Feuer oder wie hier in einem zweiten Planspiel Hochwasser. Im Seminar „Krisen und Notfallmanagement“ der BG ETEM müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem inszenierten Notfall fertigwerden.

Feuer oder, wie hier in einem zweiten Planspiel, Hochwasser: Im Seminar „Krisen- und Notfallmanagement“ der BG ETEM müssen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem inszenierten Notfall fertigwerden.

Schon eine kleine Verletzung, etwa ein Schnitt in den Finger, kann einen Notfall auslösen, wenn zum Beispiel der oder die Betroffene einen Schock erleidet. Dann ist schnelle Hilfe notwendig. Gut, wenn sofort ein Ersthelfer oder eine Ersthelferin zur Stelle ist und die weiteren Maßnahmen veranlasst. Bei schweren Verletzungen zählt jede Sekunde.

Der Notfallplan beschreibt die Rettungskette, nach der jeder Beschäftigte weiß, welche Schritte einzuleiten sind. Je größer das Schadensausmaß, desto umfangreicher die notwendigen Rettungsmaßnahmen.

Die Grundlagen

Damit bei einem Notfall schnelle und fachkundige Hilfe zur Verfügung steht, verlangt der Gesetzgeber in § 10 Arbeitsschutzgesetz von jedem Arbeitgeber, personelle, organisatorische und technische Mittel zur Begrenzung des Schadens bereitzuhalten.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Seminars „Krisen und Notfallmanagement“ üben die Abläufe in einem Krisenstab.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Seminars „Krisen- und Notfallmanagement“ üben die Abläufe in einem Krisenstab.

Carmen Meier, Bereichsleiterin für Quality und Performance bei Uniper Energy ist sich dessen bewusst. Deswegen ist sie beim Seminar „Krisen- und Notfallmanagement“ der BG ETEM in Höhr-Grenzhausen dabei.

In Theorie und Praxis erprobt sie hier mit anderen Teilnehmern, was Unternehmen in einen akuten Krisenfall tun müssen, um zum Beispiel die Folgen eines Unfalls oder Brandes zu bewältigen. In einem Planspiel bilden sie einen Krisenstab und reagieren innerhalb kürzester Zeit auf einen Brand in einer Produktionshalle. Meiers Fazit: „Während der Übung merkt man erst, was genau mit den einzelnen Rollen in einem Krisenstab gemeint ist und worauf man achten muss.“

Pius Maier, Leiter Arbeits- und Umweltschutz bei der Liebherr Aerospace Lindenberg GmbH, zieht ganz eigene Schlüsse aus dem Erlebten: „Ich lerne aus dem Szenario, dass wir im Betrieb einiges anpassen müssen.“

Ersthelferinnen und Ersthelfer

Unternehmerinnen und Unternehmer sind dafür verantwortlich, dass in jedem Betrieb, jeder Einrichtung und auf Baustellen genug Ersthelferinnen und Ersthelfer zur Verfügung stehen. Die Zahl der Ersthelfer hängt von der Zahl der anwesenden Versicherten ab. Mindestens gefordert sind:

  • bei zwei bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent,
    b) in sonstigen Betrieben zehn Prozent der anwesenden Belegschaft.

Ersthelfer und Ersthelferinnen werden in einem Lehrgang „Ausbildung in Erster Hilfe“ (Erste-Hilfe-Lehrgang) in neun Unterrichtseinheiten je 45 Minuten qualifiziert. Die zugelassenen Anbieter sind auf der Internetseite der DGUV verzeichnet: www.dguv.de/fb-erstehilfe

Die Lehrgangskosten rechnen die Veranstalter direkt mit der Berufsgenossenschaft ab.

Psychologische Erstbetreuung

Bei schweren Unfällen, tätlichen Angriffen, Überfällen oder beim Einsatz in Katastrophengebieten erleben Versicherte traumatische Ereignisse. Psychische Erkrankungen, Arbeits- und Berufsunfähigkeit können die Folge sein. Das betrifft nicht nur die Verletzten selbst, auch Kolleginnen und Kollegen können als Augenzeugen des Unfalls posttraumatische Belastungsstörungen entwickeln.

Hier setzt die psychologische Erstbetreuung an: Ihr Ziel ist es, die akuten Stressreaktionen möglichst zu vermindern und die Weitervermittlung in professionelle psychologische Versorgung sicherzustellen.

Inzwischen bieten einige Ausbildungsträger für die Erste Hilfe auch Qualifizierungen zum psychologischen Erstbetreuer an. Ziel ist es, bei traumatischen Ereignissen die Folgen für Betroffene so gering wie möglich zu halten. Anhand der Gefährdungsbeurteilung sollte jeder Arbeitgeber prüfen, ob ein Teil seiner Ersthelfer diese Qualifikation erwerben sollte.

Wo ist das Verbandszeug?

Mittel zur Ersten Hilfe sind daher jederzeit erreichbar und leicht zugänglich vorzuhalten. Erste-Hilfe-Material soll so verteilt sein, dass es von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 Meter Wegstrecke oder maximal ein Stockwerk entfernt ist. Die Mittel zur Ersten Hilfe werden in geeigneten Behältnissen, geschützt gegen schädigende Einflüsse (Verunreinigung, Nässe und extreme Temperaturen) und in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert.

Welches Erste-Hilfe-Material vorhanden sein muss, richtet sich nach der Anzahl der Versicherten und der Betriebsart entsprechend ihrer Gefährdungen. Richtwerte sind in der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ enthalten (siehe „info“).

Betriebsart

Zahl der Versicherten

Kleiner

Großer

Verbandkasten
Verwaltungs- und Handelsbetriebe

1–50

1

51–300

1

ab 301 für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten

2

Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe

1–20

1

21–100

1

ab 101

2

für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten

Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen

1–10

1

11–50

1

ab 51 für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten

2

Quelle: DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“

Verhalten bei Bränden

Um im Brandfall vorbereitet zu sein und richtig zu handeln, müssen Unternehmer oder Unternehmerinnen Notfallmaßnahmen planen, umsetzen und deren Wirksamkeit kontrollieren. Das gilt insbesondere für das Entstehen von Bränden, Explosionen, das unkontrollierte Austreten von Stoffen und Gemischen und für sonstige gefährliche Störungen des Betriebsablaufs.

Basis für die Schutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung zum Katastrophenschutz. In ihr werden die Gefahrenschwerpunkte, zum Beispiel hohe Brandlasten, Zündquellen oder Ex-Bereiche ermittelt und das Risiko eines Notfalles eingeschätzt. Die daraus folgenden Schutzmaßnahmen sind in der Brandschutzordnung festzulegen und mit den zuständigen Rettungskräften und der Feuerwehr abzustimmen. 

Die Firmenleitung legt fest, welche Personen und Hilfskräfte im Notfall alarmiert beziehungsweise informiert werden. Die für die Alarmierung zuständigen Personen müssen über die Inhalte und Abläufe unterwiesen sein. Ein stets aktueller Alarmplan wird an geeigneten Stellen im Unternehmen bereitgehalten. Der Alarmplan kann Bestandteil der Brandschutzordnung sein.

Besonnen handeln – wo steht was

Teil A der Brandschutzordnung richtet sich als Aushang an alle Personen (Beschäftigte, Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen von Fremdfirmen, Besucher und Besucherinnen), die sich in einer baulichen Anlage aufhalten. Sie gibt grundlegende Hinweise zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall.

Teil B der Brandschutzordnung ist für alle Personen gedacht, die sich nicht nur vorübergehend im Betrieb aufhalten. Dies sind zum Beispiel die Beschäftigten des Betriebes, aber auch Beschäftigte von Fremdfirmen, die längerfristige arbeiten im Betrieb. Alle Beschäftigten eines Betriebes sind über die Gefahren (insbesondere durch Brandrauch) und die bei einem Brandfall im Betrieb zu ergreifenden Maßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen.

Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten nach Teil A und B der Brandschutzordnung hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen werden (zum Bespiel Geschäftsführer beziehungsweise Geschäftsführerinnen, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer).

Brandschutzordnungen müssen stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sind mindestens alle zwei Jahre von einer fachkundigen Person (zum Beispiel Brandschutzbeauftragte) zu prüfen.

Quelle: DGUV Information 205-001

 

Technische Berater vor Ort berichten dem Krisenstab und fordern für die Rettungskräfte Informationen zum Beispiel über Gefahrstoffe an.

Technische Berater vor Ort berichten dem Krisenstab und fordern für die Rettungskräfte Informationen zum Beispiel über Gefahrstoffe an.

Flucht- und Rettungsplan

Neben der Brandschutzordnung hängt in vielen Unternehmen und Einrichtungen gleich im Eingangsbereich ein Flucht- und Rettungsplan. Der ist notwendig, wenn

  • Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung des Gebäudes es erfordern,
  • die Fluchtwegführung unübersichtlich ist (zum Beispiel über Zwischengeschosse, durch größere Räume,
  • sich viele ortsunkundige Personen im Unternehmen aufhalten (Kunden oder Publikumsverkehr)
  • Bereiche mit einer erhöhten Gefährdung (zum Beispiel durch explosions- beziehungsweise brandgefährdete Anlagen) vorhanden sind.

Anhand des Flucht- und Rettungsplanes sollen sich betriebsfremde Personen leicht orientieren können:

  • Wo befinden sich Einrichtungen der Ersten Hilfe und der Brandbekämpfung?
  • Wie gelangt man im Gefahrfall schnell in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu den gekennzeichneten Sammelstellen.

Im Rahmen der Unterweisung müssen die Beschäftigten mit dem Flucht- und Rettungsplan vertraut gemacht werden. Dazu gehören auch regelmäßige praktische Übungen.

Evakuierung im Brandfall

Brandbekämpfung und Evakuierung müssen gut organisiert und regelmäßig geübt werden. Alle Personen im Betrieb müssen wissen, was zu tun ist und wie sie sich in der jeweils konkreten Situation zu verhalten haben.

Mindestens fünf Prozent der Beschäftigten sollten als Brandschutzhelfer ausgebildet sein. Sie sind im sicheren Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung zu schulen. Es wird empfohlen, die Übung mit den Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von drei bis fünf Jahren zu wiederholen.

Für den Gefahrenfall ist festzulegen,

  • wer für eine Evakuierung verantwortlich ist,
  • nach welchen Kriterien diese veranlasst wird und
  • wie sie abläuft – zum Beispiel auf der Grundlage der Brandschutzordnung und der Flucht- und Rettungspläne.

Regelmäßiges Üben der Abläufe dient der Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Weiterhin verinnerlichen die Beschäftigten durch Training die Abläufe und reagieren im Notfall routiniert. Der Umfang der Übung soll sich an den betrieblichen Gegebenheiten orientieren.

Der Einsatz von Evakuierungsbeauftragten kann dann sinnvoll sein, wenn es bei Gefahr gilt,

  • ortsunkundige Besucher hinauszugeleiten,
  • auf Hilfe angewiesene Beschäftigte zu unterstützen,
  • in größeren Gebäuden die Orientierung zu behalten,
  • bei vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein reibungsloses Verlassen des Gebäudes zu gewährleisten,
  • auf dem Sammelplatz die Anwesenheit festzustellen und
  • die Rettungskräfte einzuweisen.

Evakuierungsbeauftragte werden im Rahmen einer Unterweisung benannt und auf die Aufgaben in ihrem Bereich vorbereitet. Eine spezielle Ausbildung ist hierfür nicht vorgeschrieben.

Checkliste für Maßnahmen bei einer Evakuierung

  1. Sind Art und Grund der Alarmierung und Evakuierung festgelegt?
  2. Kennen die Beschäftigten die notwendigen Maßnahmen zur Evakuierung?
  3. Werden die Aktualität der Brandschutzordnung und des Flucht- und Rettungsplanes sowie deren praktische Anwendbarkeit regelmäßig durch geeignete Evakuierungsübungen überprüft?
  4. Erhalten bei der Evakuierung des Gebäudes Personen mit eingeschränkter Mobilität und Betriebsfremde die notwendige Unterstützung?
  5. Ist die Anweisung, Aufzüge im Brandfall nicht zu benutzen, bekannt gemacht und sind – falls erforderlich – Aufzüge im Brandfall durch technische Maßnahmen blockiert (Brandfallsteuerung)?
  6. Besteht ein Notfallplan für das Abschalten wichtiger Anlagen und sind darin verantwortliche Beschäftigte zur Umsetzung des Planes benannt und unterwiesen?
  7. Sind das Verhalten und die Weisungsbefugnis bei Evakuierungen auch mit den Unternehmen und Verantwortlichen von Fremdfirmen geklärt?
  8. Wissen die Beschäftigten, dass sie den Anweisungen der Einsatzleitung Folge zu leisten haben?
  9. Kennen die Evakuierungsbeauftragten ihre Verantwortung zur Anwesenheitskontrolle oder Feststellung, ob betroffene Bereiche vollständig evakuiert wurden?

Im Fall eines Brandes sollten alle Beschäftigten die Fluchtwege kennen. Unter Umständen ist der Einsatz von Evakuierungsbeauftragten sinnvoll.

Im Fall eines Brandes sollten alle Beschäftigten die Fluchtwege kennen. Unter Umständen ist der Einsatz von Evakuierungsbeauftragten sinnvoll.

Flucht- und Rettungswege freihalten

Die Sirene tönt durch die ganze Firma: Feueralarm. Jetzt zeigt sich, wie wichtig es ist, dass Flucht- und Rettungswege nicht verstellt sind und die Beschäftigten schnell und sicher aus dem Gebäude gelangen. Freie und deutlich gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege sind ein entscheidender Faktor, um im Notfall unverzüglich handeln zu können. Beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sind folgende Anforderungen zu beachten:

  • Bauordnungsrecht der Länder prüfen – ist zum Bespiel ein zweiter Fluchtweg nötig?
  • Freihalten der Fluchtwege und Notausgänge gewährleisten.
  • Verbot von Aufzügen als Fluchtwege, Fahrsteige, Fahrtreppen, Wende- und Spindeltreppen.
  • Kennzeichnung der Fluchtwege und Notausgänge.

Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für die Einrichtung der Fluchtwege. Lage und Größe der Räume sowie die Höchstzahl der zu evakuierenden Personen sind dabei zu berücksichtigen. Die Fluchtwegelänge bis ins Freie oder in den gesicherten Brandabschnitt darf maximal 35 Meter betragen. Für bestimmte höhere Gefährdungen sind entsprechend kürzere Fluchtwege einzuplanen – für explosivstoffgefährdete Räume zum Beispiel unter zehn Metern. Die Deckenhöhe muss mindestens zwei Meter betragen. Die Breite ergibt sich aus der Höchstzahl der Personen, die im Notfall den Fluchtweg benutzen würden:

  • bis 5 Personen 0,875 Meter
  • bis 20 Personen 1,00 Meter
  • bis 200 Personen 1,20 Meter

Auch für Türen im Verlauf der Fluchtwege gelten Bestimmungen:

  • Manuell betätigte Türen in Notausgängen schlagen in Fluchtrichtung auf.
  • Karussell- und Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen unzulässig.
  • Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege lassen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind.
  • Leicht zu öffnen: Die Öffnungseinrichtung ist gut erkennbar, an zugänglicher Stelle angebracht und mit nur geringer Kraft zu öffnen.
  • Ohne besondere Hilfsmittel: Die Tür kann im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden.
  • Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen sind jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen.
  • Bei Stromausfall entriegeln elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig.

Umfangreiche Empfehlungen für die Ausgestaltung der Flucht- und Rettungswege sind in der Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ enthalten. Sie konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Anwendung der in der ASR beispielhaft genannten Maßnahmen können Arbeitgeber davon ausgehen, dass die zugrundeliegenden Forderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung).

Checkliste Flucht- und Rettungswege

  1. Beinhaltet die betriebliche Gefährdungsbeurteilung in ausreichendem Maße die Thematik der Flucht- und Rettungswege sowie das Verhalten im Gefahrfall?
  2. Sind die maximal zulässige Länge, sowie die Mindestbreite und -höhe der Fluchtwege nach ASR A2.3 (siehe Literatur) eingehalten?
  3. Führen alle Fluchtwege ins Freie oder in einen gesicherten Bereich?
  4. Sind alle Fluchtwege und Notausgänge freigehalten?
  5. Sind der Verlauf der Fluchtwege und die Notausgänge deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet?
  6. Ist auch bei schlechter Sicht, zum Beispiel Rauch, oder nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung der Fluchtwegeverlauf durch nachleuchtende Sicherheitszeichen oder Notbeleuchtung erkennbar?
  7. Lassen sich Türen und Notausgänge im Verlauf von Fluchtwegen von innen und ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen?
  8. Schlagen manuell betätigten Türen von Notausgängen in Fluchtrichtung auf?
  9. Sind die Notausgänge, wenn diese von der Außenseite zugänglich sind, von außen mit dem Verbotszeichen „Nichts abstellen oder lagern“ gekennzeichnet?
  10. Ist ein Flucht- und Rettungsplan erarbeitet und an geeigneten Stellen im Betrieb ausgehangen?
  11. Beinhaltet der Flucht- und Rettungsplan in kurzer, prägnanter Form eindeutige Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen?

Fazit

Im Notfall muss es schnell gehen. Deshalb sind Maßnahmen „not“-wendig, die schwerwiegende Folgen verhindern oder zumindest mindern sollen:

  • während Betriebstätigkeiten ständige Präsenz von in Erster Hilfe und Brandschutz ausgebildeten Personen und gegebenenfalls Evakuierungsbeauftragten, die schnell und fachkompetent Hilfe leisten können
  • Bereithalten von geprüften und einsatzbereiten Rettungsmitteln für die Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung
  • mündliche und schriftliche Informationen sowie regelmäßige Übung zum sicherheitsgerechten Verhalten der Beschäftigten im Notfall.

Damit aus dem Notfall kein Todesfall wird.

 

Dr. Ronald Unger, Dr. Michael Krause