Unternehmen dürfen nur Ersthelfer einsetzen, die bei einer von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Stelle ausgebildet wurden. Das gilt auch für Beschäftigte aus anderen EU-Staaten, die in ihrer Heimat in Erster Hilfe geschult wurden. Eine Ausbildungsstelle mit Hauptsitz im EU-Ausland benötigt eine Niederlassung in Deutschland und eine Ermächtigung durch die DGUV. Sie hat zu gewährleisten, dass an allen Standorten die der Ermächtigung zugrundeliegenden Standards eingehalten werden. Der DGUV Fachbereich Erste Hilfe hat dazu Stellung genommen: Rechtsgrundlage für die Ausbildung der betrieblichen Ersthelfer in Deutschland ist § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1. Danach dürfen Unternehmer als Ersthelfer nur Personen einsetzen,
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die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelleausgebildet worden sind oder
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über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder
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eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen.
Der Anbieter muss Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und in Deutschland niedergelassen sein. Das ist mit europäischem Recht vereinbar. Anbieter einer Erste-Hilfe-Ausbildung aus einem anderen EU-Staat können sich in der Bundesrepublik niederlassen und eine Ermächtigung zur Ausbildung betrieblicher Ersthelfer bei der DGUV beantragen. Für Beschäftigte aus einem anderen EU-Staat wäre damit die Möglichkeit gegeben, bei in Deutschland ermächtigten Anbietern z. B. einen Kombilehrgang zu absolvieren, der die Anforderungen in der Ersten Hilfe für beide EU-Staaten erfüllt. Nach Absolvieren des Kombilehrgangs müssten die Teilnehmer bei längeren Tätigkeiten in Deutschland auch an den 2-jährigen Wiederholungslehrgängen nach der DGUV Vorschrift 1 teilnehmen.
→ info
www.dguv.de, Webcode d96296
Informationen des Fachbereichs Erste Hilfe
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