PCR-Test bei berufsbedingter Corona-Infektion

Wer den Verdacht hat, sich berufsbedingt mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, hat Anspruch auf einen PCR-Test. Dieser gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung.

Eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann ein Versicherungsfall für die gesetzliche Unfallversicherung sein. Versicherte haben dann Anspruch auf Leistungen insbesondere zur Heilbehandlung und Rehabilitation. Wer den Verdacht hat, sich bei der Arbeit oder in der Schule mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt zu haben, und typische Krankheits-Symptome zeigt, sollte die Infektion mit einem PCR-Test prüfen und dokumentieren lassen. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Ein positives Testergebnis gilt als Nachweis für die gesetzliche Unfallversicherung, dass es sich bei einer Erkrankung um COVID-19 handelt.

Wie das Bundesgesundheitsministerium klarstellt, haben Personen mit Verdacht auf eine berufsbedingte Infektion Anspruch auf einen PCR-Test. Voraussetzungen sind ein positiver Antigentest sowie Hinweise, dass die Infektion bei der Arbeit erfolgt ist. Testergebnis sowie Umstände der Infektion sollten im Verbandbuch / Meldeblock des Betriebs oder der Bildungseinrichtung dokumentiert werden. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann diese Unterlagen dann nutzen, um zu ermitteln, ob es sich bei der Erkrankung um einen Versicherungsfall handelt.

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