Viele Menschen absolvieren auf ihrer Jobsuche betriebliche Praktika, Probearbeits- oder Schnuppertage. Auch zahlreiche Mitgliedsunternehmen der BG ETEM setzen auf solche Angebote, um mögliche neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennenzulernen, Tätigkeitsbereiche vorzustellen und letztlich neues Personal zu gewinnen. Dabei kommt häufig die Frage nach dem Versicherungsschutz auf. Grundsätzlich stehen alle Beschäftigten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das betrifft Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnisse. Die BG ETEM haftet dann bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten. Doch wie verhält es sich mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Praktika, Probearbeiten und an Schnuppertagen?
Praktika
Für Praktikanten und Praktikantinnen besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz, wenn sie den Weisungen des Unternehmens über die tägliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und den Einsatzort Folge leisten müssen. Die Dauer des Praktikums spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob das Praktikum bezahlt wird oder nicht.
Probearbeit
Unter gewissen Voraussetzungen stehen auch Probearbeitnehmer und Probearbeitnehmerinnen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Dies ist dann der Fall, wenn sie im Betrieb anfallende Arbeiten eigenständig erledigen wie sonstige Beschäftigte. Erbringen sie eine dem Unternehmen dienende und dessen Wille entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnelt, so sind sie als sogenannte Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Nach der Unterweisung integrieren sich die Probearbeitnehmerinnen und Probearbeitnehmer in eine neue Arbeitsumgebung und folgen den Anweisungen des Arbeitgebers. Die Arbeit während der Probephase findet damit nicht mehr rein privat statt, sondern als eine Aufgabe, die hauptsächlich dem Unternehmen dient. Es spielt keine Rolle, ob ein Arbeitsvertrag bereits unterzeichnet wurde oder nicht.
Schnuppertage
An Schnuppertagen besteht kein allgemeiner gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Kriterien der versicherten Probearbeit sind hier nicht erfüllt. An Schnuppertagen sind Interessentinnen und Interessenten weder weisungsge-bunden noch verpflichtet, anfallende Aufgaben eigenständig zu erledigen. Im Vordergrund steht ihr Eigeninteresse und sie verrichten keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert.
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Schnuppermaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der BG ETEM besteht eine Besonderheit: Die Selbstverwaltung der BG ETEM hat beschlossen, dass sie für die Dauer des Aufenthalts auf dem Betriebsgelände unfallversichert sind, sofern der Unternehmer dem Aufenthalt zustimmt. Wegeunfälle sind in diesem Fall nicht versichert.
Simon Störmer
Beitragsfreier Versicherungsschutz
Bei der BG ETEM gilt: Unentgeltliche Maßnahmen müssen nicht gesondert mitgeteilt werden. Für die betroffenen Personen besteht ein beitragsfreier Unfallversicherungsschutz. Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Maßnahmen, die für ihre Arbeit ein Entgelt enthalten, müssen am Ende des Jahres in der Lohnnachweismeldung mit aufgeführt werden.
→ info
- Übersicht: Was ist versichert? www.bgetem.de, Webcode 11128591
- Versicherungsschutz für Praktikanten, Ferienjobber, Diplomanden: www.bgetem.de, Webcode 23929051
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