Das Prinzip der Unfallversicherung
Die Haftungsablösung gibt es seit Gründung der Unfallversicherung im 19. Jahrhundert. Durch die Industrialisierung wurden zahlreiche neue Arbeitsplätze in Fabriken geschaffen, allerdings zu katastrophalen Bedingungen, was Gesundheit und Arbeitssicherheit betrifft. Die Zahl der Arbeitsunfälle erreichte schwindelerregende Höhen. Nach einem Unfall hatten Arbeiter keine finanzielle Absicherung. Bismarck führte am 6. Juli 1884 die öffentlich-rechtliche Unfallversicherung ein, die Arbeitnehmer unabhängig von der Verschuldensfrage entschädigte. Finanziert wird sie bis heute ausschließlich von den Arbeitgebern, die im Gegenzug von ihrer zivilrechtlichen Haftpflicht befreit werden.
Vorteil für Arbeitgeber: Ablösung Unternehmerhaftpflicht
Die Leistung der Unfallversicherung basiert also auf einem Solidaritätsgedanken zwischen den Mitgliedsunternehmen. Was zunächst als ungerecht anmutet, weil nur die Betriebe einzahlen, erwies sich über die Jahre als gut funktionierendes Prinzip, das Unternehmen wirksam vor finanziellem Schaden bewahrt. Wie praktisch und existenzsichernd eine solche Unfallversicherung ist, wird vielen erst im Schadensfall bewusst. Oder wenn man in andere Länder schaut.
Andere Länder, keine Haftungsablösung
In Staaten ohne Prinzip der Haftungsablösung durch die Unfallversicherung, müssen Unternehmen auch privatrechtlich für Unfälle und Berufskrankheiten haften. Das kann finanzielle Folgen bis zur Insolvenz nach sich ziehen. Manche Länder verfügen nicht einmal über einen staatlichen Entschädigungsfonds und haben ausschließlich private, freiwillige Unfallversicherungssysteme.
In Großbritannien wird die Unfallversicherung paritätisch von Unternehmen und Staat finanziert. Klingt gut, aber die Leistungen für Betroffene liegen nur knapp über dem Existenzminimum und der Weg der zivilrechtlichen Klage bleibt offen. Britische Unternehmen schließen aus diesem Grund zum Teil kostspielige private Zusatzversicherungen ab. In den USA gibt es zwar eine Unfallversicherung, aber auch hier sind Unternehmen nicht vor privaten Schadensersatzklagen sicher.
Auch private Unfallversicherungen sind keine Garantie, aus jeglicher Haftung entlassen zu werden. So können in Finnland Verunfallte zusätzliche Entschädigungen einklagen. Schweizer Betriebe müssen bei Unfällen und Berufskrankheiten in Vorlage treten und sich mit der dortigen Unfallversicherung über die Rückerstattung auseinandersetzen.
So funktioniert die Haftungsablösung
Das Prinzip der Haftungsablösung ist einfach, aber weitreichend: Verletzt sich ein Mitarbeiter im Mitgliedsbetrieb, entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung den erlittenen Schaden umfassend. Das Gleiche gilt für Berufskrankheiten. Der Arbeitgeber ist von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Einzige Ausnahme: Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit werden die Unternehmen zur Kasse gebeten.
→ info
Weitere Informationen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zum Begriff der Haftungsübernahme: www.bgetem.de, Webcode 11564733
Diesen Beitrag teilen