Die 5 Sicherheitsregeln aus der Stromversorgung zur Freischaltung elektrischer Anlagen sind den meisten in der Branche bekannt. Anders sieht es mit den 5 Sicherheitsregeln zur Freischaltung von Fernwärmeverteilungsanlagen aus. Dabei sind diese seit vielen Jahren der arbeitsschutzbezogene Stand der Technik als Teil des grundsätzlichen Freigabeverfahrens.
Warum 5 Sicherheitsregeln in der Fernwärme?
Wie auch in der Branche der Stromversorgung bilden die 5 Sicherheitsregeln in der Fernwärmebranche den Grundsatz für das Arbeiten an fernwärmetechnischen Anlagen. Sie gründen auf den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung. So steht unter § 4 des Arbeitsschutzgesetzes, dass die Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind. Die Betriebssicherheitsverordnung konkretisiert diese Anforderungen im § 8 für Arbeitsmittel und besagt, dass grundsätzlich alle Arbeitsmittel von Energien zu befreien sind, bevor an ihnen gearbeitet werden darf. Denn alle gespeicherten Energien erhöhen drastisch die Gefährdung gegenüber Personen, die sich in unmittelbarer Nähe befinden.
Dieser Grundsatz existiert schon seit Jahren in der DGUV Regel 103-002 „Fernwärmeverteilungsanlagen“ (ehemals BGR 119) und kann dort (online unter https://medien.bgetem.de frei als PDF erhältlich) eingesehen werden.
Der Aufbau
Die 5 Sicherheitsregeln der Fernwärme bauen sich wie folgt auf:
- Allseitiges Absperren der Rohrstrecke der Arbeitsstelle.
- Sichern der abgesperrten Absperreinrichtungen gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betätigen.
- Entleeren und Belüften der Rohrstrecke unter kontrollierter und sicherer Ableitung des wärmeübertragenden Mediums.
- Sichern der Belüftungs- und Entleerungsarmaturen gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betätigen.
- Feststellung der Entleerung und der Drucklosigkeit an der Arbeitsstelle.
Wer bei dem oben aufgeführten Aufbau der 5 Sicherheitsregeln einen Unterschied zur aktuell gültigen DGUV Regel erkennt, hat recht: Die etwas umformulierten 5 Sicherheitsregeln sind für die Veröffentlichung einer überarbeiteten und mit Branchenvertretern abgestimmten neuen DGUV Regel gedacht. Sie sind allerdings sinngemäß gleich, in der Fernwärmebranche tätige Personen können sie schon heute heranziehen.
Schritt 1: Anlageteil allseitig absperren |
Schritt 2: Absperreinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen sichern |
Schritt 3: Entleeren und Belüften der Rohrstrecke unter kontrollierter und sicherer Ableitung des wärmeübertragenden Mediums |
Schritt 4: Sichern der Belüftungs- und Entleerungsarmaturen gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betätigen |
Schritt 5: Feststellung der Entleerung und der Drucklosigkeit an der Arbeitsstelle |
Wurden die 5 Sicherheitsregeln befolgt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Arbeiten an den Fernwärmeanlagen ohne Gefahren durch die Anlage möglich ist. Allerdings kann in Einzelfällen die Durchführung der fünf Sicherheitsregeln auch mal nicht ausreichend sein. Das kann dann gegeben sein, wenn Arbeiten
- innerhalb der Rohrleitungen,
- an Dampfleitungen,
- an Anlagenteilen, an denen eine Gefahr durch Nachverdampfung besteht (zum Beispiel aufgrund der Aufheizung ausgehend von benachbarten Anlagenteilen),
durchgeführt werden.
Hier müssen sich Vorgesetzte in ihrer Gefährdungsbeurteilung weitere Gedanken zu den Schutzmaßnahmen im Rahmen des Freigabeverfahrens machen. Dabei können sie die DGUV Regel 103-002 zur Unterstützung heranziehen.
Hanno Aelker
→ info
- DGUV Regel 103-002 (BGR 119): „Fernwärmeverteilungsanlagen“: www.bgetem.de, Webcode M18796106
- Zu den Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung: „Bau- und Montagestellen im Netzbetrieb“ („Maßnahmenkontrolle auf Bau- und Montagestellen im Netzbetrieb – Fernwärme (S164)“: www.bgetem.de, Webcode M18157784
- Branchengebiet „Energie- und Wasserwirtschaft“: www.bgetem.de, Webcode 14413782