Kantinen-Mitarbeiterin mit Haarband und Schürze hält eine Zange in der Hand. Vor dem Tresen mit Speisen in Stahlbehältern stehen mehrere Menschen mit Tabletts. Auf dem Tresen stehen diverse Teller und Ton- bzw. Keramikgefäße.

Arbeitspausen sind vorgeschrieben und wichtig. Doch wann ist man versichert und wann nicht?

Wie so oft im Unfallversicherungsrecht ist auch die Frage nach dem Versicherungsschutz während der Arbeitspause und auf den in ihr zurückgelegten Wegen nicht klar mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten. Ebenso wie für die Wege zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende gilt auch für die Wege, die beim Pausemachen entstehen: Dem Versicherungsschutz liegt die betriebliche Notwendigkeit zugrunde, sich in der Unternehmensstätte aufzuhalten.

Beschäftigte sind durch die arbeitsbedingt notwendige Anwesenheit im Betrieb dazu gezwungen, ihre Pause an einem anderen Ort zu verbringen, als sie es zu Hause tun würden. Dadurch sind sie in ihrer Pause Gefahren ausgesetzt, denen sie in der Freizeit nicht ausgesetzt sind.

Andererseits stellt der Gesetzgeber Handlungen, die aus einer privaten Motivation heraus unternommen werden und nicht darauf abzielen, dem Arbeitgeber zu dienen, ausdrücklich nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Und zu diesen, dem persönlichen Bereich zuzuordnenden Tätigkeiten, gehören auch „klassische“ Pausenbeschäftigungen wie Essen oder Spaziergänge.

In der Rechtsprechung haben sich daher einige Abgrenzungen etabliert.

Essen ist Privatsache

Mit dem Essen während der Arbeit ist das juristisch betrachtet nicht ganz einfach: Einerseits stellt die Nahrungsaufnahme während einer Arbeitsschicht eine unversicherte, weil eigenwirtschaftliche Verrichtung dar, die dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten zugerechnet wird.

Andererseits sind Essen und Trinken während der Arbeitszeit notwendig, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und seine betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Wege, die zum Zweck der Essens- bzw. Getränkeaufnahme zurückgelegt werden, sind daher mittelbar auch vom Handlungsziel „Erhaltung der Arbeitskraft“ geprägt.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es betrieblich notwendig ist, sich in der Unternehmensstätte aufzuhalten. Daher gilt grundsätzlich Folgendes:

  • Wege vom Arbeitsplatz und wieder zurück, um eine Mahlzeit in der Betriebskantine einzunehmen, sowie
  • Wege zum nahegelegenen Supermarkt, um dort Nahrungsmittel für den unmittelbaren Verzehr zu kaufen,

stehen unter Versicherungsschutz.

Das gilt auch für Wege zum Getränkeautomaten, um Getränke für den direkten Verzehr zu besorgen.

Auch wer in der Mittagspause zum Essen ein nahe gelegenes Restaurant oder die eigene Wohnung aufsucht, ist versichert.

Die Nahrungsaufnahme selbst – egal, ob in einer Gaststätte, zu Hause oder am Arbeitsplatz – steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie gehört in erster Linie in den privaten, nicht beruflichen Lebensbereich. Beginn und Ende des versicherten Weges ist die Außentür des betreffenden Gebäudes, also etwa die Kantinen- oder Supermarkttür. Da Wege zum Essen nach Arbeitsende nicht mehr der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit dienen, stehen sie nicht unter Versicherungsschutz.

Verhältnismäßigkeit und Handlungsmotiv

Die Rede ist von „nahe gelegenen“ Supermärkten oder Restaurants. Für die Abwägung, ob ein Weg unter Versicherungsschutz steht, ist es also wichtig, die Motivation dafür zu hinterfragen.

Die Rechtsprechung hat herausgearbeitet, dass es für eine eigenwirtschaftliche Handlung sprechen kann, wenn eine zurückgelegte Wegstrecke gemessen am Handlungsziel unverhältnismäßig weit und anstrengend ist. Eine absolute Abgrenzung ist aber nicht definiert, da die Dauer der Pause und die Lage des Betriebes zu berücksichtigen sind. Auch wenn eine bestimmte, weiter entfernt liegende Gaststätte aufgesucht werden soll, weil es sich um das Lieblingsrestaurant oder eine Kaffeerunde unter Freunden handelt, tritt die Motivation der notwendigen Nahrungsaufnahme in den Hintergrund und der Versicherungsschutz erlischt.

Ausschließlich privat motiviert

Ist die Pausengestaltung ausschließlich privater Natur, entfällt der Versicherungsschutz auch auf den Wegen dorthin. Hierzu gehören beispielsweise Wege in die Raucherecke oder zum Zigarettenkauf sowie Wege, die privaten Besorgungen für den Haushalt dienen. Auch Spaziergänge oder das Lesen eines Romans stehen nicht unter Versicherungsschutz. Denn diese Tätigkeiten haben eine noch schwächere Bindung an die versicherte Tätigkeit als die Nahrungsaufnahme.

Unter Umständen ist die Motivation eines in der Pause zurückgelegten Weges nicht eindeutig erkennbar. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn man sowohl gegessen als auch privat eingekauft hat. Wenn sich in der Arbeitspause ein Unfall ereignet, empfiehlt es sich daher im Zweifelsfall immer, das der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden, damit sie den Versicherungsschutz prüfen kann.

 

Hannah Schnitzler