Wer als Ersthelfer nach bestem Wissen und Gewissen Hilfe leistet, der bleibt grundsätzlich frei von zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen. Das gilt auch, wenn man bei den Hilfeleistungen Fehler macht. Und: Wer als Ersthelfer selbst einen Unfall erleidet oder womöglich Schäden davonträgt, der ist ebenfalls geschützt.
Für Unfälle ist die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes bzw. der entsprechende Gemeindeunfallversicherungsverband zuständig. Wenn bei der Hilfeleistung an dem zur Sicherung der Unfallstelle abgestellten Kraftfahrzeug des Ersthelfers oder an dessen Kleidung Schäden auftreten, kann man sich – je nach Gegebenheiten – an die Haftpflichtversicherung des Verletzten oder an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden. Grundidee dabei ist: Wenn der Staat schon von jedem Bürger verlangt, dass er Erste Hilfe leistet, dann soll man nicht auch noch auf den Kosten sitzen bleiben.
Es gibt also keinen Grund, nicht zu helfen. Wer nicht hilft, obwohl es möglich wäre, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Unzumutbar sind Hilfeleistungen, die das Leben des potenziellen Helfers gefährden.
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