Versicherungsschutz bei Praktika: Älterer Mann erklärt Praktikant einen Metallgegenstand in einer Produktionsstätte.
Ein Extra der BG ETEM: Wer mal kurz in einen Job reinschnuppert, ist versichert.

Viele Menschen absolvieren auf ihrer Jobsuche betriebliche Praktika, Probearbeits- oder Schnuppertage. Auch zahlrei­che Mitgliedsunternehmen der BG ETEM setzen auf solche Angebote, um mögliche neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennenzulernen, Tätigkeitsbereiche vor­zustellen und letztlich neues Personal zu gewinnen. Dabei kommt häufig die Frage nach dem Versicherungsschutz auf. Grundsätzlich stehen alle Beschäftig­ten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das betrifft Arbeits-, Ausbildungs- und Dienstverhältnisse. Die BG ETEM haftet dann bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankhei­ten. Doch wie verhält es sich mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Praktika, Probearbeiten und an Schnuppertagen?

Praktika

Für Praktikanten und Praktikantinnen besteht grundsätzlich Unfallversiche­rungsschutz, wenn sie den Weisungen des Unternehmens über die tägliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und den Einsatzort Folge leisten müssen. Die Dau­er des Praktikums spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob das Praktikum bezahlt wird oder nicht.

Probearbeit

Unter gewissen Voraussetzungen stehen auch Probearbeitnehmer und Probear­beitnehmerinnen unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Dies ist dann der Fall, wenn sie im Betrieb anfallende Arbeiten eigenständig erledigen wie sonstige Beschäftigte. Erbringen sie eine dem Unternehmen dienende und dessen Wille entsprechende Tätigkeit von wirt­schaftlichem Wert, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnelt, so sind sie als sogenannte Wie-Beschäftigte gesetzlich unfallversichert. Nach der Un­terweisung integrieren sich die Probear­beitnehmerinnen und Probearbeitnehmer in eine neue Arbeitsumgebung und folgen den Anweisungen des Arbeitgebers. Die Arbeit während der Probephase findet da­mit nicht mehr rein privat statt, sondern als eine Aufgabe, die hauptsächlich dem Unternehmen dient. Es spielt keine Rolle, ob ein Arbeitsvertrag bereits unterzeich­net wurde oder nicht.

Schnuppertage

An Schnuppertagen besteht kein allge­meiner gesetzlicher Unfallversicherungs­schutz. Die Kriterien der versicherten Probearbeit sind hier nicht erfüllt. An Schnuppertagen sind Interessentinnen und Interessenten weder weisungsge-bunden noch verpflichtet, anfallende Aufgaben eigenständig zu erledigen. Im Vordergrund steht ihr Eigeninteresse und sie verrichten keine Arbeit von wirtschaft­lichem Wert.

Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sol­cher Schnuppermaßnahmen im Zustän­digkeitsbereich der BG ETEM besteht eine Besonderheit: Die Selbstverwaltung der BG ETEM hat beschlossen, dass sie für die Dauer des Aufenthalts auf dem Betriebs­gelände unfallversichert sind, sofern der Unternehmer dem Aufenthalt zustimmt. Wegeunfälle sind in diesem Fall nicht versichert.

 

Simon Störmer