Blick von oben auf eine Nähmaschine mit Fingerabweiser. Zwei Frauenhände halten ein Kleidungsstück in Position beim Nähvorgang.

Der Fingerabweiser verhindert Stichverletzungen und Fingerdurchnähungen.

Beim Wechseln der Spule der Nähmaschine hat Frau/Herr… die Maschine nicht ausgeschaltet. Dann kam sie/er aus Versehen auf das Fußpedal und hat sich durch den Finger genäht.

So oder so ähnlich steht es in Unfallanzeigen, die die BG ETEM in regelmäßigen Abständen erreichen.

Die größte Gefahr an Näh- und Steppmaschinen geht von der Nadelbewegung aus. Die Nadel bewegt sich mit großer Kraft und Geschwindigkeit durch Stoff und Leder – im Zweifelsfall aber auch durch einen Finger.

Stichverletzungen lassen sich jedoch leicht vermeiden, wenn der Bereich um die Nadel durch eine Fingerschutzeinrichtung gesichert wird. Der Fingerschutz muss so beschaffen sein, dass

  • er das Einfädeln nicht behindert,
  • er die freie Sicht auf die Nähstelle nicht verdeckt und nicht blendet,
  • ein Zugriff zur Nadel sicher verhindert wird.

Auf einen Fingerabweiser kann verzichtet werden, wenn andere an der Nähmaschine angebrachte Vorrichtungen den Zugang der Finger zur Nadel verhindern. Dies können beispielsweise ein Rollfuß, Transporteinrichtungen, Einfasser usw. sein.

Der Bildausschnitt zeigt einen Rollfuß an einer Nähmaschine.

Ein Fingerabweiser ist nicht notwendig, wenn ein Kontakt der Finger mit der Nadel durch andere an der Maschine angebrachte Vorrichtun­gen (hier ein Rollfuß) verhindert wird.

Warnzeichen

An Näh- und Steppmaschinen kann man sich auch Schnittverletzungen an Messern zum Schneiden von Nähfaden, Band oder Nähgut zuziehen. Die Öffnungsweite dieser Schneidwerkzeuge sollte daher auf weniger als 8 mm begrenzt sein. Ist dies nicht möglich, weil das zu nähende Material dicker ist, muss ein Warnzeichen an der Maschine angebracht werden.

Warnzeichen für eine Öffnungsweite der Messer an einer Nähmaschine von mehr als 8 mm.

Ist es nicht möglich, die Öff­nungsweite von Messern an Nähmaschinen auf maximal 8 mm zu begrenzen, muss ein Warnzeichen angebracht werden.

An Nähmaschinen, bei denen beim Nähen durch die Art des Nähguts mit Nadelbrüchen zu rechnen ist, muss zum Schutz der Augen ein Schutzschild montiert sein. Der Augenschutz kann feststehend oder beweglich sein. Bewegliche Schilde müssen mit dem Nähvorgang gekoppelt sein.

Das Foto zeigt, wie Frauenhände etwas an der Nadelhalterung einer Nähmaschine montieren. Vor dem Nadelbereich ist ein transparenter Schuztschild an der Maschine angebracht.

An Maschinen, an denen mit Nadelbruch ge­rechnet werden muss, verhindert ein Schutz­schild Augenverletzungen durch herumfliegen­de Bruchstücke.

Trotz aller Sicherheitsmaßnahmen gilt jedoch: Die Maschine muss immer ausgeschaltet werden beim

  • Einfädeln,
  • Nadelwechsel,
  • Nähfußwechsel,
  • Spulenwechsel.

                         

Karin Dauth