Hauptsache geerdetWie die richtige Schutzausrüstung für Beschäftigte aussieht, die an Gasleitungen arbeiten, geben spezielle Regelwerke vor. Wie diese umgesetzt werden können, haben Experten jetzt beraten.https://etem.bgetem.de/5.2019/etem/hauptsache-geerdethttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Hauptsache geerdet
Wie die richtige Schutzausrüstung für Beschäftigte aussieht, die an Gasleitungen arbeiten, geben spezielle Regelwerke vor. Wie diese umgesetzt werden können, haben Experten jetzt beraten.
Persönliche Schutzausrüstung
Instandhaltungsmaßnahmen an Gasanlagen dürfen nur von Personen mit entsprechender Persönlicher Schutzausrüstung ausgeführt werden
Nach der Technischen Regel TRGS 727 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“, Kapitel 7 „Elektrostatische Aufladung von Personen und Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)“ dürfen sich Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig sind, nicht gefährlich aufladen. Dies betrifft Arbeiten im Normalbetrieb, beispielsweise in Zone 0, oder wenn bei speziellen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im unmittelbaren Arbeitsbereich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.A.) auftreten kann.
In Abhängigkeit von den Gefährdungsszenarien werden in der TRGS 727 zahlreiche Schutzmaßnahmen beschrieben. So darf in Bereichen der Zone 0 nur ableitfähige Kleidung getragen werden. Auch für Tätigkeiten an Gasversorgungsanlagen und -leitungen sind diese Vorgaben vom Arbeitgeber entsprechend der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Für ableitfähige Kleidung gilt nach Kapitel 7.3 „Kleidung“ u. a. folgende Anforderung: Ableitfähige Kleidung oder Textilien besitzen einen spezifischen Oberflächenwiderstand R□ < 5x1010 Ω.
Bei folgenden Tätigkeiten an Gasleitungen und Gasanlagen ist das Tragen von Schutzkleidung notwendig, die diese Anforderung erfüllen muss: Mitarbeiter führen z. B. Arbeiten an Gasleitungen/-anlagen (Erdgas) unter kontrollierter oder unkontrollierter Gasausströmung durch. Sie können dabei durch Gas angeströmt werden, das Feststoffpartikel und/oder Flüssigkeitströpfchen mitführen kann.
DIN-Norm wirft Fragen auf
Schutzkleidung mit elektrostatisch ableitfähigen Eigenschaften wird heute nach DIN EN 1149-5 zertifiziert. In dieser Norm wird u. a. vorgegeben, dass die elektrostatisch ableitfähigen Eigenschaften des Schutzkleidungsmaterials, zum Beispiel des Gewebes, entweder nach DIN EN 1149-1 oder DIN EN 1149-3 (Prüfverfahren 2: Influenzaufladung) zu prüfen sind und die Anforderungen bzgl. der Messergebnisse aus 1149-5 (Kapitel 4.2.1 Materialanforderungen) eingehalten werden müssen.
Die in der derzeitigen Fassung der TRGS 727 geforderte Ableitfähigkeit der Schutzkleidung wird als unmittelbare Größe nur nach DIN EN 1149-5 in Verbindung mit 1149-1 geprüft. Die Prüfungen der DIN EN 1149-3 zielen dagegen auf den mittelbaren Nachweis ab, dass keine gefährliche Ladungsansammlung auftritt. Daher ist eine Schutzkleidung, die nach DIN EN 1149-5 in Verbindung mit 1149-3 zertifiziert ist, formal nach TRGS 727 nicht geeignet.
Das DGUV-Sachgebiet Explosionsschutz, Themenfeld Elektrostatik, das die Fortschreibung der TRGS 727 betreut, hat sich mit der Frage befasst, ob für die zuvor angeführten Tätigkeiten an Gasleitungen/-anlagen eine Schutzkleidung, deren elektrostatisch ableitfähige Eigenschaften nach DIN EN 1149-5 in Verbindung mit der DIN EN 1149-3 geprüft wurde, die gleiche Sicherheit bietet wie eine ableitfähige Schutzkleidung, die entsprechend TRGS 727 nach DIN EN 1149-5 in Verbindung mit DIN EN 1149-1 geprüft wurde.
Inspektion in einer Gasanlage mit Überwachung der Gaskonzentration