Arbeiten, bis der Arzt kommt?Exposition gegenüber Gefahrstoffen, Schweißarbeiten, Lärmbelastung oder Zwangshaltungen können die Gesundheit der Beschäftigten gefährden. Arbeitsmedizinische Beratung kann Mitgliedsbetrieben helfen, geeignete Gesundheitsschutzziele zu entwickeln.https://etem.bgetem.de/5.2019/etem/arbeiten-bis-der-arzt-kommthttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Arbeiten, bis der Arzt kommt?
Exposition gegenüber Gefahrstoffen, Schweißarbeiten, Lärmbelastung oder Zwangshaltungen können die Gesundheit der Beschäftigten gefährden. Arbeitsmedizinische Beratung kann Mitgliedsbetrieben helfen, geeignete Gesundheitsschutzziele zu entwickeln.
Arbeitsmedizinische Prävention im Gasnetzbetrieb
Bei Schweißarbeiten ist jeder Schweißer verpflichtet, Persönliche Schutzausrüstung zu tragen.
Arbeitsmediziner sind in erster Linie präventiv tätig – nach Möglichkeit also, bevor gesundheitliche Beschwerden auftreten. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die Aufklärung der einzelnen Beschäftigten über ihre Tätigkeit und die damit verbundenen Gesundheitsgefährdungen im Vordergrund. Im Netzbetrieb können beispielhafte Anlässe von arbeitsmedizinischer Vorsorge je nach Gefährdungsbeurteilung sein:
Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoff oder Gemisch der Kategorie 1A oder 1B sowie Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen ist nicht nur eine Pflichtvorsorge notwendig; sie sind auch ein Anlass für eine nachgehende arbeitsmedizinische Vorsorge.
Bei Exposition gegenüber Mineralwolle, die vor 1996 verbaut wurde, ist davon auszugehen, dass krebserzeugende Faserstäube freigesetzt werden. Liegen für Materialien, die vor 2000 eingesetzt wurden, keine Informationen vor, ist ebenfalls davon auszugehen, dass es sich um „alte Mineralwolle“ handelt. Bei Exposition gegenüber künstlichen Mineralfasern (KMF) ist nachgehende Vorsorge je nach Fasertyp anzubieten (siehe „info“, Link 1).
Beispielhafte Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge im Netzbetrieb
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Faserstaub, A- und E-Staub, Gase, Metalle, Rauche
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
Sonstige Tätigkeiten Tragen von Atemschutzgeräten
Pflichtvorsorge
bei wiederholter Exposition: Asbest bzw. KMF vor 2000 je nach Fasertyp (z. B. in Rohrummantelungen), Chrom-VI-Verbindungen (Schweißen von Edelstahl), Nickelverbindungen (Schweißen von Edelstahl, nickelhaltige Elektroden), über Grenzwert: A- und E-Staub, Fluor und anorganische Fluorverbindungen, Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid, Schweißrauche
über Grenzwert: Tätigkeiten mit Exposition gegenüber inkohärenter künstlicher optischer Strahlung (Elektroschweißen)
extreme Hitzebelastung nachAMR Nr. 13.1 (Schweißarbeit in und an größeren vorgewärmten Werkstücken, Gewicht 0,5 t, Temperatur 80 °C)
Tätigkeiten mit Lärmexposition Lex,8h ≥ 85 dB(A)
Atemschutzgeräte Gruppe 2 und 3 nach AMR Nr. 14.2
Angebotsvorsorge
bei wiederholter Exposition: KMF nach 2000 je nach Fasertyp unter Grenzwert: A- und E-Staub, Schwefelwasserstoff, Kohlenmonoxid, Schweißrauche
–
wesentlich erhöhte körperliche Belastungen nach AMR Nr. 13.2
Tätigkeiten mit Lärmexposition Lex,8h 80 dB(A) 85 dB(A)
Atemschutzgeräte Gruppe 1 nach AMR Nr. 14.2
Nachgehende Vorsorge
Asbest bzw. KMF vor 2000 je nach Fasertyp, Chrom-VI-Verbindungen, Nickelverbindungen