Beim Betrieb von Maschinen werden regelmäßig Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt.
Resultieren aus diesen Arbeiten Abweichungen vom Originalzustand des Arbeitsmittels, kann das sicherheitsrelevante Auswirkungen auf den Betrieb haben. Ursache können zum Beispiel Änderungen der Betriebs- und Arbeitsstoffe oder der Umbau der Sicherheitstechnik sein.
Liegen solche Modifikationen vor, hat der Betreiber zu prüfen, ob es sich um eine „wesentliche Änderung“ handelt. Wenn dies der Fall ist, wird die Maschine wie eine neue Maschine betrachtet. Der Betreiber wird dadurch zum Hersteller der Maschine. Gleichzeitig verliert sie die bisherige Konformität und das CE-Kennzeichen seine Gültigkeit.
Außerdem müssen das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz angewandt werden. Da es sich um eine „neue“ Maschine handelt, sind deren Anforderungen vor Inbetriebnahme der Maschine zu erfüllen.
Was ist eine wesentliche Veränderung?
Bei der Beurteilung, ob eine „wesentliche Veränderung“ vorliegt, hilft das Interpretationspapier zum Thema „wesentliche Veränderung von Maschinen“ des Bundesarbeitsministeriums vom 9.4.2015. Es enthält ein Entscheidungsschema, das bei der Bewertung hilft.
Hinweise für Reinigungsbetriebe
Sie betreiben eine Textilreinigungsmaschine mit Kohlenwasserstoff-Lösemittel (KWL) oder anderen entflammbaren Lösemitteln? In der Regel besitzt Ihre Anlage ein CE-Kennzeichen und eine Konformitätserklärung des Herstellers. Durch die EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller/ Inverkehrbringer, dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt und durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung bestätigt er die Einhaltung der für das Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum geltenden EU-Richtlinien auch an der Maschine selbst.
Die Hersteller haben in diesem Fall für die Verwendung der in der Betriebsanleitung als bestimmungsgemäß genannter, entflammbarer Lösemittel ein Maschinenkonzept umgesetzt, das Explosionsgefahren verhindert.
Eingriffe in dieses Konzept beeinflussen die Sicherheit der Maschinen und können zu weitreichenden rechtlichen Folgen führen. Handelt es sich bei diesen Eingriffen um sogenannte wesentliche Veränderungen wird der Verantwortliche zum Inverkehrbringer der Maschine und übernimmt damit Herstellerpflichten.
Wesentliche Veränderungen können zum Beispiel der Einsatz einer anderen als der vom Hersteller vorgesehenen Messeinrichtung sein. Weitere wesentliche Veränderungen des Messkonzeptes können beispielhaft sein:
- die Änderungen des Messortes, an dem die Konzentration bestimmt wird,
- eine Änderung in der Verkabelung des Messgeräts,
- Anbringung einer neuen Öffnung im geschlossenen System, welche nur durch Schnellverschluss gesichert ist.
Solche Änderungen können die Zuverlässigkeit des vom Hersteller vorgesehenen Explosionsschutzes beeinträchtigen.
Sollten diese oder ähnliche wesentliche Veränderungen an Ihrer Maschine durchgeführt worden sein, muss die Konformität neu bewertet und erklärt werden. Andernfalls darf die Maschine nicht mehr betrieben werden.
Was tun, wenn Sie nicht sicher sind, ob der geplante Umbau eine wesentliche Veränderung darstellt?
Wenden Sie sich in Zweifelsfällen zur Beratung an den für Sie zuständigen Außendienstmitarbeiter der BG ETEM. Auch der Hersteller der Maschine kann Auskunft geben, welche Veränderungen noch von seinem Sicherheitskonzept abgedeckt sind und welche nicht.
Michael Grimmelt
→ Quellen
- Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)
- Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV), Webcode M18857287
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Interpretationspapier vom 9. April 2015 zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“
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