Veränderungen können Betriebsverbot bedeutenWird der Originalzustand einer Maschine wesentlich verändert, gilt sie danach unter Umständen als „neu“. Dann braucht sie eine neue Konformitätserklärung. Vorher darf sie nicht betrieben werden.https://etem.bgetem.de/1.2021/etem/veraenderungen-koennen-betriebsverbot-bedeutenhttps://etem.bgetem.de/@@site-logo/logo_etem_magazin.png
Veränderungen können Betriebsverbot bedeuten
Wird der Originalzustand einer Maschine wesentlich verändert, gilt sie danach unter Umständen als „neu“. Dann braucht sie eine neue Konformitätserklärung. Vorher darf sie nicht betrieben werden.
Sicherheit von Reinigungsmaschinen
Beim Betrieb von Maschinen werden regelmäßig Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt.
Resultieren aus diesen Arbeiten Abweichungen vom Originalzustand des Arbeitsmittels, kann das sicherheitsrelevante Auswirkungen auf den Betrieb haben. Ursache können zum Beispiel Änderungen der Betriebs- und Arbeitsstoffe oder der Umbau der Sicherheitstechnik sein.
Liegen solche Modifikationen vor, hat der Betreiber zu prüfen, ob es sich um eine „wesentliche Änderung“ handelt. Wenn dies der Fall ist, wird die Maschine wie eine neue Maschine betrachtet. Der Betreiber wird dadurch zum Hersteller der Maschine. Gleichzeitig verliert sie die bisherige Konformität und das CE-Kennzeichen seine Gültigkeit.
Außerdem müssen das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz angewandt werden. Da es sich um eine „neue“ Maschine handelt, sind deren Anforderungen vor Inbetriebnahme der Maschine zu erfüllen.
Was ist eine wesentliche Veränderung?
Bei der Beurteilung, ob eine „wesentliche Veränderung“ vorliegt, hilft das Interpretationspapier zum Thema „wesentliche Veränderung von Maschinen“ des Bundesarbeitsministeriums vom 9.4.2015. Es enthält ein Entscheidungsschema, das bei der Bewertung hilft.