Organisation des Arbeitsablaufs
Mit Verstopfungen ist immer zu rechnen. Wer eine Wäscherei führt, hat – vor Beginn der Störungsbeseitigung – eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person einzusetzen, welche die Aufsicht führt und weisungsbefugt sein muss.
Die Aufsicht führende Person ist verpflichtet, im Auftrag der Betriebsführung den Erlaubnisschein auszustellen, und hat darauf zu achten, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen eingehalten werden.
Sie muss sich in unmittelbarer Nähe der Waschröhre aufhalten, um kurzfristig verfügbar zu sein. Der Sicherungspostenmuss auf dem Erlaubnisschein unterschreiben, dass er die festgelegten Maßnahmen kennt. Bei immer gleichartigen Arbeitsbedingungen und gleichartigen Schutzmaßnahmen kann eine Betriebsanweisung speziell für die betroffene Waschröhre den Erlaubnisschein ersetzen.
Aufenthalt bedeutet Einsteigen, Betreten und Arbeiten. Hineinbeugen ist nur am zutrittsseitigen Ende möglich. Hilfsmittel wie kurze Leitern helfen nicht und stören. Nach dem Einstieg sind wegen der Enge keine Hilfsmittel mehr möglich. Die Störungsbeseitigung ist reine Handarbeit, notwendige Hilfswerkzeuge könnten eine nebenan stehende Person verletzen.
Gefährdungsbeurteilung
Beim Beheben von Betriebsstörungen und Einsteigen in Waschröhren sind die Mitarbeitenden Gefährdungen ausgesetzt. Der Arbeitgeber muss diese ermitteln, beurteilen sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen veranlassen –auch wenn nur selten in Waschröhren eingestiegen werden muss. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sollen den Arbeitgeber dabei unterstützen. Auch die DGUV Vorschrift 22 „Abwassertechnische Anlagen“ gibt Hinweise für das Einsteigen in enge Räume. So lassen sich Gefährdungen erheblich vermindern.
Infos können auch der DGUV Regel 113-004 „Behälter, Silos und enge Räume“ entnommen werden. Da eine Waschröhre aneinandergereihten engen Räumen ohne Sichtverbindung entspricht, sind Erste Hilfe und Rettung besonders schwierig.

Bei so wenig Bewegungsraum hilft eine Anstoßkappe mit Kinnriemen als Kopfschutz
Lüftung
Eine erzwungene technische Lüftung mit Absaugung muss gewährleisten, dass keine Gase, Dämpfe oder Nebel in gesundheitsgefährdender Konzentration, keine explosionsfähigen Gemische sowie Sauerstoffmangel auftreten können. Zur Belüftung muss Frischluft in Außenluftqualität aus dem Waschhaus zugeführt werden. Die Lüftungsanlage muss gegen Schalthandlungen durch Unbefugte gesichert sein.
Mit diesen Gefährdungen muss gerechnet werden:
- Waschgut und Beimengungen,
- Gefahrstoffe und Biostoffe,
- Belastung durch enge Verhältnisse in der Waschröhre.
Die in Wäschereien verwendeten Waschmittel, Bleichmittel oder Säuren haben, abhängig von der Konzentration, ätzende oder reizende Eigenschaften auf Haut und Schleimhäute. Diese Gefahrstoffe müssen vor Beginn der Arbeiten möglichst vollständig abgepumpt bzw. abgelassen werden.
Die Flotte kommt vom Gesundheitsschutz her einem Abwasser gleich. Der zu betretende Waschröhrenraum sorgt nicht von sich allein für Luftaustausch. Lüftung und Absaugung müssen schon vor dem Einsteigen zum Arbeiten eingeschaltet sein und ständig laufen.
Aus der noch feuchten Wäsche, die Reste von Wasch- und Bleichmitteln enthält, können flüchtige Gefahrstoffe ausdünsten. Nicht auszuschließen ist, dass Gefahrstoffkonzentrationen über den jeweiligen Arbeitsplatzgrenzwerten auftreten.
Ein CO2-Gaswarngerät kann nur zusätzliche Sicherheit bieten, reicht als Schutz jedoch nicht aus. Aufgrund der schwierigen Platzverhältnisse kann man aus der Waschröhre nicht schnell flüchten. Deshalb darf schon vorher die Gaskonzentration nicht gefährlich hoch ansteigen. Daher muss eine technische Lüftung die Instandhaltenden in der Waschröhre vor erstickendem Kohlendioxid bewahren. Gesundheitsgefährdende Gase bleiben sonst im Inneren der Waschröhre.
Es können auch einfache Lüftungsgeräte genutzt werden, weil die zugeführte Luft aus dem Hallenraum unbedenklich ist und die abgeführte Luft in das große Hallenvolumen zurückströmt.
Freimessen ist das Ermitteln einer möglichen Gefahrstoffkonzentration bzw. des Sauerstoffgehalts, um festzustellen, ob ein gefahrloses Arbeiten möglich ist. Dafür ist ein Sachkundiger nötig, der regelmäßig zu schulen ist. Sauerstoffmangel ist weniger als 20,9 % Sauerstoffgehalt der natürlichen Atemluft.
Der Unternehmer hat grundsätzlich zuverlässige und mit den Arbeiten und Gefährdungen vertraute Mitarbeitende zu bestimmen, welche die Aufsicht vor Ort führen und weisungsberichtigt sind. Dennoch hat er diese zu unterweisen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge führt der Betriebsarzt durch.
Rettung
Weil die Rettung grundsätzlich erschwert ist und ggf. Stunden dauern kann, ist eine gute Vorbereitung unerlässlich
- für Inspektionen, Wartungen und planbare Reparaturen,
- für unerwartete Betriebsstörungen wie eine Verstopfung durch die Wäsche selbst.
Eine hilflose Person ist aus der Kammer einer Waschröhre zu evakuieren, weil Erste Hilfe im Inneren der Röhre praktisch nicht möglich ist. Evakuierung ist schwierig, weil nur wenige Rettende überhaupt Platz haben. Dazu können sie nicht aufrecht stehen. Ein Personalplan soll enthalten, wer Arbeits- und wer Rettungsaufgaben übernehmen soll. Nicht jede rettungswillige Person ist hierzu geeignet (s. § 7 DGUV Vorschrift 1). Zusätzlich braucht es auch Aufsichtsführende, Sicherungsposten und Sachkundige für das Freimessen der Waschröhre.
Die Rettung aus einer Waschröhre ist gelegentlich zu üben und die Ausbildung in Erster Hilfe muss vorliegen. Zur Rettung bzw. Evakuierung aus der Waschröhre kann die äußere Verkleidung rasch abgenommen werden. Die Feuerwehr ist jedoch nicht ausgerüstet, die Waschröhre zur Befreiung in kurzer Zeit aufzuschneiden.
Leider gibt es in vielen Waschröhren gar keine entsprechenden Mannlöcher oder keine für die zugehörige Kammer. Das „Auftrennen“ dauert, weil die Arbeit nur langsam erfolgen kann.
Richard Gopp