich schützen können. Vor allem bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen sollte die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt in die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung mit eingebunden werden.

Wann muss ich ein Expositionsverzeichnis führen?

Ein personenbezogenes Expositionsverzeichnis müssen Sie immer dann führen, wenn Beschäftigte im Betrieb krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 A und 1 B in einem gefährdenden Maße ausgesetzt sind. Die langfristige Dokumentation der Höhe und Dauer der Exposition der Beschäftigten soll dazu beitragen, auch nach Ablauf der Latenzzeit von bis zu 40 Jahren einen möglichen Zusammenhang zwischen den Arbeitsbedingungen und einer eventuell aufgetretenen Erkrankung herstellen zu können. Dies ist meist eine wesentliche Voraussetzung, um die Erkrankung als Berufskrankheit entschädigen zu können.

Wie ist die Arbeitsmedizinsche Vorsorge in Ihrem Betrieb organisiert?

Durch die konsequente Umsetzung von Hygienemaßnahmen und durch regelmäßige Arbeitsmedizinische Vorsorge können mögliche Gefährdungen rechtzeitig erkannt und minimiert werden. Dadurch werden Berufskrankheiten verhindert bzw. frühzeitig erkannt. Wichtig ist hier auch, die Beschäftigten über das Angebot der Arbeitsmedizinischen Vorsorge zu informieren und sie zu veranlassen, an der Pflichtvorsorge teilzunehmen.

 

Dr. Lothar Neumeister