Der Auszubildende Kevin Müller montiert mit seinem Chef Martin Kessler eine Photovoltaikanlage auf einem Dach. Die Männer arbeiten in 5 m Höhe, die Arbeitsstelle ist gegen einen möglichen Absturz ungesichert. Die Aufsichtsperson, die die Baustelle besichtigt, stellt die Arbeit mit einer sofort vollziehbaren Anordnung ein.
Bei einer Betriebsbesichtigung stellt eine Aufsichtsperson fest, dass es in der Huber GmbH keine Gefährdungsbeurteilung gibt und die Beschäftigten nicht unterwiesen werden. Eine entsprechende Anordnung der Aufsichtsperson wird von Geschäftsführer Klaus Huber nicht umgesetzt.
Was haben diese Vorfälle gemeinsam? Beide – aus Datenschutzgründen wurden die Namen geändert – sind typische Fälle im Ordnungswidrigkeiten- und Regressausschuss. Grund genug, sich die Arbeit dieses Ausschusses näher anzuschauen.
Gründe für ein Bußgeld
Martin Kessler hat gegen die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ verstoßen, weil er nicht für eine ausreichende Absturzsicherung gesorgt hat. Das ist laut Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ eine Ordnungswidrigkeit. Es spielt keine Rolle, ob ein Unfall passiert ist oder nicht.
Der Ausschuss wird auch gegen Klaus Huber ein Bußgeld verhängen. Grund dafür ist, dass er bestandskräftige Anordnungen der Aufsichtsperson nicht umgesetzt hat. Üblicherweise wird das Bußgeld gegen ein Mitglied der Unternehmensleitung verhängt. Das Bußgeldverfahren kann sich jedoch auch gegen eine von der Unternehmensleitung beauftragte Person richten.
Experten aus der Praxis
Der Ordnungswidrigkeiten- und Regressausschuss besteht aus acht Mitgliedern, die je zur Hälfte ehrenamtliche Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten sind. Sie kommen selbst aus der Praxis, sind Unternehmerinnen und Unternehmer oder tragen auf Seite der Beschäftigten Verantwortung. Alternierende Vorsitzende sind Roland Walter für die Arbeitgeber und Roland Jäschke auf Seiten der Versicherten.