Unternehmermodell: Chefin Margit Rauh mit Mitarbeiterin und Mitarbeiter in einem Dentallabor.

Individueller Arbeitsschutz: Margit Rauh nutzt in ihrem Betrieb die Vorteile des Unternehmermodells.

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet alle Unternehmerinnen und Unternehmer, für ihren Betrieb und die Beschäftigten die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung zu organisieren. Das gilt unabhängig von

  • der Zahl der Beschäftigten
  • dem Aufgabenbereich
  • dem zeitlichen Umfang der Tätigkeiten und
  • dem Einsatz- oder Beschäftigungsort.

Nur wenn Unternehmerinnen und Unternehmer in ihrem Betrieb nie Personen beschäftigen, muss diese Betreuung nicht geregelt werden. Grundsätzlich hat jeder Betrieb mit bis zu 50 Beschäftigten die Möglichkeit, zwischen dem sogenannten Unternehmermodell und der Regelbetreuung zu wählen. Wenn sich der Betrieb nicht entscheidet oder die Unternehmerin bzw. der Unternehmer seinen mit dem Unternehmermodell verbundenen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, fällt der Betrieb automatisch unter die Regelbetreuung.

Vorteile des Unternehmermodells

Das Unternehmermodell bietet Inhabe­rinnen und Inhabern von Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten eine gute und kostengünstige Möglichkeit, den Arbeitsschutz in ihrem Betrieb individuell zu regeln. Das lohnt sich auch finanziell: Beim Unternehmermodell trägt die BG ETEM die Seminarkosten. Das Unternehmermodell ist besonders geeignet, wenn ...

  • ... die Unternehmerin oder der Unter­nehmer unmittelbar in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Das bedeutet, dass sie nicht ständig mitarbeiten müssen, aber das operative Tagesgeschäft steuern. Oft haben sie eine technische Qualifikation, z. B. als Meister in Elektrotechnik, Zahntechnik, Orthopädietechnik, Orthopädieschuhtechnik, Augenoptik, Hörakustik, Musikinstrumentenbau. Dies ist bei sehr vielen handwerklichen Mitgliedsbetrieben der BG ETEM der Fall;
  • ... die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht direkt in das Betriebsgeschehen eingebunden ist, aber über eine Betriebsleiterin bzw. einen Betriebsleiter oder eine technische Leitung verfügt, die den Betrieb operativ führt. Diesen Fachleuten kann der Unternehmer umfassende Pflichten schriftlich übertragen, sodass sie alle mit dem Unternehmermodell verbundenen Aufgaben wahrnehmen;
  • ... ein Filialbetrieb von einer Person verantwortlich geleitet wird (z. B. bei Augenoptikern, Hörakustikern, Theaterleitern in Kinobetrieben). Das gesamte Unternehmen darf in diesem Fall auch mehr als 50 Personen beschäftigen, die einzelne Filiale jedoch höchstens 50 Arbeitnehmende. Filialen mit mehr als 50 Beschäftigten können nicht am Unternehmermodell teilnehmen, sondern müssen „regelbetreut“ werden;
  • ... die Unternehmerin oder der Unternehmer bereit ist, selbst kontinuierlich Zeit in das Thema Sicherheit und Gesundheit im Betrieb zu investieren. Die Teilnahme an den Seminaren, die Gefährdungsbeurteilung und die Orga­nisation des Arbeitsschutzes erfordern eine gewisse Zeit. Zudem muss die Unternehmerin oder der Unternehmer mindestens alle fünf Jahre an einer Fortbildung teilnehmen.

Grafik Unterschied Unternehmermodell und Regelbetreuung

Unterschiede zwischen Unternehmermodell und Regelbetreuung.

Vorteile der Regelbetreuung

Die Regelbetreuung ist vor allem geeignet für Betriebe mit komplexeren Strukturen und vielfältigen Gefährdungen. Hier kann es für die einzelne Unternehmerin oder den Unternehmer schwierig werden, die Tätigkeiten, die damit verbundenen Gefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen ohne externe Unterstützung zu überblicken. Daher ist hier eine Regelbetreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin sinnvoll. Meist handelt es sich um Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten. Die Regelbetreuung ist mit einem gewissen finanziellen Aufwand verbunden, vor allem für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten. Die Höhe der Aufwendungen richtet sich nach den erforderlichen Betreuungsstunden der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes. Dafür erhält die Unternehmerin oder der Unternehmer kompetenten Rat und Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und weiteren Themen (je nach Betreuungsvertrag).